Kondiktionsausschluss nach § 814: Leistung aus sittlicher Pflicht
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S zahlt ihrem bedürftigen Bruder B in der Annahme, diesem gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet zu sein, mehrere Monate Unterhalt in bar.
Einordnung des Falls
Kondiktionsausschluss nach § 814: Leistung aus sittlicher Pflicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S war B zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet.
Nein, das trifft nicht zu!
2. B hat „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
3. B hat Besitz und Eigentum an dem Bargeld „durch Leistung“ der S erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. S hat die Leistung an K „ohne rechtlichen Grund (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erbracht.
Ja, in der Tat!
5. Der Anspruch auf Rückforderung der S ist ausgeschlossen, da es sich bei der Leistung um eine „sittliche Pflicht handelte (§ 814 Alt. 2 BGB).
Ja!
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FML
8.6.2021, 21:21:42
Hat jmd hierzu vllt eine Fundstelle aus einem Urteil? Ich habe bei dieser „Blut ist dicker als Wasser“ Schiene immer Bauchschmerzen.
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Lukas_Mengestu
8.6.2021, 21:50:02
Hallo FML, die praktische Bedeutung dürfte tatsächlich relativ gering sein, da wohl in diesen Fällen häufig ohnehin
Entreicherungnach §
818 Abs. 3 BGBvorliegt (vgl. BeckOK/Hau/Poseck, 58. Ed. 1.05.2021, BGB, § 814 Rn. 14). Allerdings hat zB das OLG München (NJW-RR 2004, 1442) die Norm einmal herangezogen, um die Ansprüche eines Stiefvaters ggü. seinem Stiefsohn zum Teil abzuweisen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
FML
8.6.2021, 22:40:45
Danke für die schnelle Antwort!