Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmer setzt persönliche Mittel ein, die kaputt gehen
Arbeitnehmer setzt persönliche Mittel ein, die kaputt gehen
4. April 2025
11 Kommentare
4,7 ★ (22.681 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die bei B beschäftigte Arbeitnehmerin A muss nach Anweisung des B ihr privates Kfz für dienstliche Zwecke nutzen. Bei einem Unfall, den A leicht fahrlässig verursacht hat, entsteht ein Schaden am Fahrzeug. Diesen will A von B ersetzt bekommen.
Diesen Fall lösen 70,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Arbeitnehmer setzt persönliche Mittel ein, die kaputt gehen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat gegen B einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB und aus § 823 Abs. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat vielmehr einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.
Nein!
3. § 670 BGB könnte jedoch analog angewendet werden.
Genau, so ist das!
4. A könnte hier also einen Anspruch auf Ersatz der Eigenschäden aus § 670 BGB (doppelt) analog haben.
Ja, in der Tat!
5. Es liegt ein arbeitsspezifischer Eigenschaden der A vor.
Ja!
6. Die Fahrt mit ihrem privaten Pkw war hier aber keine betrieblich veranlasste Handlung der A.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Da A Lohn erhält, ist allerdings das Schadensrisiko durch die Vergütung abgegolten.
Nein, das trifft nicht zu!
8. A hat somit gegen B einen Anspruch auf Ersatz des Schadens an ihrem Pkw analog § 670 BGB, der aber aufgrund der leichten Fahrlässigkeit analog § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen ist.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
petruvia
6.5.2024, 18:12:17
Was sind die Begründungen, warum kein eigener Paragraph für solche Fälle eingeführt wurde? Klingt für mich nach einem vergleichsweise häufigen Vorfall. Daran anschließend: Kommt es vor, dass bei umfassender Rechtssprechung von neuen Regelungen abgesehen wird, gerade weil die Rechtssprechung in der Vergangenheit eindeutig war?

Linda
18.6.2024, 16:30:25
Das kommt tatsächlich häufiger vor. Das Arbeitskampfrecht ist beispielsweise ausschließlich von der Rechtsprechung entwickelt worden und der Gesetzgeber belässt es hierbei. Ich kann mir gut vorstellen, dass es hier ähnlich aussieht.

Natze
29.8.2024, 09:33:13
Die letzte Subsumtion verstehe ich nicht. Die Grundsätze des innerbetrieblichen
Schadensausgleichs sind anwendbar und A hat aufgrund der leichten Fahrlässigkeit einen Anspruch auf Ausgleich, richtig?
as.mzkw
29.8.2024, 14:11:45
Genau. Grundsätzlich würde der Anspruch von A gem. § 254 I BGB wegen Mitverschulden gekürzt. Nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen
Schadensausgleichs führt lediglich leichte Fahrlässigkeit des AN jedoch gerade nicht zu einer Kürzung seines SE-Anspruchs gegen den AG.

Natze
29.8.2024, 14:34:00
Danke dir :)

Wesensgleiches Minus
11.3.2025, 20:00:04
Wie lehnt man denn eine direkte Anwendung des § 254 ab? Bevor man auf die analoge Anwendung iVm mit den Grundsätzen des innerbetrieblichen
Schadensausgleichs geht

MayonnaiseOperator
20.11.2024, 22:44:05
Super Aufgabe! Gerade das angenehme Heranführen an die doppelten Analogien, wie hier im Fall, gefällt mir bei der App sehr!

Linne_Karlotta_
21.11.2024, 17:22:35
Hallo MayonnaiseOperator, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
david1234
22.11.2024, 23:16:06
Könnte nochmal dargelegt werden, wieso
670 doppelt analogangewendet wird ? Weil keine Aufwendung und nicht unentgeltlich?
Leo Lee
24.11.2024, 10:40:59
Hallo david1234, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Die "doppelte" Analogie hat den folgenden Grund: 1. Analogie deshalb, weil das Arbeitsverhältnis keinen Auftrag darstellt (Aufträge sind unentgeltlich); deshalb ist 670 in diesem Fall analog heranzuziehen. 2. Analogie deshalb, weil 670 - hier genauso wie im normalen Auftragsrecht bzw. GoA-Recht - nur Aufwendungen - also
freiwillige Vermögensopfer- erfasst und gerade KEINE Schäden. Aber weil hier Arbeitnehmer freiwillig das Risiko übernimmt, ist es nur billig, ihm im Wege der nochmaligen Analogie die Kosten zu ersetzen, obwohl sie streng genommen vom Wortlaut nicht erfasst sind. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, F. Schäfer § 670 Rn. 6 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo