Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmer setzt persönliche Mittel ein, die kaputt gehen
Arbeitnehmer setzt persönliche Mittel ein, die kaputt gehen
11. Juli 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die bei B beschäftigte Arbeitnehmerin A muss nach Anweisung des B ihr privates Kfz für dienstliche Zwecke nutzen. Bei einem Unfall, den A leicht fahrlässig verursacht hat, entsteht ein Schaden am Fahrzeug. Diesen will A von B ersetzt bekommen.
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Einordnung des Falls
Arbeitnehmer setzt persönliche Mittel ein, die kaputt gehen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat gegen B einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB und aus § 823 Abs. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
2. A hat vielmehr einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.
Nein!
3. § 670 BGB könnte jedoch analog angewendet werden.
Genau, so ist das!
4. A könnte hier also einen Anspruch auf Ersatz der Eigenschäden aus § 670 BGB (doppelt) analog haben.
Ja, in der Tat!
5. Es liegt ein arbeitsspezifischer Eigenschaden der A vor.
Ja!
6. Die Fahrt mit ihrem privaten Pkw war hier aber keine betrieblich veranlasste Handlung der A.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Da A Lohn erhält, ist allerdings das Schadensrisiko durch die Vergütung abgegolten.
Nein, das trifft nicht zu!
8. A hat somit gegen B einen Anspruch auf Ersatz des Schadens an ihrem Pkw analog § 670 BGB, der aber aufgrund der leichten Fahrlässigkeit analog § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen ist.
Nein!
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