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Gefälschte Abtretungserklärungen

Gefälschte Abtretungserklärungen

4. April 2025

16 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Briefhypothekar H möchte die Hypothek, die er von A erworben hat, übertragen. Daher bringt H Brief und Abtretungserklärung des A zum Notar, um sie beglaubigen zu lassen. Dessen Mitarbeiter M fälscht nicht erkennbar eine auf ihn lautende Abtretungserklärung des H samt Beglaubigung und überträgt die Hypothek an G.

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Einordnung des Falls

Gefälschte Abtretungserklärungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die öffentliche Beglaubigung der Abtretungserklärung des A ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Zweiterwerb der Briefhypothek.

Nein, das trifft nicht zu!

Die öffentliche Beglaubigung der Abtretungserklärung des A ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den ordentlichen Zweiterwerb der Briefhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB . Die öffentliche Beglaubigung ist aber dann nach § 1155 BGB notwendig, wenn ein regulärer Zweiterwerb scheitert und der Erwerber sich auf gutgläubigen Zweiterwerb beruft.
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2. G hat die Hypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB von M erworben.

Nein!

Der Erwerb der Briefhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Abtretung, (2) in der Form des §§ 1154 Abs. 1 oder 2 BGB, (3) Übergabe des Hypothekenbriefs, (4) Abtretbarkeit der gesicherten Forderung, (5) Verfügungsberechtigung. G und M haben sich über die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung geeinigt. Dies erfolgte schriftlich in der Form des § 1154 Abs. 1 BGB. M hat G auch den Hypothekenbrief übergeben. Die Forderung war abtretbar. M war jedoch nicht verfügungsbefugt.

3. Eine ununterbrochene Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen (§ 1155 BGB) liegt aufgrund der Fälschung des M nicht vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Maßgeblich ist hier, ob § 1155 BGB für die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs voraussetzt, dass eine Abtretung wirklich erfolgt sein muss, oder ob der äußere Schein der Echtheit der Abtretungserklärungen genügt. Nach der herrschenden Auffassung reicht bereits der äußere Schein der Echtheit der Abtretungserklärung aus. Begründet wird dies mit dem Verkehrsschutz und der Aufrechterhaltung der Verkehrsfähigkeit der Hypothek. Die andere Auffassung fordert das tatsächliche Vorliegen der Abtretung und beruft sich dabei auf den Wortlaut des § 1155 BGB sowie auf das Schutzbedürfnis des wahren Hypothekengläubigers, der eine gefälschte Erklärung nicht gegen sich gelten lassen müsse.

4. G hat die Hypothek gutgläubig nach §§ 398, 1154, 1153, 1155 S. 1 BGB erworben.

Ja, in der Tat!

Der gutgläubige Zweiterwerb der Briefhypothek setzt voraus: (1) Erwerb durch Rechtsgeschäft, (2) Zedent ist im Besitz des Hypothekenbriefs, (3) Ununterbrochene Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen, die auf eingetragenen Hypothekar zurückführt, (4) Kein Widerspruch im Grundbuch, (5) Kein Unrichtigkeitsvermerk im Hypothekenbrief, (6) Gutgläubigkeit des Zessionars. Die Voraussetzungen (1) und (2) liegen vor. Weiterhin liegt nach der hier vertretenen Auffassung trotz der Fälschung des M eine ununterbrochene Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen vor, die auf den eingetragenen Hypothekar A zurückführt. Ein Widerspruch im Grundbuch oder ein Unrichtigkeitsvermerk im Hypothekenbrief existiert nicht. G war ferner gutgläubig.
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