Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
3. April 2025
10 Kommentare
4,7 ★ (7.024 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wohl wissend, dass er alkoholbedingt fahruntüchtig ist, fährt T mit seinem Pkw durch die Stadt. Als er den geparkten Pkw seiner Ex E sieht, lässt er sich infolge alkoholbedingter Enthemmung dazu hinreißen, diesen zu rammen. Am Pkw der E entsteht ein bedeutender Sachschaden.
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Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch
21.3.2021, 23:36:17
Wäre § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht auch erfüllt? Da er das Auto zum Rammen einsetzt und Schädigungs
vorsatzhat, benutzt er es als „Waffe/Werkzeug“ (
Pervertierung,
verkehrsfremder Inneneingriff).

Lukas_Mengestu
20.12.2021, 13:15:53
Vielen Dank für den Hinweis, Tigerwitsch. Du hast völlig recht, dass in einem Sachverhalt wie diesem zunächst § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zu prüfen wäre. Wir haben das als Hinweis mit aufgenommen. Inwieweit daneben noch § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt, hängt von den Einzelfallumständen ab: a)
Vorsätzliche Schädigung überwiegt so sehr, dass Alkoholeinfluss nicht mehr maßgeblich ist --> TB von § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht verwirklciht (BGH NStZ 2007, 330) b) Beide Tatbestände verwirklciht: Grundsatz --> § 315c Abs. 1 Nr. 1 BGB wird grundsätzlich auf Konkurrenzebene verdrängt (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 59) c) Beide Tatbestände verwirklicht: Ausnahme = Teilakte des natürlich einheitlichen Handlungsgeschehens erfüllen nur § 315c StGB --> beide Tatbestände in Tateinheit verwirklicht (BGH NStZ-RR 2007, 59) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
L.Goldstyn
1.8.2024, 16:55:30
Ich hatte bisher gelernt, dass es in solchen Fällen am tatbestandsspezifischen
Gefahrzusammenhangfehlt, da der Gefahrerfolg gerade nicht auf der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit (der Täter beging keinen alkoholbedingten Fahrfehler), sondern auf der Alkoholisierung beruht. Sinn und Zweck von § 315c Abs. 1 ist es nicht, die Alkoholisierung als solche oder die alkoholbedingte Enthemmung unter Strafe zu stellen, sondern die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. Vielen Dank und viele Grüße!
Tinki
12.12.2024, 17:22:44
Würde ich auch so sehen! Könntet ihr hierzu was sagen @[Sebastian Schmitt](263562)? Danke und LG!
Michael
18.12.2024, 16:05:49
sehe ich genau so
Vincent
15.1.2025, 15:24:37
+1 Antwort wäre hilfreich
flixx
31.1.2025, 16:46:18
Sehe ich genauso!
Magnum
12.3.2025, 10:57:16
Eventuell könnte man argumentieren, dass zur Fahrtüchtigkeit auch eine psyhische Stabilität gehört, sich nicht durch geringfüge äußere Einflüsse völlig aus der Fassung bringen zu lassen. Diese wäre dann hier aufgrund des Alkhohls entfallen und der Täter somit alkholbedingt fahruntüchtig, worauf auch der
Schadengerade beruht.