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Statthafter Rechtsbehelf bei Vollstreckungsvertrag
Statthafter Rechtsbehelf bei Vollstreckungsvertrag
9. Mai 2025
10 Kommentare
4,5 ★ (4.358 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S und G schließen einen Vertrag, in dem sie sich verpflichteten, die Zwangsvollstreckung nicht in Gesellschaftsanteile der jeweils anderen Partei zu betreiben. Wegen einer offenen Geldforderung gegen S pfändet G dennoch den Anteil des S an einer rechtsfähigen GbR, die mit Sportwagen handelt. S möchte sich gegen die Pfändung wehren.
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Einordnung des Falls
Statthafter Rechtsbehelf bei Vollstreckungsvertrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach §§ 802a ff. ZPO.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. G kann den Anteil des S an einem Porsche pfänden, den die GbR unlängst erworben hat.
Nein!
3. Infolge der Pfändung kann G den Gewinnanteil des S beanspruchen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Durch Vollstreckungsverträge (wie hier) können die Parteien die Zwangsvollstreckung im Rahmen der Privatautonomie komplett frei gestalten.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Statthafter Rechtsbehelf wegen eines Verstoßes gegen einen Vollstreckungsvertrag ist die Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO.
Nein!
6. Für das Vorgehen des S gegen die Zwangsvollstreckung ist die Vollstreckungsgegenklage (auch: Vollstreckungsabwehrklage, § 767 Abs. 1 ZPO) statthaft.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
5.8.2020, 06:52:59
Hallo liebes Jurafuchs-Team. Müsste es in der Antwort auf die 1. Frage nicht eigentlich § 802 a und nicht § 802 ZPO heißen 🤔? Ich hab da nämlich "falsch" angeklickt und lag "falsch"😕

Eigentum verpflichtet 🏔️
15.10.2020, 14:22:04
Hallo Marcus, du hast Recht, der Abschnitt "Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen" beginnt erst bei § 802a ZPO. Haben wir korrigiert!
Daniel
15.10.2020, 13:02:35
Mir scheint, dass in einer Antworterklärung „Schuldner“ und „Gläubiger“ vertauscht sind.

Eigentum verpflichtet 🏔️
15.10.2020, 14:20:40
Hallo Daniel, danke für den Hinweis! Das stimmt, natürlich ist bspw. §
811 ZPOeine Schuldnerschutzvorschrift. Wir haben den Fall überarbeitet :)

FalkTG
4.1.2025, 13:00:03
Wäre es nicht auch möglich sich den Gewinnanspruch abtreten zu lassen und die Gesellschaft intakt zu belassen?
P K
9.1.2025, 00:13:58
Man muss unterscheiden zwischen dem Gewinnanspruch als Teil des Stammrechts und dem schuld
rechtlichen Auszahlungsanspruch. Ersterer unterliegt dem Abspaltungsverbot; Letzteren kann man pfänden und sich überweisen lassen. Das Problem an diesem Anspruch ist lediglich, dass seine Entstehung ungewiss ist. Bei Kapitalgesellschaften ist unstreitig, dass dieser erst nach Fassung eines Gewinn
verwendungsbeschlusses entsteht. Darin können die Gter. auch beschließen, keinen Gewinn auszuschütten, sondern vorzutragen oder in Rücklagen der Gesellschaft einzustellen. Auch eine disquotale Ausschüttung ist prinzipiell möglich. Das bedeutet, dass der Zugriff des Gläubigers im Ergebnis verhindert werden kann. Bei Personengesellschaften wird zwar zum Teil unterschiedlich beurteilt, ob es für den schuld
rechtlichen Gewinnanspruch eines
Verwendungsbeschlusses bedarf oder der Grundsatz der Vollausschüttung gilt. Unstreitig ist aber, dass die Gesellschafter das Erfordernis eines
Verwendungsbeschlusses vereinbaren können.