Nachträgliche Übersicherung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um den Start ihrer Konditorei zu finanzieren, nimmt K bei Bank B ein Darlehen über €100.000 auf. Zur Sicherheit tritt K an B alle künftig entstehenden Forderung gegen Kunden (Nachname M-Z) ab. Umsatzzahlen mit diesen Kunden stehen noch nicht fest, belaufen sich später aber auf €500.000.
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Einordnung des Falls
Nachträgliche Übersicherung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine anfängliche Übersicherung vor.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt eine nachträgliche Übersicherung vor.
Genau, so ist das!
3. Es wird widerleglich vermutet, dass der Sicherungsnehmer übersichert ist, wenn der Nennwert aller abgetretenen Forderungen 150% der gesicherten Forderungen übersteigt.
Ja, in der Tat!
4. Die Sicherungszession ist generell wegen nachträglicher Übersicherung sittenwidrig und damit unwirksam (§ 138 Abs.1 BGB).
Nein!
5. Die Sicherungszession ist vorliegend unwirksam, da K und B keine bestimmte Deckungsgrenze vereinbart haben.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TomBombadil
29.3.2024, 16:37:12
Hellohello, in der Definition steht, dass der Sicherungsnehmer für eine
Übersicherungeine sittenwidrige Gesinnung o. Ä. haben muss. Worauf stützt sich diese Gesinnung, wenn noch unbekannt ist, wie hoch die Forderungen sind? Er kann ja schlecht positiv wissen, dass eine
Übersicherungeintreten wird ...
Josef K.
7.5.2024, 12:43:42
Hallo, ich verstehe nicht, wie der BGH auf das Beweisproblem der ungenauen Bewertung d. erzielbaren Werts der Sicherung im Verwertungsfall aus § 237 S. 1 BGB schlauer wird. Einfach dadurch, dass dort für die Grenzen der Sicherung auf den Schätzwert abgestellt wird und 150 Prozent "ungefähr" das Doppelte von 2/3 sind und damit für jeden das Missverhältnis deutlich sein dürfte? Mit Gruß J