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Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Erzberger")
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 45 Abs. 3 AEUV
Der Franzose A geht in Belgien der Prostitution nach und ist zeitgleich als Kellner angestellt. Belgien entzieht ihm die Aufenthaltserlaubnis mit Berufung auf die öffentliche Ordnung, unternimmt aber nichts gegen die Ausübung von Prostitution durch eigene Staatsangehörige.
Generalpräventive Gründe
Italienerin B, die in Deutschland als angestellte Grafikdesignerin arbeitet, erschießt dort versehentlich ihren Bruder und wird verurteilt. Zur Abschreckung anderer ausländischer Arbeitnehmer wird B aus Deutschland ausgewiesen. B beruft sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit.