Statthafter Rechtsbehelf bei Vollstreckungsvertrag
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S und G schließen einen Vertrag, in dem sie sich verpflichteten, die Zwangsvollstreckung nicht in Gesellschaftsanteile der jeweils anderen Partei zu betreiben. Wegen einer offenen Geldforderung gegen S pfändet G dennoch den Anteil des S an einer GbR, die mit Sportwagen handelt. S möchte sich gegen die Pfändung wehren.
Einordnung des Falls
Statthafter Rechtsbehelf bei Vollstreckungsvertrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach §§ 802a ff. ZPO.
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Ja, in der Tat!
2. G kann den Anteil des S an einem Porsche pfänden, den die GbR unlängst erworben hat.
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Nein!
3. Infolge der Pfändung kann G ausschließlich den Gewinnanteil des S beanspruchen.
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Nein, das ist nicht der Fall!
4. Durch Vollstreckungsverträge (wie hier) können die Parteien die Zwangsvollstreckung im Rahmen der Privatautonomie komplett frei gestalten.
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Nein, das trifft nicht zu!
5. Statthafter Rechtsbehelf wegen eines Verstoßes gegen einen Vollstreckungsvertrag ist die Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO.
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Nein!
6. Für das Vorgehen des S gegen die Zwangsvollstreckung ist die Vollstreckungsgegenklage (auch: Vollstreckungsabwehrklage, § 767 Abs. 1 ZPO) statthaft.
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Genau, so ist das!
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gelöscht
5.8.2020, 06:52:59
Hallo liebes Jurafuchs-Team. Müsste es in der Antwort auf die 1. Frage nicht eigentlich § 802 a und nicht § 802 ZPO heißen 🤔? Ich hab da nämlich "falsch" angeklickt und lag "falsch"😕

Eigentum verpflichtet 🏔️
15.10.2020, 14:22:04
Hallo Marcus, du hast Recht, der Abschnitt "Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen" beginnt erst bei § 802a ZPO. Haben wir korrigiert!
Daniel
15.10.2020, 13:02:35
Mir scheint, dass in einer Antworterklärung „Schuldner“ und „Gläubiger“ vertauscht sind.

Eigentum verpflichtet 🏔️
15.10.2020, 14:20:40
Hallo Daniel, danke für den Hinweis! Das stimmt, natürlich ist bspw. § 811 ZPO eine Schuldnerschutzvorschrift. Wir haben den Fall überarbeitet :)