Öffentliches Recht
Europarecht
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Erzberger")
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Erzberger")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E war zunächst beim Konzern O in Deutschland angestellt und wechselte dann zu einer Tochtergesellschaft nach Bulgarien. E möchte sich gegen die Zusammensetzung des Aufsichsrats wenden. Nach dem MitbestG haben aber nur im Inland angestellte Arbeitnehmer ein Mandat im Aufsichtsrat.
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Einordnung des Falls
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Erzberger")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der gegenständliche Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist vorliegend eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es handelt sich bei der nationalen Regelung im MitbestG um eine offene oder versteckte Diskriminierung.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die nationale Regelung stellt allerdings eine unterschiedslose Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Christopher
14.4.2023, 10:26:48
Ich verstehe nicht genau den Unterschied zu der versteckten Diskriminierung mit dem Wohnsitz. Hier ist doch auch wieder eine unterschiedliche Behandlung deswegen. Der Aufsichtsrat und seine Mitbestimmung ist doch nicht auf soziale Themen beschränkt . Könnt ihr das nochmal erläutern?
asanzseg
29.4.2023, 11:45:50
@[Christopher](18675) HI! Ich war ebenfalls nach dem Sachverhalt und der Fragestellung etwas verwirrt und habe mir den Fall genauer angesehen. Ich hoffe dass ich dir mit einer kleinen Zusammenfassung helfen kann. Es ging bei dem vorgelegten Fall um 2 Fragen die dem EuGH vorgelegt wurden: 1. Ging es um die Frage ob es sich um eine im Schutzbereich des
Art. 45 AEUVfallenden Sachverhalt handelt, wenn eine Tochtergesellschaft bestimmte Arbeitnehmerschutzrechte (hier MitbestR im Betriebsrat) aufgrund von (nationalen Vorschriften) nicht besitzt, die Muttergesellschaft in einem anderen Staat schon. Hier hat der EuGH schon den Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit verneint. Zusammenfassend sagt er, es liege schon gar keine persönliche Eröffnung des Anwendungsbereichs der Arbeitnehmerfreizügigkeit vor, weil keine Merkmale der Staatsangehörigkeit in diesem Sachverhalt vorlägen, die in Verbindung mit dem Sachverhalt und der geltend gemachten Benachteiligung der Rechte einhergingen. 2. Dann ging es um die Frage ob diejenigen die in ihrem Herkunftsland (hier D) aufgrund nat. Gesetze bestimmte Arbeitnehmerschutzrechte hatten (MitbestG) in einer Muttergesellschaft haben, sie ihre Arbeitsstelle in ein anderes EU Land antreten dessen Tochtergesellschaft sie ist, und diese Rechte nicht mehr haben, weil die Tochtergesellschaft dem dort nationalen Arbeitnehmerschutzbestimmungen unterliegt, die eben keine Mitbestimmung im Betriebsrat vorsehen, eine offene, verdeckte, oder unterschiedslose Behandlung vorliegt. Hier hat der EuGH erstmal den persönlich, sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich eröffnet, weil ein Deutscher in Bulgarien geklagt hat, bei der Beeinträchtigung hat es aber keine offene, verdeckte noch unterschiedslose Behandlung festgestellt. Der (deutsche) Arbeitnehmer der in Bulgarien nicht die gleichen Arbeitnehmerschutzrechte wie in Deutschland hat, kann sich nicht auf die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, weil es mit einer Versetzung in ein anderes Land und der ANstellung bei einer Tochtergesellschaft miteinhergeht, dass die dort geltenden Arbeitnehmerrechte für alle Arbeitnehmer gelten, unabhängig der Staatsangehörigkeit oder sonstiger Merkmale. Im Vergleich wäre dieser Fall wohl anders entschieden worden, (ich füge es hier vorsichtshalber hinzu weil dieser Fall durchaus anders interpretiert werden konnte aufgrund des knappen Sachverhaltsangaben), wenn die Arbeitnehmerschutzbestimmungen in Bulgarien, nur für Bulgarische Staatsangehörige gelten würden. D.h. Der deutsche der eine neue Arbeitsstelle in Bulgarien antritt, sich nicht auf die dort (Arbeitnehmerschutzbestimmungen berufen könnte, weil er zwar in Bulgarien ansässig ist, aber nicht die Bulgarische Staatsangehörigkeit hat. Das wäre dann wiederum eine
offene Diskriminierung.
Nico
21.7.2023, 09:32:13
Ein paar (penible) Korrekturvorschläge: 1) Typo beim Sachverhalt: Aufsich(t)srat 2) Subsumtion der ersten Frage ist sprachlich/grammatikalisch missglückt. Beim letzten Satz der Vertiefung dürfte ein Komma fehlen. 3) Am Ende fehlt ein Leerzeichen zwischen Bosman-Formel und stellen Liebe Grüße