Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB – Anfängliche Übersicherung
Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB – Anfängliche Übersicherung
11. Juli 2025
19 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Konditorin K nimmt bei Bank B ein Darlehen über €100.000 auf. K hat keine Sicherheiten. Deshalb einigen sie sich, dass K zur Sicherung an B alle zukünftig entstehenden Forderung gegen ihre Kunden, deren Nachnamen mit Buchstaben M-Z beginnen, abtritt. Ihr jährlicher Umsatz mit diesen Kunden beträgt €500.000.
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Einordnung des Falls
Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB – Anfängliche Übersicherung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Abtretung der Forderungen von K an B ist unwirksam, weil diese noch nicht entstanden sind.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Die Abtretung sämtlicher zukünftiger Forderungen ist generell unwirksam.
Nein!
3. Es liegt eine anfängliche Übersicherung vor.
Genau, so ist das!
4. Aufgrund der anfänglichen Übersicherung ist nur der Sicherungsvertrag nach § 138 Abs.1 BGB sittenwidrig und somit nichtig.
Nein, das trifft nicht zu!
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