Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Fehlende Valutierung des Darlehens
Hypothek: Löschungsanspruch, Vormerkungswirkung nach § 1179a Abs. 1 S. 3 BGB
Hypothek: Löschungsanspruch, Vormerkungswirkung nach § 1179a Abs. 1 S. 3 BGB
4. April 2025
1 Kommentar
4,5 ★ (3.317 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S verfügt über eine Eigentümergrundschuld. W baut für S eine Garage. Zur Absicherung der Werklohnforderung bestellt S der W eine Hypothek. S veräußert sein Grundstück sodann an K. Zur Absicherung des Kaufpreises soll S die Grundschuld behalten.
Diesen Fall lösen 63,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Hypothek: Löschungsanspruch, Vormerkungswirkung nach § 1179a Abs. 1 S. 3 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. W hätte vor der Veräußerung des Grundstücks die Löschung der Eigentümergrundschuld des S beantragen können.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Infolge der Veräußerung des Grundstücks ist nunmehr K Anspruchsgegner des § 1179a BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. S kann sich mit der Argumentation, dass er nicht mehr verfügungsberechtigt sei, auf die Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB berufen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief
20.1.2025, 11:03:52
Mal eine Frage zur Grundschuld. Die Grundschuld ist ja nicht vom Bestand einer zu sichernden Forderung abhängig, sondern wird eigenständig übertragen. Aber damit ich eine Grundschuld nicht gem. §§ 812 ff. BGB als urspr. Besteller der Grundschuld zurückfordern kann muss der
Übertragung der Grundschuldja ein
Kausalgeschäftzugrunde liegen (z.B. ein Sicherungsvertrag) oder sehe ich das hier falsch? Ergibt sich die Höhe in der die Grundschuld „haftet“ (ich versuche mir das Ganze ein wenig bildlich darzustellen) davon abhängig was im ersten Sicherungsvertrag vereinbart wurde? Also z.B. A stellt B ein Darlehen i.H.v. 10.000€ zur Verfügung. Zur Sicherung des
Rückzahlungsanspruchs bestellt B dem A eine Grundschuld an seinem Grundstück. Jetzt zur Frage: Vereinbaren A und B dann im Sicherungsvertrag dass die Grundschuld i.H.d.
Rückzahlungsanspruchs von 10.000€ besteht oder wie erfolgt diese
Sicherungsabrede? Und weiter gefragt: Wenn B nun die Grundschuld an C abtritt (sagen wir z.B. für 15.000€). Dann tritt B ja nur die Grundschuld und NICHT den
Rückzahlungsanspruchab. Die Grundschuld hat dann aber für C dennoch nur den Wert 10.000€ oder? Und ein Anspruch aus §§ 1192,
1147 BGBwürde auch nur dann bestehen, wenn der durch den Sicherungsvertrag geregelte Sicherungsfall eintritt oder? Mein Problem ist nämlich, dass dadurch dass die Grundschuld nicht akzessorisch ist, diese ja quasi einfach übertragen werden kann. ABER sich ist ja dennoch ein Sicherungsmittel und daher muss ja quasi mit der Grundschuld „irgendwas“ mit übertragen werden, was dem
Zweiterwerber klarmacht „Deine Grundschuld hat den Wert X und du kannst diesen Wert geltend machen, wenn Fall Y eintritt“. Wenn wir eine Sicherungsgrundschuld haben hilft in diesem Fall ja § 1192 Ia BGB ab.