Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Nötigung durch notorisches Linksfahren auf der Autobahn
Nötigung durch notorisches Linksfahren auf der Autobahn
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T fährt auf der wenig befahrenen Autobahn ohne Geschwindigkeitsbegrenzung ohne nennenswerten Grund mit 90 km/h permanent auf der linken Spur und verhindert somit, dass der mit viel höherer Geschwindigkeit anrauschende O überholen kann. Trotz Blinker und Lichthupe räumt T die linke Spur nicht, sondern setzt die Fahrt für mehrere Kilometer fort.
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Einordnung des Falls
Nötigung durch notorisches Linksfahren auf der Autobahn
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T kein Überholen des O zulässt, übt er Gewalt gegen diesen aus (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ts Handeln ist als verwerflich einzustufen (§ 240 Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
15.10.2022, 01:13:59
Lässt sich außerdem noch das Rechtsfahrgebot anführen? Gerade bei einer wenig befahrenen Autobahn kann ich mir nicht vorstellen dass die anderen beiden Spuren langsamer sind als T mit seinen 90 km/h
Antonia
5.1.2023, 23:30:49
Gerade mit dem Blick darauf, dass es durchaus gefährlich sein kann, mit 90 km/h dauerhaft links auf einer Autobahn ohne Geschwindigkeitsbegrenzung zu fahren, denke ich man kann darauf sicher abstellen.
NF
23.7.2023, 13:27:05
Der Sachverhalt gibt dazu keine Anhaltspunkte: Aber ist es zumindest denkbar, das der
Vorsatzproblematisiert werden kann?
Leo Lee
5.8.2023, 11:36:27
Hallo NickFischer, wenn du mit "problematisieren" die Auseinandersetzung mit den verschiedenen
Vorsatzformen meinst: Auf jeden Fall könnte man noch thematisieren, zumal hier alle drei
Vorsatzarten (Absicht, sicheres Wissen und Evtl.
vorsatz) in Betracht kommen. In diesem Fall würde jedoch zumindest der
Eventualvorsatzvorliegen :) Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Patrick4219
1.8.2024, 18:32:56
Ich habe kurz über zwei Punkte im Fall nachgedacht, die mir noch etwas Kopfzerbrechen bereiten: 1. Wenn ein Vorbeifahren auf der rechten Seite möglich gewesen wäre, hätte dann überhaupt die
Verwerflichkeit vorgelegen? Bei dem Rechtsfahrgebot handelt es sich ja "nur" um ein Gebot und keine Pflicht. Zudem ist rechts an anderen Verkehrsteilnehmern vorbeizufahren erlaubt und nur das Überholen, das einen Einschervorgang nach Passieren des Vorausfahrenden voraussetzt, verboten. 2. Liegt bei sonst freier Autobahn überhaupt Gewalt vor? Körperlichkeit ist durch Betätigen des Gaspedals gegegeben. Zwang wäre aus meiner Sicht aufgrund der Möglichkeit rechts vorbeizufahren jedoch gerade nicht vorhanden 🤔