Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Vorsatz-Vorsatz-Kombination

§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Vorsatz-Vorsatz-Kombination

10. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Wohl wissend, dass er alkoholbedingt fahruntüchtig ist, fährt T mit seinem Pkw durch die Stadt. Als er den geparkten Pkw seiner Ex E sieht, lässt er sich infolge alkoholbedingter Enthemmung dazu hinreißen, diesen zu rammen. Am Pkw der E entsteht ein bedeutender Sachschaden.

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Einordnung des Falls

§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Vorsatz-Vorsatz-Kombination

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.

Ja!

T hat seinen Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegt, mithin ein Fahrzeug geführt. Dies geschah auch im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr. Ferner war T alkoholbedingt fahruntüchtig. Konkret gefährdet - sogar beschädigt - wurde der Pkw der E als fremde Sache. Insbesondere überschritt die Schädigung die Schwelle des bedeutenden Wertes. Schließlich ist auch der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang gewahrt, weil T sich infolge der alkoholbedingten Enthemmung zu der Schädigung hinreißen ließ, so dass sich der Gefahrerfolg als Folge der Rauschwirkung beim Fahrzeugführen realisiert hat. In einer Klausur wäre zunächst § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB (verkehrsfremder Inneneingriff) zu prüfen.
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2. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.

Genau, so ist das!

§ 315c Abs. 1 StGB erfordert (zumindest bedingten) Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Vorsatz muss sich somit auf den Handlungs- und auf den Gefährdungsteil beziehen (sog. Vorsatz-Vorsatz-Kombination). Bezüglich des Führens eines Fahrzeugs im Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit besaß T Tatvorsatz. T hat den Pkw der E zielgerichtet gerammt. Dieser Beschädigungsvorsatz beinhaltet als Minus den für § 315c Abs. 1 StGB erforderlichen Gefährdungsvorsatz.In Fällen, in denen - wie hier - auch § 315b Abs. 1 StGB verwirklicht ist, tritt § 315c Abs. 1 StGB auf Konkurrenzebene zurück.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch

Tigerwitsch

21.3.2021, 23:36:17

Wäre § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht auch erfüllt? Da er das Auto zum Rammen einsetzt und

Schädigungsvorsatz

hat, benutzt er es als „Waffe/Werkzeug“ (

Pervertierung

,

verkehrsfremder Inneneingriff

).

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.12.2021, 13:15:53

Vielen Dank für den Hinweis, Tigerwitsch. Du hast völlig recht, dass in einem Sachverhalt wie diesem zunächst § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zu prüfen wäre. Wir haben das als Hinweis mit aufgenommen. Inwieweit daneben noch §

315c

Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt, hängt von den

Einzelfall

umständen ab: a) Vorsätzliche Schädigung überwiegt so sehr, dass Alkoholeinfluss nicht mehr maßgeblich ist --> TB von §

315c

Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht verwirklciht (BGH NStZ 2007, 330) b) Beide Tatbestände verwirklciht: Grundsatz --> §

315c

Abs. 1 Nr. 1 BGB wird grundsätzlich auf Konkurrenzebene verdrängt (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 59) c) Beide Tatbestände verwirklicht: Ausnahme = Teilakte des natürlich einheitlichen Handlungsgeschehens erfüllen nur §

315c StGB

--> beide Tatbestände in Tateinheit verwirklicht (BGH NStZ-RR 2007, 59) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

L.G

L.Goldstyn

1.8.2024, 16:55:30

Ich hatte bisher gelernt, dass es in solchen Fällen am tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang fehlt, da der Gefahrerfolg gerade nicht auf der alkoholbedingten

Fahruntüchtigkeit

(der Täter beging keinen alkoholbedingten Fahrfehler), sondern auf der Alkoholisierung beruht. Sinn und Zweck von §

315c

Abs. 1 ist es nicht, die Alkoholisierung als solche oder die alkoholbedingte Enthemmung unter Strafe zu stellen, sondern die alkoholbedingte

Fahruntüchtigkeit

. Vielen Dank und viele Grüße!


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