Minderung / Rückforderung der Miete
11. Mai 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

M mietet von V eine Wohnung für monatlich €500. Im Winter fällt die Zentralheizung aufgrund eines Defekts aus. M bittet V um Reparatur. M kennt ihr Minderungsrecht, zahlt aber weiter die volle Miete, um das Verhältnis zu V nicht zu belasten. Als die Heizung zwei Monate später immer noch defekt ist, zahlt M nur noch eine um angemessene 20% geminderte Miete von €400 und verlangt Rückzahlung für die vergangenen zwei Monate.
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Einordnung des Falls
Minderung / Rückforderung der Miete
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Miete ist aufgrund des Defekts gemindert.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Mieter kann, wenn er trotz Kenntnis der Minderung zunächst die volle Miete zahlt, den überschießenden Teil stets noch zurückfordern.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. M kann die zu viel gezahlte Miete der letzten zwei Monate zurückfordern.
Nein, das trifft nicht zu!
4. M kann sich für die Zukunft nicht mehr auf die Minderung berufen, weil sie darauf durch die bisherige vorbehaltlose Zahlung verzichtet hat.
Nein!
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