Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmer setzt persönliche Mittel ein, die kaputt gehen
Arbeitnehmer setzt persönliche Mittel ein, die kaputt gehen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die bei B beschäftigte Arbeitnehmerin A muss nach Anweisung des B ihr privates Kfz für dienstliche Zwecke nutzen. Bei einem Unfall, den A leicht fahrlässig verursacht hat, entsteht ein Schaden am Fahrzeug. Diesen will A von B ersetzt bekommen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Arbeitnehmer setzt persönliche Mittel ein, die kaputt gehen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat gegen B einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB und aus § 823 Abs. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat vielmehr einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.
Nein!
3. § 670 BGB könnte jedoch analog angewendet werden.
Genau, so ist das!
4. A könnte hier also einen Anspruch auf Ersatz der Eigenschäden aus § 670 BGB (doppelt) analog haben.
Ja, in der Tat!
5. Es liegt ein arbeitsspezifischer Eigenschaden der A vor.
Ja!
6. Die Fahrt mit ihrem privaten Pkw war hier aber keine betrieblich veranlasste Handlung der A.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Da A Lohn erhält, ist allerdings das Schadensrisiko durch die Vergütung abgegolten.
Nein, das trifft nicht zu!
8. A hat somit gegen B einen Anspruch auf Ersatz des Schadens an ihrem Pkw analog § 670 BGB, der aber aufgrund der leichten Fahrlässigkeit analog § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen ist.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
petruvia
6.5.2024, 18:12:17
Was sind die Begründungen, warum kein eigener Paragraph für solche Fälle eingeführt wurde? Klingt für mich nach einem vergleichsweise häufigen Vorfall. Daran anschließend: Kommt es vor, dass bei umfassender Rechtssprechung von neuen Regelungen abgesehen wird, gerade weil die Rechtssprechung in der Vergangenheit eindeutig war?
Linda
18.6.2024, 16:30:25
Das kommt tatsächlich häufiger vor. Das Arbeitskampfrecht ist beispielsweise ausschließlich von der Rechtsprechung entwickelt worden und der Gesetzgeber belässt es hierbei. Ich kann mir gut vorstellen, dass es hier ähnlich aussieht.
Natze
29.8.2024, 09:33:13
Die letzte Subsumtion verstehe ich nicht. Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs sind anwendbar und A hat aufgrund der leichten Fahrlässigkeit einen Anspruch auf Ausgleich, richtig?
as.mzkw
29.8.2024, 14:11:45
Genau. Grundsätzlich würde der Anspruch von A gem. § 254 I BGB wegen Mitverschulden gekürzt. Nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs führt lediglich leichte Fahrlässigkeit des AN jedoch gerade nicht zu einer Kürzung seines SE-Anspruchs gegen den AG.
Natze
29.8.2024, 14:34:00
Danke dir :)