+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration: Die Polizei stürmt gerade Ts Wohnung, der anfängt, auf den hineinstürmenden Polizisten zu schießen.
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Drogendealer T lagert Betäubungsmittel in seiner Wohnung. Er rechnet damit, bald entdeckt zu werden. Da T die Polizei hasst, beschließt er im Falle einer Wohnungsdurchsuchung einen Polizisten allein aufgrund seines Berufs zu töten. Als Polizist O die Wohnung stürmt, erschießt T den O.

Einordnung des Falls

Der BGH entscheidet hier über den Mord an einem Polizisten während einer geplanten Durchsuchung nach Drogen. Das Gericht bekräftigt seine bisherige Linie, dass das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht ausscheide, wenn die zu verdeckende Tat bereits aufgedeckt ist und jede Verdeckungshandlung aussichtslos ist. Niedere Beweggründe lägen hingegen vor, wenn der Täter sein Opfer allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer gewissen (Berufs-)Gruppe töte.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Könnte T sich wegen Mordes strafbar gemacht haben, indem er auf den hereinstürmenden O schoss (§ 211 Abs. 2, Gr. 3, Alt. 2 StGB)?

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Ja!

Mörder ist, wer (1) einen anderen Menschen tötet und dabei (2) mindestens ein Mordmerkmal erfüllt.T hat O durch den Schuss vorsätzlich getötet. Ob er sich des Mordes strafbar gemacht hat, hängt davon ab, ob er zusätzlich ein Mordmerkmal verwirklicht hat.Anders als beim Totschlag besteht beim Mord kein Spielraum im Hinblick auf die Bestrafung des Täters. Das Gesetz sieht ausschließlich die lebenslange Freiheitsstrafe vor. Aufgrund dieses Umstandes ist das Vorliegen von Mordmerkmalen - und damit die Abgrenzung zum Totschlag - besonders gründlich zu prüfen.

2. Könnte T das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erfüllt haben (§ 211 Abs. 2, Gr. 3, Alt. 2 StGB)?

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Genau, so ist das!

BGH: Einen Verdeckungsmord im Sinne des § 211 Abs. 2, Gr. 3, Alt. 2 StGB begeht, wer tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände, insbesondere zur Täterschaft, geben könnten. Die Verdeckungsabsicht könne auch dann vorliegen, wenn der Täter bereits aus anderen Gründen zur Tötung des Opfers entschlossen war. (RdNr. 24) Denke daran, immer alle Mordmerkmale zu prüfen, die nach dem Klausursachverhalt in Betracht kommen.

3. Kommt eine Tötung zur Verdeckung einer Straftat auch dann in Betracht, wenn der Täter davon ausgeht, dass die Vortat schon aufgedeckt ist?

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Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Schon begrifflich scheide eine Tötung zur Verdeckung einer Straftat aus, wenn die andere Straftat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang bereits aufgedeckt ist. Für die Beurteilung dieser Frage komme es nicht auf die objektiv gegebene Sachlage, sondern ausschließlich auf die subjektive Sicht des Täters an. (RdNr. 24)

4. Hat T das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erfüllt?

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Nein!

T ging bereits vor der Wohnungsdurchsuchung davon aus, bald entdeckt zu werden. Als die Durchsuchung dann unmittelbar bevorstand, war T klar, dass der Polizei sein Drogenhandel, seine Identität und seine Wohnung als Fundort von Beweismitteln bekannt waren. Aus seiner Sicht war die andere Straftat also bereits aufgedeckt und jede Art von Verdeckungshandlungen zum Tatzeitpunkt bereits aussichtslos.

5. Hat T den O aus niedrigen Beweggründen getötet?

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Genau, so ist das!

Aus niedrigen Beweggründen tötet, wer sich maßgeblich von einem oder mehreren Handlungsantrieben leiten lässt, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb verwerflich sind. Dies ist der Fall, wenn dem Opfer allein wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe das Lebensrecht abgesprochen und es in entpersönlichter Weise, quasi als Repräsentant der Gruppe, getötet werden soll. T hat den Tötungsentschluss aufgrund seiner Abneigung gegen die Polizei gefasst. Es kam ihm einzig und allein darauf an, irgendeinen Polizisten als Repräsentant dieser Berufsgruppe zu töten und seiner Abneigung so Ausdruck zu verleihen.

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PPAA

Philipp Paasch

10.11.2022, 23:50:19

Bei der letzten Frage könnte konkretisierender Weise geschrieben werden, "dies ist unter anderem dann der Fall" oder "dies kann der Fall sein, wenn". Ich denke zwar nicht, dass jemand dies als, "das ist nur der Fall wenn" liest, aber es könnte auch nicht schaden. 🙂

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.11.2022, 12:03:12

Hallo Philipp Paasch, danke dir für die Anmerkung! Wir haben die Antwort umformuliert, sodass es nun klar sein sollte :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Jonas Neubert

Jonas Neubert

12.9.2023, 08:07:55

Die Formulierung: „Er rechnet bald damit entdeckt zu werden“ ist m.E. nicht mit der subjektiven Annahme der Aufdeckung der Vortat gleich zu setzen. Womöglich prägnanter formulieren: „Er denkt, dass sein Verhalten entdeckt wurde“. Insbesondere weil statistisch fast jeder Täter zwangsläufig denken muss, dass er entdeckt wird

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

10.11.2023, 07:31:10

Ich hätte daraus ebenfalls die Verdeckungsabsicht nicht abgelehnt, denn wenn die subjektice Komponente maßgebend ist, ist ein Rechnen mit Verfolgung so lange irrelevant, wie der Täter noch denkt, dass er aus der Sache rauskommen kann. Oder ist die Ansicht des BGH so zu verstehen, dass an die subjektiven Gegebenheiten beim Täter anzuknüpfek ist, diese aber durch die objektiven Umstände limitiert werden? Wenn dem so sein sollte, müsste das m.E. in der Erläuterung ergänzt werden

Skywalker

Skywalker

20.11.2023, 18:30:48

Die Formulierung ist wirklich etwas undurchsichtig. Laut BGH kann eine Verdeckungsabsicht dann nicht vorliegen, wenn der Täter davon ausgeht, dass seine Tat bereits(!) entdeckt wurde. Ein rechnen mit "baldiger" Entdeckung, reicht also gerade nicht aus. Vielmehr muss der Täter von der gegenwärtigen Entdeckung ausgehen. Im ursprünglichen Fall rechnete der Täter zwar mit der "baldigen" Hausdurchsuchung, als er die Polizeibeamten im Hausflur hörte, allerdings sieht der BGH nicht in der anstehenden (zukünftigen!) Hausdurchsuchung das Entdecken, sondern aus den gegenwärtigen! Umständen, die sich daraus für den Täter ableiten lassen (Kenntnis der Ermittlungsbehörden über die Tätigkeiten des Täters etc.).


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