§ 305c Abs. 1 BGB – Fehlender systematischer Zusammenhang


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Designerin D mietet von Vermieter V einen Showroom für ihre neue Modekollektion. In dem Formularmietvertrag, den V der D vorlegt, steht unter dem Abschnitt „Aufrechnung, Zurückbehaltung“, dass die Garantiehaftung des V für anfängliche Mängel an der Mietsache ausgeschlossen ist.

Einordnung des Falls

§ 305c Abs. 1 BGB – Fehlender systematischer Zusammenhang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In einem Mietvertrag ist eine AGB-Klausel, welche die Garantiehaftung für anfängliche Mängel der Mietsache ausschließt, als überraschend anzusehen.

Nein, das trifft nicht zu!

Klauseln sind überraschend und werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen sind nach den vertraglichen Verhandlungen und Begleitumständen und den für den Geschäftskreis üblichen Gestaltungen zu bestimmen. Maßstab ist das Verständnis eines Durchschnittskunden. Der Ausschluss der Garantiehaftung für anfängliche Mängel der Mietsache weicht von der gesetzlichen Regelung des § 536a Abs. 1 BGB ab, ist aber in Mietverträgen durchaus gebräuchlich und nicht ungewöhnlich. Ein Durchschnittsmieter muss mit einer abweichenden Haftungsregelung für die Mietsache rechnen, sodass die AGB-Klausel aufgrund ihres Inhalts nicht überraschend ist.

2. Ein Überraschungseffekt kann sich nicht nur durch den Inhalt der Klausel, sondern auch durch ihre systematische Stellung im Gesamtwerk ergeben.

Ja!

Eine Klausel kann nicht nur aufgrund ihres Inhalts überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB sein. Der Überraschungseffekt kann sich auch daraus ergeben, dass die Klausel in ihrer Stellung im Gesamtwerk nicht erwartbar war. Dabei ist es egal, an welcher Stelle des Klauselwerks die Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind. Die Stellung der Klausel kann aber überraschend sein, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht.

3. Der Ausschluss der Garantiehaftung für Mängel unter dem Abschnitt "Aufrechnung, Zurückbehaltung" ist wegen der Stellung im Gesamtklauselwerk eine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Klauseln sind überraschend und werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Dieser Überraschungseffekt kann sich aus dem Inhalt der Klausel sowie aus ihrer systematischen Stellung im Gesamtklauselwerk ergeben. Der Ausschluss der Garantiehaftung für anfängliche Mängel hat mit einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung inhaltlich nichts zu tun. Die Stellung der Klausel unter dem Abschnitt "Aufrechnung, Zurückbehaltung" ist für einen Durchschnittsmieter daher nicht zu erwarten, sodass die Klausel überraschend ist. Sie wird kein Vertragsbestandteil.

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