Minderung / Rückforderung (§ 814)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M mietet von V eine Wohnung für monatlich €500. Im Winter fällt die Zentralheizung aufgrund eines Defekts aus. M bittet V um Reparatur. M kennt ihr Minderungsrecht, zahlt aber weiter die volle Miete, um das Verhältnis zu V nicht zu belasten. Als die Heizung zwei Monate später immer noch defekt ist, zahlt M nur noch eine um angemessene 20% geminderte Miete von €400 und verlangt Rückzahlung für die vergangenen zwei Monate.
Diesen Fall lösen 82,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Minderung / Rückforderung (§ 814)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Miete ist aufgrund des Defekts gemindert.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Mieter kann, wenn er trotz Kenntnis der Minderung zunächst die volle Miete zahlt, den überschießenden Teil stets noch zurückfordern.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. M kann die zu viel gezahlte Miete der letzten zwei Monate zurückfordern.
Nein, das trifft nicht zu!
4. M kann sich für die Zukunft nicht mehr auf die Minderung berufen, weil sie darauf durch die bisherige vorbehaltlose Zahlung verzichtet hat.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
s.t.
5.9.2021, 20:09:11
Ich finde es immerwieder realitätsfern, da das Risiko der Minderung als Ausschluss nach
814zu qualifizieren. Durch die Minderung von bestimmter Zeit + ausbleibender Zahlung hat der Mieter das Problem, nach gewisser Summe vom Vermieter gekündigt zu werden.. das man das bei einem schlechten Wohnungsmarkt nicht eingehen möchte ist verständlich und nach
814iwie auch nicht aufgefangen..
Artur
26.10.2021, 20:00:21
Kann ja unter Vorbehalt zahlen
Benni Bertelmann
29.11.2022, 15:28:04
Ja die Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt ist der beste Weg, aber wie viele Mieter:innen wissen das? Letztlich ist
§ 814 BGBin diesen Fällen oftmals eine „Bestrafung“ des/der gutmütigen Mieter:in…
Lorenz
30.9.2024, 18:23:27
Das Recht ist für die Wachsamen.
Lena
3.10.2023, 12:05:15
Nora Mommsen
4.10.2023, 14:50:49
Hallo Lena, absolut richtig! Da hat sich ein Tippfehler eingeschlichen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team