Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Fehlende Valutierung des Darlehens

Hypothek: Löschungsanspruch, Vormerkungswirkung nach § 1179a Abs. 1 S. 3 BGB

Hypothek: Löschungsanspruch, Vormerkungswirkung nach § 1179a Abs. 1 S. 3 BGB

20. Mai 2025

1 Kommentar

4,5(3.678 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S verfügt über eine Eigentümergrundschuld. W baut für S eine Garage. Zur Absicherung der Werklohnforderung bestellt S der W eine Hypothek. S veräußert sein Grundstück sodann an K. Zur Absicherung des Kaufpreises soll S die Grundschuld behalten.

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Einordnung des Falls

Hypothek: Löschungsanspruch, Vormerkungswirkung nach § 1179a Abs. 1 S. 3 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. W hätte vor der Veräußerung des Grundstücks die Löschung der Eigentümergrundschuld des S beantragen können.

Ja!

§ 1179a Abs. 1 BGB normiert für Gläubiger einer gleich- oder nachrangigen Hypothek einen Löschungsanspruch. Der Anspruch ist gegen den Eigentümer gerichtet und zielt auf die Aufhebung eines dem Eigentümer zustehenden vor- oder gleichrangigen Grundpfandrechts ab. Ursprünglich bestand für den Eigentümer S eine Eigentümergrundschuld. Die Hypothek des W wurde zu einem späteren Zeitpunkt eingetragen und ist nachrangig (§ 879 Abs. 1 BGB).
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2. Infolge der Veräußerung des Grundstücks ist nunmehr K Anspruchsgegner des § 1179a BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Gegner des Löschungsanspruchs ist der Eigentümer des Grundstücks zum Zeitpunkt der Eintragung des begünstigenden Rechts. Hieran ändert eine Übertragung des Grundstückseigentums auf einen Sonderrechtsnachfolger nichts und mithin die Trennung von Grundpfandrecht und Forderung. Die Veräußerung des Grundstücks von S an K und die damit einhergehende Absicherung der Kaufpreisforderung führt zwar dazu, dass eine Fremdgrundschuld entsteht. Auswirkungen auf § 1179a BGB hat dies nicht.

3. S kann sich mit der Argumentation, dass er nicht mehr verfügungsberechtigt sei, auf die Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB berufen.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 1179a Abs. 1 S. 3 BGB bestimmt, dass der Löschungsanspruch in gleicher Weise gesichert ist, als wäre zu seinen Gunsten eine Vormerkung eingetragen. Damit kommen dem Löschungsanspruch die Wirkungen einer Vormerkung zugute. Folglich sind Verfügungen, die den Löschungsanspruch beeinträchtigen oder verteilten gegenüber dem Anspruchsberechtigten relativ unwirksam. Grundsätzlich bedarf die Aufhebung einer Grundschuld der Zustimmung des Eigentümers (§§ 1183, 1192 BGB), sodass S diese nicht alleine herbeiführen könnte. Die Eigentumsübertragung ist gegenüber W aber insoweit unwirksam, als dadurch sein Löschungsanspruch vereitl würde. S kann die Löschung seines Rechts im Grundbuch weiterhin durch einseitige Erklärung geltend machen. K ist zur Abgabe seiner nach § 19 GBO erforderlichen Zustimmung verpflichtet (§§ 888 Abs. 1, 1179a Abs. 1 S. 3, 1192 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief

G0d0fMischief

20.1.2025, 11:03:52

Mal eine Frage zur Grund

schuld

. Die Grund

schuld

ist ja nicht vom Bestand einer zu sichernden Forderung abhängig, sondern wird eigenständig übertragen. Aber damit ich eine Grund

schuld

nicht gem. §§ 812 ff. BGB als urspr. Besteller der Grund

schuld

zurückfordern kann muss der

Übertragung der Grundschuld

ja ein

Kausalgeschäft

zugrunde liegen (z.B. ein

Sicherungsvertrag

) oder sehe ich das hier falsch? Ergibt sich die Höhe in der die Grund

schuld

„haftet“ (ich versuche mir das Ganze ein wenig bildlich darzustellen) davon abhängig was im ersten

Sicherungsvertrag

vereinbart wurde? Also z.B. A stellt B ein Darlehen i.H.v. 10.000€ zur Verfügung. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs bestellt B dem A eine Grund

schuld

an seinem Grundstück. Jetzt zur Frage: Vereinbaren A und B dann im

Sicherungsvertrag

dass die Grund

schuld

i.H.d. Rückzahlungsanspruchs von 10.000€ besteht oder wie erfolgt diese

Sicherungsabrede

? Und weiter gefragt: Wenn B nun die Grund

schuld

an C abtritt (sagen wir z.B. für 15.000€). Dann tritt B ja nur die Grund

schuld

und NICHT den Rückzahlungsanspruch ab. Die Grund

schuld

hat dann aber für C dennoch nur den Wert 10.000€ oder? Und ein Anspruch aus §§ 1192,

1147 BGB

würde auch nur dann bestehen, wenn der durch den

Sicherungsvertrag

geregelte Sicherungsfall eintritt oder? Mein Problem ist nämlich, dass dadurch dass die Grund

schuld

nicht akzessorisch ist, diese ja quasi einfach übertragen werden kann. ABER sich ist ja dennoch ein

Sicherungsmittel

und daher muss ja quasi mit der Grund

schuld

„irgendwas“ mit übertragen werden, was dem Zweiterwerber klarmacht „Deine Grund

schuld

hat den Wert X und du kannst diesen Wert geltend machen, wenn Fall Y eintritt“. Wenn wir eine

Sicherungsgrundschuld

haben hilft in diesem Fall ja § 1192 Ia BGB ab.


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