Referendariat
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Rechtsschutzbedürfnis bei Prozessvergleich
Rechtsschutzbedürfnis bei Prozessvergleich
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ein von K und B geschlossener Prozessvergleich verpflichtet K zur Zahlung von €500. K erhebt Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung durch B mit dem Einwand, er sei bei Vergleichsabschluss geschäfts- und prozessunfähig gewesen. Hilfsweise wendet er ein, er habe wirksam aufgerechnet.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rechtsschutzbedürfnis bei Prozessvergleich
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Prozessvergleich hat nur prozessuale Voraussetzungen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ks Einwände richten sich nur gegen den materiell-rechtlichen Teil des Prozessvergleichs (§ 779 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Einwendungen, die die anfängliche Wirksamkeit eines Prozessvergleichs in Frage stellen, können grundsätzlich nicht im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden.
Ja, in der Tat!
4. Stellt einer der Einwände des K die anfängliche Wirksamkeit des Prozessvergleichs in Frage.
Ja!
5. Ist die Vollstreckungsabwehrklage unzulässig, weil K im Hinblick auf seine fehlende Geschäfts- und Prozessfähigkeit auch den alten Prozess hätte fortsetzen können?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pit
8.4.2024, 11:11:51
Sofern keine materiell-rechtliche Einwendung vorläge, wäre diese Konstellation dann nicht der typische Fall für eine Titelgegenklage (§ 767 ZPO analog) ?
Simon
10.4.2024, 09:51:25
Ich würde sagen auch gegenüber einer Titelgegenklage wäre der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ein einfacherer Rechtsbehelf, sodass auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Titelgegenklage fehlen würde. Die Fortsetzung des Verfahrens würde zudem ja auch den Titel an sich beseitigen und nicht nur die Vollstreckbarkeit