Verhindern eines Suizids

9. April 2025

5 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O möchte sein Leben beenden, indem er sich mit einem Messer die Pulsadern aufschneidet. Als er gerade ansetzt, stürzt sich sein deutlich stärkerer Freund T auf ihn und fixiert ihn solange, bis Hilfe eintrifft.

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Einordnung des Falls

Verhindern eines Suizids

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den O fixiert, übt er Gewalt an diesem aus (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja!

Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Durch das Fixieren des O verübt der T körperlich wirkenden Zwang, da dieser sich nicht mehr fortbewegen kann.
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2. Die Nötigungshandlung des T ist als verwerflich einzustufen (§ 240 Abs. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Verwerflich ist eine Verhaltensweise, wenn die Gewaltanwendung oder die Drohung zu dem beabsichtigten Zweck in einem auffallenden Missverhältnis stehen. Dabei muss das Missverhältnis derart auffällig sein, dass die Verhaltensweise als sozialethisch missbilligenswert anzusehen ist, d.h. von einem verständigen Dritten als sozial unerträglich, als strafwürdiges Unrecht empfunden wird. Da T die Gewalt ausübt, um den suizidalen Absichten des O zuvorzukommen, liegt nach einer Zweck-Mittel-Relation keine Verwerflichkeit (§ 240 Abs. 2 StGB) vor. Es liegt nach wertender Gesamtschau kein sozialethisch missbilligenswertes Verhalten seitens T vor. Bei der Bewertung legst du den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets streng an, da dem Opfer ein gewisses Maß an Eigenverantwortlichkeit für sein Handeln zugestanden wird. Insoweit musst Du in der Klausur eine umfassende Abwägung vornehmen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AS

as.mzkw

20.11.2024, 14:55:42

Wieso wird wie im anderen Fall, im dem eine

suizid

ale Person von einer Brücke springen möchte, hier nicht auch auf §

34 StGB

abgestellt?

Juraganter

Juraganter

15.12.2024, 16:50:22

Weil hier die

Tatbestandsmäßigkeit

nicht erfüllt ist. Außer man bejaht die

Verwerflichkeit

. Da fiele es mir ehrlich gesagt schwer, mitzugehen, auch wenn die Hilfe so gesehen natürlich dem Willen des O widerspräche. Aber jemanden, der versucht, einen anderen Menschen lebendig zu halten, eine verwerfliche G

esi

nnung vorzuwerfen, ist (für mich) schwer nachvollziehbar. Und ohne vollendeten Tatbestand braucht man auch keine Rechtfertigungsgründe zu prüfen.

AS

as.mzkw

15.12.2024, 18:16:40

@[Juraganter](224241) Die Prüfung der

Verwerflichkeit

ist Teil der

Rechtswidrigkeit

und nicht Teil der

Tatbestandsmäßigkeit

. Und gerade darum geht es mir ja: Eine gerechtfertigte Tat (bspw nach §

34 StGB

) ist nicht verwerflich.

Juraganter

Juraganter

15.12.2024, 18:58:28

Ah stimmt, du hast Recht. So ergibt das tatsächlich keinen Sinn, da auch nach dem Schema hier allgemeine Rechtfertigungsgründe zuerst geprüft werden. Mein Fehler.

AS

as.mzkw

15.12.2024, 19:35:33

All good, dafür ist das Forum ja da ☺️


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