Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Vorsatz-Vorsatz-Kombination

§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Vorsatz-Vorsatz-Kombination

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Wohl wissend, dass er alkoholbedingt fahruntüchtig ist, fährt T mit seinem Pkw durch die Stadt. Als er den geparkten Pkw seiner Ex E sieht, lässt er sich infolge alkoholbedingter Enthemmung dazu hinreißen, diesen zu rammen. Am Pkw der E entsteht ein bedeutender Sachschaden.

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Einordnung des Falls

§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Vorsatz-Vorsatz-Kombination

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.

Ja!

T hat seinen Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegt, mithin ein Fahrzeug geführt. Dies geschah auch im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr. Ferner war T alkoholbedingt fahruntüchtig. Konkret gefährdet - sogar beschädigt - wurde der Pkw der E als fremde Sache. Insbesondere überschritt die Schädigung die Schwelle des bedeutenden Wertes. Schließlich ist auch der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang gewahrt, weil T sich infolge der alkoholbedingten Enthemmung zu der Schädigung hinreißen ließ, so dass sich der Gefahrerfolg als Folge der Rauschwirkung beim Fahrzeugführen realisiert hat. In einer Klausur wäre zunächst § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB (verkehrsfremder Inneneingriff) zu prüfen.
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2. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.

Genau, so ist das!

§ 315c Abs. 1 StGB erfordert (zumindest bedingten) Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Vorsatz muss sich somit auf den Handlungs- und auf den Gefährdungsteil beziehen (sog. Vorsatz-Vorsatz-Kombination). Bezüglich des Führens eines Fahrzeugs im Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit besaß T Tatvorsatz. T hat den Pkw der E zielgerichtet gerammt. Dieser Beschädigungsvorsatz beinhaltet als Minus den für § 315c Abs. 1 StGB erforderlichen Gefährdungsvorsatz.In Fällen, in denen - wie hier - auch § 315b Abs. 1 StGB verwirklicht ist, tritt § 315c Abs. 1 StGB auf Konkurrenzebene zurück.
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