[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Wohl wissend, dass er alkoholbedingt fahruntüchtig ist, fährt T mit seinem Pkw durch die Stadt. Als er den geparkten Pkw seiner Ex E sieht, lässt er sich infolge alkoholbedingter Enthemmung dazu hinreißen, diesen zu rammen. Am Pkw der E entsteht ein bedeutender Sachschaden.

Einordnung des Falls

§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Vorsatz-Vorsatz-Kombination

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.

Ja!

T hat seinen Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegt, mithin ein Fahrzeug geführt. Dies geschah auch im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr. Ferner war T alkoholbedingt fahruntüchtig. Konkret gefährdet - sogar beschädigt - wurde der Pkw der E als fremde Sache. Insbesondere überschritt die Schädigung die Schwelle des bedeutenden Wertes. Schließlich ist auch der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang gewahrt, weil T sich infolge der alkoholbedingten Enthemmung zu der Schädigung hinreißen ließ, so dass sich der Gefahrerfolg als Folge der Rauschwirkung beim Fahrzeugführen realisiert hat. In einer Klausur wäre zunächst § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB (verkehrsfremder Inneneingriff) zu prüfen.

2. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.

Genau, so ist das!

§ 315c Abs. 1 StGB erfordert (zumindest bedingten) Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Vorsatz muss sich somit auf den Handlungs- und auf den Gefährdungsteil beziehen (sog. Vorsatz-Vorsatz-Kombination). Bezüglich des Führens eines Fahrzeugs im Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit besaß T Tatvorsatz. T hat den Pkw der E zielgerichtet gerammt. Dieser Beschädigungsvorsatz beinhaltet als Minus den für § 315c Abs. 1 StGB erforderlichen Gefährdungsvorsatz.In Fällen, in denen - wie hier - auch § 315b Abs. 1 StGB verwirklicht ist, tritt § 315c Abs. 1 StGB auf Konkurrenzebene zurück.

Jurafuchs kostenlos testen


Tigerwitsch

Tigerwitsch

21.3.2021, 23:36:17

Wäre § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht auch erfüllt? Da er das Auto zum Rammen einsetzt und Schädigungsvorsatz hat, benutzt er es als „Waffe/Werkzeug“ (Pervertierung, verkehrsfremder Inneneingriff).

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.12.2021, 13:15:53

Vielen Dank für den Hinweis, Tigerwitsch. Du hast völlig recht, dass in einem Sachverhalt wie diesem zunächst § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zu prüfen wäre. Wir haben das als Hinweis mit aufgenommen. Inwieweit daneben noch § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt, hängt von den Einzelfallumständen ab: a) Vorsätzliche Schädigung überwiegt so sehr, dass Alkoholeinfluss nicht mehr maßgeblich ist --> TB von § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht verwirklciht (BGH NStZ 2007, 330) b) Beide Tatbestände verwirklciht: Grundsatz --> § 315c Abs. 1 Nr. 1 BGB wird grundsätzlich auf Konkurrenzebene verdrängt (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 59) c) Beide Tatbestände verwirklicht: Ausnahme = Teilakte des natürlich einheitlichen Handlungsgeschehens erfüllen nur § 315c StGB --> beide Tatbestände in Tateinheit verwirklicht (BGH NStZ-RR 2007, 59) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


© Jurafuchs 2024