Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Leistungskondiktion

Kondiktionsausschluss nach § 814: Leistung aus sittlicher Pflicht

Kondiktionsausschluss nach § 814: Leistung aus sittlicher Pflicht

3. Juli 2025

6 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S zahlt ihrem bedürftigen Bruder B in der Annahme, diesem gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet zu sein, mehrere Monate Unterhalt in bar.

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Einordnung des Falls

Kondiktionsausschluss nach § 814: Leistung aus sittlicher Pflicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S war B zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet.

Nein, das trifft nicht zu!

Es sind lediglich Verwandte in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB). Bruder und Schwester sind hingegen in Seitenlinie miteinander verwandt (§ 1589 S.1, 2 BGB).
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2. B hat „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen an fremden Sachen oder Rechten. B hat Eigentum und Besitz an dem Bargeld erlangt, das S ihm übergeben und übereignet hat.

3. B hat Besitz und Eigentum an dem Bargeld „durch Leistung“ der S erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Zweckbestimmung der Leistung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Das Vorliegen einer Leistung ist aus der objektiven Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen. S wollte mit der Überweisung eine vermeintliche gesetzliche Verbindlichkeit begleichen (solvendi causa). Sie hat bewusst und zielgerichtet das Vermögen des B gemehrt.

4. S hat die Leistung an B „ohne rechtlichen Grund (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erbracht.

Ja, in der Tat!

Es gibt keine einheitliche Definition der Rechtsgrundlosigkeit, die für alle Leistungskondiktionen gelten würde. Es sind zu unterscheiden: (1) anfängliches Fehlen einer Verbindlichkeit (condictio indebiti), (2) Rechtsgrund bestand, ist aber nachträglich entfallen (condictio ob causam finitam), (3) Leistung verfolgt einen Zweck, der über Befreiung von einer Verbindlichkeit hinausgeht (condictio ob rem) und (4) Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistungsempfängers (condictio ob turpem vel iniustam causam). Zu 1: Bei der condictio indebiti fehlt der Rechtsgrund, wenn der mit der bewussten Vermögensmehrung verfolgte Zweck verfehlt worden ist. S wollte durch die Leistung von ihrer Unterhaltszahlungspflicht frei werden. Da diese nie bestand, fehlte es von Anfang an am Rechtsgrund.

5. Der Anspruch auf Rückforderung der S ist ausgeschlossen, da es sich bei der Leistung um eine „sittliche Pflicht handelte (§ 814 Alt. 2 BGB).

Ja!

Nach § 814 Alt. 2 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht (sog. Anstandspflicht) entsprach. Der Ausschlusstatbestand des § 814 Alt. 2 BGB ist nur anwendbar auf die condictio indebiti. Ob eine Anstandspflicht vorliegt, wird rein objektiv nach den herrschenden Moralvorstellungen bestimmt. Dabei kann auf ähnliche Grundsätze, wie bei § 138 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden. Nach allgemeiner moralischer Vorstellung sind die Bande zwischen Geschwistern so stark, dass sie zwar keine gesetzliche Unterhaltspflicht begründen, aber durchaus eine sittliche Pflicht, sich gegenseitig zu unterstützen. Die Rückforderung ist ausgeschlossen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FML

FML

8.6.2021, 21:21:42

Hat jmd hierzu vllt eine Fundstelle aus einem Urteil? Ich habe bei dieser „Blut ist dicker als Wasser“ Schiene immer Bauchschmerzen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.6.2021, 21:50:02

Hallo FML, die praktische Bedeutung dürfte tatsächlich relativ gering sein, da wohl in diesen Fällen häufig ohnehin

Entreicherung

nach §

818 Abs. 3 BGB

vorliegt (vgl. BeckOK/Hau/Poseck, 58. Ed. 1.05.2021, BGB, § 814 Rn. 14). Allerdings hat zB das OLG München (NJW-RR 2004, 1442) die Norm einmal herangezogen, um die Ansprüche eines Stiefvaters ggü. seinem Stiefsohn zum Teil abzuweisen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

FML

FML

8.6.2021, 22:40:45

Danke für die schnelle Antwort!


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