Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Fehlende Valutierung des Darlehens
Hypothek: Löschungsanspruch, Vormerkungswirkung nach § 1179a Abs. 1 S. 3 BGB
Hypothek: Löschungsanspruch, Vormerkungswirkung nach § 1179a Abs. 1 S. 3 BGB
20. Mai 2025
1 Kommentar
4,5 ★ (3.678 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S verfügt über eine Eigentümergrundschuld. W baut für S eine Garage. Zur Absicherung der Werklohnforderung bestellt S der W eine Hypothek. S veräußert sein Grundstück sodann an K. Zur Absicherung des Kaufpreises soll S die Grundschuld behalten.
Diesen Fall lösen 62,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Hypothek: Löschungsanspruch, Vormerkungswirkung nach § 1179a Abs. 1 S. 3 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. W hätte vor der Veräußerung des Grundstücks die Löschung der Eigentümergrundschuld des S beantragen können.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Infolge der Veräußerung des Grundstücks ist nunmehr K Anspruchsgegner des § 1179a BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. S kann sich mit der Argumentation, dass er nicht mehr verfügungsberechtigt sei, auf die Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB berufen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief
20.1.2025, 11:03:52
Mal eine Frage zur Grund
schuld. Die Grund
schuldist ja nicht vom Bestand einer zu sichernden Forderung abhängig, sondern wird eigenständig übertragen. Aber damit ich eine Grund
schuldnicht gem. §§ 812 ff. BGB als urspr. Besteller der Grund
schuldzurückfordern kann muss der
Übertragung der Grundschuldja ein
Kausalgeschäftzugrunde liegen (z.B. ein
Sicherungsvertrag) oder sehe ich das hier falsch? Ergibt sich die Höhe in der die Grund
schuld„haftet“ (ich versuche mir das Ganze ein wenig bildlich darzustellen) davon abhängig was im ersten
Sicherungsvertragvereinbart wurde? Also z.B. A stellt B ein Darlehen i.H.v. 10.000€ zur Verfügung. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs bestellt B dem A eine Grund
schuldan seinem Grundstück. Jetzt zur Frage: Vereinbaren A und B dann im
Sicherungsvertragdass die Grund
schuldi.H.d. Rückzahlungsanspruchs von 10.000€ besteht oder wie erfolgt diese
Sicherungsabrede? Und weiter gefragt: Wenn B nun die Grund
schuldan C abtritt (sagen wir z.B. für 15.000€). Dann tritt B ja nur die Grund
schuldund NICHT den Rückzahlungsanspruch ab. Die Grund
schuldhat dann aber für C dennoch nur den Wert 10.000€ oder? Und ein Anspruch aus §§ 1192,
1147 BGBwürde auch nur dann bestehen, wenn der durch den
Sicherungsvertraggeregelte Sicherungsfall eintritt oder? Mein Problem ist nämlich, dass dadurch dass die Grund
schuldnicht akzessorisch ist, diese ja quasi einfach übertragen werden kann. ABER sich ist ja dennoch ein
Sicherungsmittelund daher muss ja quasi mit der Grund
schuld„irgendwas“ mit übertragen werden, was dem Zweiterwerber klarmacht „Deine Grund
schuldhat den Wert X und du kannst diesen Wert geltend machen, wenn Fall Y eintritt“. Wenn wir eine
Sicherungsgrundschuldhaben hilft in diesem Fall ja § 1192 Ia BGB ab.