Gefälschte Abtretungserklärungen
4. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Briefhypothekar H möchte die Hypothek, die er von A erworben hat, übertragen. Daher bringt H Brief und Abtretungserklärung des A zum Notar, um sie beglaubigen zu lassen. Dessen Mitarbeiter M fälscht nicht erkennbar eine auf ihn lautende Abtretungserklärung des H samt Beglaubigung und überträgt die Hypothek an G.
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Einordnung des Falls
Gefälschte Abtretungserklärungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die öffentliche Beglaubigung der Abtretungserklärung des A ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Zweiterwerb der Briefhypothek.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat die Hypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB von M erworben.
Nein!
3. Eine ununterbrochene Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen (§ 1155 BGB) liegt aufgrund der Fälschung des M nicht vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. G hat die Hypothek gutgläubig nach §§ 398, 1154, 1153, 1155 S. 1 BGB erworben.
Ja, in der Tat!
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