Verhindern eines Suizids
9. April 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (2.943 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O möchte sein Leben beenden, indem er sich mit einem Messer die Pulsadern aufschneidet. Als er gerade ansetzt, stürzt sich sein deutlich stärkerer Freund T auf ihn und fixiert ihn solange, bis Hilfe eintrifft.
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Einordnung des Falls
Verhindern eines Suizids
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den O fixiert, übt er Gewalt an diesem aus (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Nötigungshandlung des T ist als verwerflich einzustufen (§ 240 Abs. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
as.mzkw
20.11.2024, 14:55:42
Wieso wird wie im anderen Fall, im dem eine
suizidale Person von einer Brücke springen möchte, hier nicht auch auf §
34 StGBabgestellt?

Juraganter
15.12.2024, 16:50:22
Weil hier die
Tatbestandsmäßigkeitnicht erfüllt ist. Außer man bejaht die
Verwerflichkeit. Da fiele es mir ehrlich gesagt schwer, mitzugehen, auch wenn die Hilfe so gesehen natürlich dem Willen des O widerspräche. Aber jemanden, der versucht, einen anderen Menschen lebendig zu halten, eine verwerfliche G
esinnung vorzuwerfen, ist (für mich) schwer nachvollziehbar. Und ohne vollendeten Tatbestand braucht man auch keine Rechtfertigungsgründe zu prüfen.
as.mzkw
15.12.2024, 18:16:40
@[Juraganter](224241) Die Prüfung der
Verwerflichkeitist Teil der
Rechtswidrigkeitund nicht Teil der
Tatbestandsmäßigkeit. Und gerade darum geht es mir ja: Eine gerechtfertigte Tat (bspw nach §
34 StGB) ist nicht verwerflich.

Juraganter
15.12.2024, 18:58:28
Ah stimmt, du hast Recht. So ergibt das tatsächlich keinen Sinn, da auch nach dem Schema hier allgemeine Rechtfertigungsgründe zuerst geprüft werden. Mein Fehler.
as.mzkw
15.12.2024, 19:35:33
All good, dafür ist das Forum ja da ☺️