Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Angebot und Annahme
Ausstellen von Tieren im Schaufenster (Invitatio ad offerendum)
Ausstellen von Tieren im Schaufenster (Invitatio ad offerendum)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A fertigt leidenschaftlich gerne kleine Häkeltiere an. Jedes Tier ist ein Unikat. Nachdem sie ihren Onlineshop bei DaWanda aufgeben musste, hat sie in Berlin-Schöneberg einen kleinen Laden eröffnet. Im Schaufenster hat sie 10 ihrer Tiere mit Preisschildern ausgestellt.
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Einordnung des Falls
Ausstellen von Tieren im Schaufenster (Invitatio ad offerendum)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat A mit den im Schaufenster ausgelegten Tieren ein Angebot ad incertas personas zum Abschluss eines Kaufvertrags (§ 433 BGB) abgegeben?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat A durch das Ausstellen der Tiere im Schaufenster eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots („invitatio ad offerendum“) getätigt?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rea
12.7.2020, 23:38:04
Liebes Jurafuchs Team, ist es bei der Bewertung von Fällen wichtig nach „Selbstbedienungsläden“ und „kleinen Geschäften mit Bedienung“ in Bezug auf die Unterscheidung „Angebot an Jedermann“ bzw. „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“ zu differenzieren? Im „Honigglas Fall“ hat der Händler ein Angebot abgegeben, dass der Kunde durch Vorlage des Gegenstands an der Kasse angenommen hat. Beim Fall „der Häkeltiere“ gibt der Händler kein Angebot ab, sondern nur die Aufforstung zur Abgabe eines Angebots... In beiden Fällen liegt die Ware im Laden vor und es handelt sich auch in beiden Fällen um ein sog.Bargeschäft an den, den es angeht. deshalb würde mich interessieren, wonach die beiden Fälle unterschieden werden. Vielen Dank, Rea
Martin
20.5.2021, 15:06:39
Liebe Rea, Gerne würde ich als Nicht-Jurafuchs-Team Dir antworten: Generell unterscheidet das vorliegen eines Rechtsbindungswillens, ob es sich um ein verbindliches Angebot oder um eine
Invitatio ad offerendumhandelt. Dieser Rechtsbindungswille ist nach dem objektivem
Empfängerhorizontzu beurteilen. In diesem Fall handelt es sich, im Gegensatz zu den Honiggläsern, um Unikate. Einem objektiven Dritten ist damit klar, dass die Verkäuferin sich nicht mit allen Personen binden will, da sie nur einen Bedienen kann. Grüße Martin
Victor
10.8.2020, 12:16:36
Im Endeffekt musst du dir nur die Gesamtumstände anschauen. Bei einem
Selbstbedienungsladenbietet der Verkäufer all seine ausliegenden Waren an. Sind die ausverkauft ist das so. Bei anderen Läden wird ein Teil der Ware ausgestellt um potenzielle Käufer anzulocken. Da will sich der Verkäufer noch nicht binden. Da kann der Laden noch so groß bzw. klein sein.