Eigentumsvorbehalt: Anderweitiges Erlöschen

21. Mai 2025

2 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G veräußert an S ein Surfbrett und übergibt es ihm. Das Eigentum behält sich G bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. G ficht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam an.
Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend?

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Eigentumsvorbehalt: Anderweitiges Erlöschen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat das Eigentum nie verloren und kann nach der Anfechtung das Surfbrett gemäß § 985 BGB herausverlangen.

Genau, so ist das!

Der Eigentumsvorbehalt basiert in der Regel auf einer aufschiebenden Bedingung, vgl. § 449 BGB. Bei einer aufschiebenden Bedingung hängt die Rechtswirkung des Geschäfts vom Eintritt der Bedingung ab. Bis zum Bedingungseintritt bleibt G Eigentümer. Aufgrund der Anfechtung kann die Bedingung nicht mehr eintreten, sodass der Eigentumsvorbehalt erlischt. Das Eigentum hat er insofern nie verloren. Mit der Anfechtung des Kaufvertrags erlischt die Besitzberechtigung des S, weswegen G das Surfbrett nach § 985 BGB herausverlangen kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

In dubio pro Mindermeinung

In dubio pro Mindermeinung

19.4.2025, 18:41:58

Leider wird hier wiederholt von der Anfechtung des Kaufvertrags gesprochen. Eine Korrektur zur "Anfechtung der Willenserklärung" wäre wünschenswert. Ich weiß, dass das pedantisch ist, aber es kann - je nach Korrektor - über Bestehen oder Nichtbestehen entscheiden, wenn man ohnehin auf der Kippe steht.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

24.4.2025, 17:39:06

Hallo @[

In dubio pro

Mindermeinung](278085), du hast Recht, dass wir teilweise von der Anfechtung des Kaufvertrags sprechen. Das ist meiner Ansicht nach aber nicht falsch, da das Gesetz teilweise selbst, beispielsweise in § 142 Abs. 1 BGB, von der Anfechtung des

Rechtsgeschäft

s und nicht der Willenserklärung spricht. Das ist im juristischen Sprachgebrauch auch üblich und wird auch von der Rechtsprechung so gehandhabt, beispielsweise BGH NZM 2022, 110 Rn. 3. Wenn jemand deswegen durchfällt, würde ich daher eine Remonstration erwägen. Die vom Gesetz verwendete Terminologie dürfte meines Wissens nach nicht als falsch angestrichen werden, auch wenn du natürlich Recht hast, dass streng dogmatisch richtigerweise die Willenserklärung angefochten wird und das nur mittelbar den Vertrag zu Fall bringt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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