Eigentumsvorbehalt: Anderweitiges Erlöschen

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G veräußert an S ein Surfbrett und übergibt es ihm. Das Eigentum behält sich G bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. G ficht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam an.
Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend?

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Einordnung des Falls

Eigentumsvorbehalt: Anderweitiges Erlöschen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat das Eigentum nie verloren und kann nach der Anfechtung das Surfbrett gemäß § 985 BGB herausverlangen.

Genau, so ist das!

Der Eigentumsvorbehalt basiert in der Regel auf einer aufschiebenden Bedingung, vgl. § 449 BGB. Bei einer aufschiebenden Bedingung hängt die Rechtswirkung des Geschäfts vom Eintritt der Bedingung ab. Bis zum Bedingungseintritt bleibt G Eigentümer. Aufgrund der Anfechtung kann die Bedingung nicht mehr eintreten, sodass der Eigentumsvorbehalt erlischt. Das Eigentum hat er insofern nie verloren. Mit der Anfechtung des Kaufvertrags erlischt die Besitzberechtigung des S, weswegen G das Surfbrett nach § 985 BGB herausverlangen kann.
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