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Rechtsfolge eines erfolgreichen Normenkontrollantrags
Trotz eines sehr schwachen Infektionsgeschehens erlässt die niedersächsische Regierung eine neue - formell rechtmäßige - Corona-Verordnung, nach der sämtliche Treffen außerhalb des eigenen Haushalts untersagt sind. L hält die Verordnung für unverhältnismäßig und stellt einen zulässigen Antrag nach § 47 VwGO.
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Sonderfall: Antragsbefugnis bei Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB
O ist Eigentümer eines Grundstücks in einem Wohngebiet. Os Grundstück grenzt an ein bisher unbeplantes Gebiet, welches durch einen neuen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen wird. O befürchtet, dass dies mit erheblichen Lärmbelästigungen verbunden ist.
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Bürgernormenkontrolle: § 47 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 VwGO
C hält die aktuelle bayrische Landesverordnung, nachdem im Einzelhandel die sog. „2G-Regel“ herrscht, für rechtswidrig. C möchte sich nicht impfen lassen und fühlt sich in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt. Er fragt sich, ob er gegen die Verordnung vorgehen kann.
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Gegenstand: Überprüfung der Gültigkeit untergesetzlicher Normen
Laut einer gemeindlichen Satzung dürfen nur Bürgerinnen den von der Gemeinde G betriebenen Sportpark nutzen. Bürger B hält die Satzung für gleichheitswidrig. B stellt deswegen einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht.