Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Das Erlöschen der gesicherten Forderung

Schuldbeitritt: § 422 BGB, Erlöschen der Forderung abhängig vom Innenverhältnis

Schuldbeitritt: § 422 BGB, Erlöschen der Forderung abhängig vom Innenverhältnis

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A schuldet dem Gläubiger G €10.000, wobei B der Schuld des A beitritt. Im Innenverhältnis ist A alleinverpflichtet. Nun vereinbart A mit G, dass er mit der Zahlung Gs Forderung gegen B kauft. Erfüllung soll bei Zahlung nicht eintreten. Nach erfolgter Zahlung des A an G, möchte A den B in Anspruch nehmen.

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Einordnung des Falls

Schuldbeitritt: § 422 BGB, Erlöschen der Forderung abhängig vom Innenverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A kann B in Anspruch nehmen, wenn G ihm infolge des Forderungskaufs wirksam die Forderung abgetreten hat (§§ 398 ff. BGB).

Ja!

Für die Abtretung ist grundsätzlich eine Einigung zwischen Zessionar und Zedenten erforderlich. Daneben muss die Forderung bestehen und der Zedent Inhaber der Forderung sein.
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2. Die Erfüllung durch einen Schuldner wirkt für die übrigen Gesamtschuldner (Gesamtwirkung, § 422 Abs. 1 BGB). Erlischt in jedem Falle die Forderung des Gläubigers?

Nein, das ist nicht der Fall!

Zahlt ein Gesamtschuldner, so erlischt die Forderung grundsätzlich nicht. Vielmehr geht sie auf den zahlenden Schuldner über, wenn er einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Gesamtschuldner hat (§ 426 Abs. 2 BGB). Besteht allerdings kein Ausgleichsanspruch, so erlischt die Forderung ausnahmsweise. Das ist der Fall, wenn der Schuldner zahlt, der im Innenverhältnis alleinverpflichtet ist. Diese Rechtsfolge ist zwingend.A ist im Innenverhältnis alleinverpflichtet, sodass die Forderung erlischt.

3. Da ein gesetzlicher Forderungsübergang ausscheidet, kann A dem G die Forderung aber einfach abkaufen.

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich besteht im Zivilrecht Privatautonomie. Dieser sind Grenzen gesetzt, zum Beispiel durch § 134 BGB. Die Norm greift nicht nur bei einem Verstoß gegen ein Verbotsgesetz ein, sondern auch, wenn zwingende gesetzliche Bestimmungen umgangen werden. Durch die Abtretung möchte A die zwingende Rechtsfolge der §§ 422, 426 BGB umgehen und dadurch einen Anspruch gegen B erlangen. Mit Zahlung des Kaufpreises erlischt die Forderung aber zwingend, sodass sie von G auch nicht mehr abgetreten werden kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PI

Pit

2.5.2024, 17:13:36

Mir erschließt sich die Fallgestaltung leider nicht so richtig. Also ich verstehe, dass es A darum geht, das Erlöschen der Forderungen zu verhindern, da er im Innenverhältnis allein verantwortlich ist. Die Fallgestaltung ist mir vermutlich insgesamt zu abstrakt. Wie würde eine solche Gestaltung in einer Klausur aussehen oder hat jemand ein konkreteres Beispiel für den Fall - evtl. im Rahmen einer OHG oder KG? - Dankeschön!


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