Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Rechtsschutzbedürfnis bei Prozessvergleich
Rechtsschutzbedürfnis bei Prozessvergleich
13. Juli 2025
10 Kommentare
4,9 ★ (12.081 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ein von K und B geschlossener Prozessvergleich verpflichtet K zur Zahlung von €500. K erhebt Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung durch B mit dem Einwand, er sei bei Vergleichsabschluss geschäfts- und prozessunfähig gewesen. Hilfsweise wendet er ein, er habe wirksam aufgerechnet.
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Einordnung des Falls
Rechtsschutzbedürfnis bei Prozessvergleich
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Prozessvergleich hat nur prozessuale Voraussetzungen.
Nein!
2. Ks Einwände richten sich nur gegen den materiell-rechtlichen Teil des Prozessvergleichs (§ 779 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Einwendungen, die die anfängliche Wirksamkeit eines Prozessvergleichs in Frage stellen, können grundsätzlich nicht im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden.
Ja, in der Tat!
4. Stellt einer der Einwände des K die anfängliche Wirksamkeit des Prozessvergleichs in Frage.
Ja!
5. Ist die Vollstreckungsabwehrklage unzulässig, weil K im Hinblick auf seine fehlende Geschäfts- und Prozessfähigkeit auch den alten Prozess hätte fortsetzen können?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pit
8.4.2024, 11:11:51
Sofern keine materiell-rechtliche Einwendung vorläge, wäre diese Konstellation dann nicht der typische Fall für eine
Titelgegenklage(§
767 ZPO analog) ?
Simon
10.4.2024, 09:51:25
Ich würde sagen auch gegenüber einer
Titelgegenklagewäre der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ein einfacherer Rechtsbehelf, sodass auch das
Rechtsschutzbedürfnisfür eine
Titelgegenklagefehlen würde. Die Fortsetzung des Verfahrens würde zudem ja auch den Titel an sich beseitigen und nicht nur die Vollstreckbarkeit

Roxxi
3.4.2025, 19:35:42
Hi, ich muss sagen, ich habe den Text nicht richtig verstanden, finde ZVR super gemacht, aber das mit den nachträglichen Einwänden leider nicht. Könnte man das vielleicht etwas anders formulieren. Vielen Dank!
Entenpulli
21.4.2025, 10:04:56
@[Roxxi](165315) Was ist denn das, was du konkret nicht verstanden hast? Im Kern wird ja "nur" gesagt, dass man manchmal kein
Rechtsschutzbedürfnishat, um eine VAK durchzuführen, weil die Fortführung des alten Prozesses einfacher und kostengünstiger ist. Das gilt hier aber nur für die Einwendungen, die den Vergleich an sich faktisch (also nicht nur durch Fiktion des § 142 I BGB) von Anfang an unwirksam machen und den alten Prozess somit nie beendet haben. Als Rückausnahme darf man aber doch einen neuen Prozess (eine VAK) führen, wenn man sich zumindest AUCH auf die Wirkung des § 142 I BGB stützt.

Maximilian
17.6.2025, 13:42:37
Ich muss sagen ich habe dieses Thema nicht mal im Kaiserseminar verstanden und hier ist es wirklich sensationell erklärt!
Moritz94
28.6.2025, 19:27:15
K ist ausweislich der Illustration weiblich. Ihr könntet den Aufgabentext entsprechend anpassen. Bitte in der Erklärung zur ersten Teilaufgabe jeweils die Kommata im ersten (nach "Prozesshandlung") sowie im letzten Satz (nach "prozessuale") entfernen. Ferner ist auch das letzte Komma im Maßstab zur zweiten Teilaufgabe (nach "können") falsch. Gleiches gilt in der Subsumtion zur selben Teilaufgabe für das erste Komma (nach "
Prozessfähigkeit"). In der Erklärung zur dritten Aufgabe ist das Komma im letzten Satz (hinter "prozessualen") falsch. Außerdem sollte die These der vierten Teilaufgabe in eine Aussage umformuliert werden ("Einer der Einwände des K stellt..."), damit sie zu den Antwortmöglichkeiten passt. In der Subsumtion derselben Aufgabe ist - abermals - das erste Komma (nach "
Prozessfähigkeit") fehl am Platz.