Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Angebot und Annahme
Ausstellen von Tieren im Schaufenster (Invitatio ad offerendum)
Ausstellen von Tieren im Schaufenster (Invitatio ad offerendum)
4. April 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (22.567 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A fertigt leidenschaftlich gerne kleine Häkeltiere an. Jedes Tier ist ein Unikat. Nachdem sie ihren Onlineshop bei DaWanda aufgeben musste, hat sie in Berlin-Schöneberg einen kleinen Laden eröffnet. Im Schaufenster hat sie 10 ihrer Tiere mit Preisschildern ausgestellt.
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Einordnung des Falls
Ausstellen von Tieren im Schaufenster (Invitatio ad offerendum)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat A mit den im Schaufenster ausgelegten Tieren ein Angebot ad incertas personas zum Abschluss eines Kaufvertrags (§ 433 BGB) abgegeben?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat A durch das Ausstellen der Tiere im Schaufenster eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots („invitatio ad offerendum“) getätigt?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rea
12.7.2020, 23:38:04
Liebes Jurafuchs Team, ist es bei der Bewertung von Fällen wichtig nach „Selbstbedienungsläden“ und „kleinen Geschäften mit Bedienung“ in Bezug auf die Unterscheidung „Angebot an Jedermann“ bzw. „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“ zu differenzieren? Im „Honigglas Fall“ hat der Händler ein Angebot abgegeben, dass der Kunde durch Vorlage des Gegenstands an der Kasse angenommen hat. Beim Fall „der Häkeltiere“ gibt der Händler kein Angebot ab, sondern nur die Aufforstung zur Abgabe eines Angebots... In beiden Fällen liegt die Ware im Laden vor und es handelt sich auch in beiden Fällen um ein sog.Bargeschäft an den, den es angeht. deshalb würde mich interessieren, wonach die beiden Fälle unterschieden werden. Vielen Dank, Rea

Martin
20.5.2021, 15:06:39
Liebe Rea, Gerne würde ich als Nicht-Jurafuchs-Team Dir antworten: Generell unterscheidet das vorliegen eines
Rechtsbindungswillens, ob es sich um ein verbindliches Angebot oder um eine
Invitatio ad offerendumhandelt. Dieser
Rechtsbindungswilleist nach dem objektivem
Empfängerhorizontzu beurteilen. In diesem Fall handelt es sich, im Gegensatz zu den Honiggläsern, um Unikate. Einem objektiven Dritten ist damit klar, dass die Verkäuferin sich nicht mit allen Personen binden will, da sie nur einen Bedienen kann. Grüße Martin
Katha12
26.3.2025, 19:20:31
Also ich merke es mir so: Der Sinn und Zweck von einem Schaufenster ist, dass man sich die Ware anschauen kann, konkrete Kaufgegenstand ist nicht die im Schaufenster ausliegenden Sachen (zumindest meistens) und es ist zu dem Zeitpunkt des Betrachtens der Ware im Schaufenster nicht ersichtlich, wie viele Waren überhaupt vorrätig sind. Anders beim Selbstbedienungsladen (bspw. ich möchte eine Cola kaufen) dort stehen die Flaschen schon aus und auch im Lager sind einige vorhanden und falls nicht, kommt ja auch regelmäßig eine neue Lieferung von neuen Cola-Flaschen. Dort nimmt man ja auch die Ware (anders beim Schaufenster) direkt mit und hat sie in der Hand. Beim Schaufenster, schaut man sie nur an. Damit zum Unterschied: Man muss auf das Risiko abstellen. Wenn das Auslegen von Waren im Schaufenster schon ein verbindliches Angebot wäre, könnte ja jeder rein und mit einem "JA" ein Vertragsschluss herbeiführen. Das heißt, es wäre in Zukunft (falls das Ausstellen der Ware bereits ein Angebot ist) völlig abwegig für Verkäufer mit Schaufenstern überhaupt zu arbeiten, da sie dann theoretisch, wenn sie keine Ware mehr im Lager haben, ein Schild vorne dran machen müssten und den potenziellen Kunden mitteilen, dass nur noch dieses Exemplar im Schaufenster vorrätig ist. Im Selbstbedienungsladen hat man dieses Risiko einfach nicht, da man die Sache (die offensichtlich mehrmals vorrätig ist) auch direkt schon in der Hand hat als K, man nie Risiko hat, ggf. nicht zu erfüllen. Gibt es keine Cola-Flaschen mehr im Regal, kann sich der Kunde auch keine mitnehmen, also kommt es ja auch nie zu einem Angebot des Vs.
Victor
10.8.2020, 12:16:36
Im Endeffekt musst du dir nur die Gesamtumstände anschauen. Bei einem Selbstbedienungsladen bietet der Verkäufer all seine ausliegenden Waren an. Sind die ausverkauft ist das so. Bei anderen Läden wird ein Teil der Ware ausgestellt um potenzielle Käufer anzulocken. Da will sich der Verkäufer noch nicht binden. Da kann der Laden noch so groß bzw. klein sein.