Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
Kondiktionsausschluss nach § 814: Leistung aus sittlicher Pflicht
Kondiktionsausschluss nach § 814: Leistung aus sittlicher Pflicht
4. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S zahlt ihrem bedürftigen Bruder B in der Annahme, diesem gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet zu sein, mehrere Monate Unterhalt in bar.
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Einordnung des Falls
Kondiktionsausschluss nach § 814: Leistung aus sittlicher Pflicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S war B zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
3. B hat Besitz und Eigentum an dem Bargeld „durch Leistung“ der S erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. S hat die Leistung an B „ohne rechtlichen Grund (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erbracht.
Ja, in der Tat!
5. Der Anspruch auf Rückforderung der S ist ausgeschlossen, da es sich bei der Leistung um eine „sittliche Pflicht handelte (§ 814 Alt. 2 BGB).
Ja!
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