Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wohl wissend, dass er alkoholbedingt fahruntüchtig ist, fährt T mit seinem Pkw durch die Stadt. Als er den geparkten Pkw seiner Ex E sieht, lässt er sich infolge alkoholbedingter Enthemmung dazu hinreißen, diesen zu rammen. Am Pkw der E entsteht ein bedeutender Sachschaden.
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Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.
Ja!
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2. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tigerwitsch
21.3.2021, 23:36:17
Wäre § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht auch erfüllt? Da er das Auto zum Rammen einsetzt und
Schädigungsvorsatzhat, benutzt er es als „Waffe/Werkzeug“ (
Pervertierung,
verkehrsfremder Inneneingriff).
Lukas_Mengestu
20.12.2021, 13:15:53
Vielen Dank für den Hinweis, Tigerwitsch. Du hast völlig recht, dass in einem Sachverhalt wie diesem zunächst § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zu prüfen wäre. Wir haben das als Hinweis mit aufgenommen. Inwieweit daneben noch §
315cAbs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt, hängt von den
Einzelfallumständen ab: a) Vorsätzliche Schädigung überwiegt so sehr, dass Alkoholeinfluss nicht mehr maßgeblich ist --> TB von §
315cAbs. 1 Nr. 1 StGB nicht verwirklciht (BGH NStZ 2007, 330) b) Beide Tatbestände verwirklciht: Grundsatz --> §
315cAbs. 1 Nr. 1 BGB wird grundsätzlich auf Konkurrenzebene verdrängt (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 59) c) Beide Tatbestände verwirklicht: Ausnahme = Teilakte des natürlich einheitlichen Handlungsgeschehens erfüllen nur §
315c StGB--> beide Tatbestände in Tateinheit verwirklicht (BGH NStZ-RR 2007, 59) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
L.Goldstyn
1.8.2024, 16:55:30
Ich hatte bisher gelernt, dass es in solchen Fällen am tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang fehlt, da der Gefahrerfolg gerade nicht auf der alkoholbedingten
Fahruntüchtigkeit(der Täter beging keinen alkoholbedingten Fahrfehler), sondern auf der Alkoholisierung beruht. Sinn und Zweck von §
315cAbs. 1 ist es nicht, die Alkoholisierung als solche oder die alkoholbedingte Enthemmung unter Strafe zu stellen, sondern die alkoholbedingte
Fahruntüchtigkeit. Vielen Dank und viele Grüße!