§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wohl wissend, dass er alkoholbedingt fahruntüchtig ist, fährt T mit seinem Pkw durch die Stadt. Als er den geparkten Pkw seiner Ex E sieht, lässt er sich infolge alkoholbedingter Enthemmung dazu hinreißen, diesen zu rammen. Am Pkw der E entsteht ein bedeutender Sachschaden.
Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.
Ja!
2. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.
Genau, so ist das!
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Tigerwitsch
21.3.2021, 23:36:17
Wäre § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht auch erfüllt? Da er das Auto zum Rammen einsetzt und Schädigungsvorsatz hat, benutzt er es als „Waffe/Werkzeug“ (Pervertierung, verkehrsfremder Inneneingriff).
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
20.12.2021, 13:15:53
Vielen Dank für den Hinweis, Tigerwitsch. Du hast völlig recht, dass in einem Sachverhalt wie diesem zunächst § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zu prüfen wäre. Wir haben das als Hinweis mit aufgenommen. Inwieweit daneben noch § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt, hängt von den Einzelfallumständen ab: a) Vorsätzliche Schädigung überwiegt so sehr, dass Alkoholeinfluss nicht mehr maßgeblich ist --> TB von § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht verwirklciht (BGH NStZ 2007, 330) b) Beide Tatbestände verwirklciht: Grundsatz --> § 315c Abs. 1 Nr. 1 BGB wird grundsätzlich auf Konkurrenzebene verdrängt (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 59) c) Beide Tatbestände verwirklicht: Ausnahme = Teilakte des natürlich einheitlichen Handlungsgeschehens erfüllen nur § 315c StGB --> beide Tatbestände in Tateinheit verwirklicht (BGH NStZ-RR 2007, 59) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team