§ 305c Abs. 1 BGB – Fehlender systematischer Zusammenhang
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Designerin D mietet von Vermieter V einen Showroom für ihre neue Modekollektion. In dem Formularmietvertrag, den V der D vorlegt, steht unter dem Abschnitt „Aufrechnung, Zurückbehaltung“, dass die Garantiehaftung des V für anfängliche Mängel an der Mietsache ausgeschlossen ist.
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Einordnung des Falls
§ 305c Abs. 1 BGB – Fehlender systematischer Zusammenhang
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In einem Mietvertrag ist eine AGB-Klausel, welche die Garantiehaftung für anfängliche Mängel der Mietsache ausschließt, als überraschend anzusehen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Überraschungseffekt kann sich nicht nur durch den Inhalt der Klausel, sondern auch durch ihre systematische Stellung im Gesamtwerk ergeben.
Ja!
3. Der Ausschluss der Garantiehaftung für Mängel unter dem Abschnitt "Aufrechnung, Zurückbehaltung" ist wegen der Stellung im Gesamtklauselwerk eine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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