Gefälschte Abtretungserklärungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Briefhypothekar H möchte die Hypothek, die er von A erworben hat, übertragen. Daher bringt H Brief und Abtretungserklärung des A zum Notar, um sie beglaubigen zu lassen. Dessen Mitarbeiter M fälscht nicht erkennbar eine auf ihn lautende Abtretungserklärung des H samt Beglaubigung und überträgt die Hypothek an G.
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Einordnung des Falls
Gefälschte Abtretungserklärungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die öffentliche Beglaubigung der Abtretungserklärung des A ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Zweiterwerb der Briefhypothek.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat die Hypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB von M erworben.
Nein!
3. Eine ununterbrochene Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen (§ 1155 BGB) liegt aufgrund der Fälschung des M nicht vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. G hat die Hypothek gutgläubig nach §§ 398, 1154, 1153, 1155 S. 1 BGB erworben.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
M0NAC0
3.11.2021, 14:13:09
Verstehe ich es richtig, dass in Fällen der
Briefhypothekein
Abhandenkommenden gutgläubigen Erwerb nicht ähnlich wie § 935 BGB „verhindert“?
Lukas_Mengestu
3.11.2021, 17:47:53
Hallo Jonathan, in der Tat findet § 935 BGB keine Anwendung. Sofern die
Briefhypothekaber abhandenkommt, kann sie für kraftlos erklärt werden (§ 1162 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
divenir
26.6.2022, 16:47:04
Ich meine nicht, dass die sog. Gutglaubensschutztheorie herrschend ist. Ich denke, dass ist hier deutlich umstrittener, als so dargestellt. Vielleicht kann das nochmal gecheckt werden? :)
Nora Mommsen
7.7.2022, 19:02:12
Hallo divenir, danke für deine Anmerkung. Die Frage ist in der Tat umstritten, allerdings ist es durchaus herrschende Meinung, dass der gute Glaube hier schützenswert ist, siehe auch MüKoBGB/Lieder BGB § 1155 Rn. 11, RGZ 85, 58 (60 f.); 86, 262 (263); 93, 41 (43 f.); OLG Hamburg Recht 1913 Nr. 1606; BeckOK BGB/Rohe Rn. 9. Anders sieht es beispielsweise das OLG Braunschweig (OLGZ 1983, 219 (220 f.), sowie Herrler in Palandt, Rn. 4. In der Klausur kannst du - wie meistens - mit entsprechender Argumentation auch die andere Ansicht vertreten. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Blotgrim
20.4.2024, 11:06:18
Also Wellenhofer bezeichnet die andere Ansicht als herrschend (§ 27 RN. 49 38. Auflage). Ich fände es deswegen vielleicht auch besser zwei Fragen von dem Typ zu machen "nach Ansicht hat liegt ein gutgläubiger Erwerb vor" und "nach Ansicht B liegt kein gutgläubiger Erwerb vor" und die jeweiligen Antworten dann einfach mit Argumenten zu unterfüttern. Gerade, da ich die Argumentation von Wellenhofer nicht gerade unüberzeugend finde
Flohm
29.10.2024, 11:55:52
Schade, dass der Streit hier nicht dargestellt wird!
juramen
11.5.2023, 12:19:16
Wenn die zweite Frage lautet ob G die Hypothek erworben hat, dann ist die Antwort ja prinzipiell dennoch ja, weil er sie gutgläubig erworben hat... Vielleicht könnte man präzisieren, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht der gutgläubige sondern der normale Erwerb gemeint ist?
Lukas_Mengestu
16.5.2023, 14:08:00
Hallo juramen, das ist hier in der Tat etwas tricky! Die Abgrenzung ergibt sich aus den zitierten Vorschriften. In der ersten Frage fehlt § 1155 S. 1 BGB, weswegen es hier zunächst um den berechtigten Erwerb geht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Wolli
23.5.2024, 15:35:43
Auch wenn der dingliche Mangel hier vielleicht über §§1155 überwunden werden könnte, so müsste M doch auch Inhaber/ Verfügungsberechtigt in Bezug auf die gesicherte Forderung sein. Dies ist nicht der Fall und könnte nur über §1138 überwunden werden. Habe ich etwas übersehen?