Rechtsschutzbedürfnis - Vollstreckung aus VU – Einwendung kann auch durch Einspruch geltend gemacht werden


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B hat K auf Zahlung von € 800 aus einem Kaufvertrag verklagt. Da K nicht zur Verhandlung erscheint und die Klage schlüssig ist, ergeht ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil. Noch während der Einspruchsfrist ficht K den Kaufvertrag an und erhebt deshalb Vollstreckungsabwehrklage.

Einordnung des Falls

Rechtsschutzbedürfnis - Vollstreckung aus VU – Einwendung kann auch durch Einspruch geltend gemacht werden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vollstreckungsabwehrklage ist vorliegend statthaft.

Ja!

Eine Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft, wenn der Kläger materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend macht (§ 767 Abs. 1 ZPO). Durch das Versäumnisurteil wurde der Kaufpreiszahlungsanspruch des B tituliert. K stützt seine Vollstreckungsabwehrklage auf die von ihm erklärte Anfechtung des dem Anspruch zugrunde liegenden Kaufvertrags. Die wirksame Anfechtung begründet eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch. Denn wird ein Vertrag wirksam angefochten, ist er als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 BGB).

2. Für die Vollstreckungsabwehrklage ist ein anderes Gericht zuständig als für einen Einspruch des K gegen das Versäumnisurteil zuständig wäre.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist das Prozessgericht zuständig (§ 340 Abs. 1 ZPO). Das ist dasjenige Gericht, welches das Versäumnisurteil erlassen hat. Für eine Vollstreckungsabwehrklage ist ebenfalls das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig (§ 767 Abs. 1 ZPO), also dasjenige Gericht, welches den Titel, dessen Vollstreckbarkeit beseitigt werden soll, erlassen hat. K wendet sich mit seiner Vollstreckungsabwehrklage vorliegend gegen eine Vollstreckung aus einem Versäumnisurteil. Das Gericht, welches das Versäumnisurteil erlassen hat, hat dadurch den Titel geschaffen, dessen Vollstreckbarkeit beseitigt werden soll. Es ist sowohl für einen Einspruch gegen das Versäumnisurteil, als auch für eine Vollstreckungsabwehrklage zuständig.

3. Für das Rechtsschutzbedürfnis ist zunächst erforderlich, dass B die Zwangsvollstreckung bereits eingeleitet hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Rechtsschutzbedürfnis setzt zunächst voraus, dass die Zwangsvollstreckung droht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist. Die Zwangsvollstreckung droht bereits ab Erlass des Titels. Denn bereits dann muss der Schuldner mit der Zwangsvollstreckung rechnen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Gläubiger bereits eine konkrete Vollstreckungsabsicht hat, dass er bereits eine Klausel beantragt hat, ihm eine solche erteilt wurde oder dass eine Vollstreckungsmaßnahme bevorsteht. Gegen K wurde bereits ein Titel erlassen. Für das Rechtsschutzbedürfnis des K ist es daher unerheblich, ob B bereits die Zwangsvollstreckung eingeleitet hat.

4. Es fehlt K aber am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, da er eine Vollstreckung auch durch einen Einspruch gegen das Versäumnisurteil verhindern kann.

Ja!

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht, wenn die Zwangsvollstreckung droht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist und es keinen einfacheren und billigeren Weg gibt, um die Vollstreckung zu verhindern. Bei einer Vollstreckung aus einem Versäumnisurteil hat der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn er seine materiell-rechtlichen Einwendungen auch durch einen Einspruch gegen das Versäumnisurteil geltend machen kann oder hätte geltend machen können (§ 767 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsschutzbedürfnis besteht demnach nur, wenn die Einwendungen, auf die die Vollstreckungsabwehrklage gestützt wird, erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden sind (h.M.) Aufgrund des bestehenden Titels „droht“ K zwar die Zwangsvollstreckung. Da K die Anfechtung jedoch innerhalb der Einspruchsfrist erklärt hat, hätte er Einspruch einlegen können. Somit fehlt der Vollstreckungsgegenklage das nötige Rechtsschutzbedürfnis.

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YM

Y. M.

28.4.2024, 19:51:46

Hallo liebes Jurafuchs Team, ich meine gelernt zu haben, dass das RSB nicht entfällt, nur weil während der Einspruchsfrist eine rechtsvernichtende Einwendung geltend gemacht worden ist. Weil wenn er ja das Urteil nicht mit einem Einspruch angreift sondern rechtskräftig werden lassen würde und dann § 767 I ZPO geltend macht, dann scheitert es ja in der Begründetheit wegen § 767 II ZPO (Präklusion). Aber dann ist die Klage doch unbegründet und nicht bereits unzulässig? Würde mich über eine baldige Antwort freuen.

Nocebo

Nocebo

18.5.2024, 11:23:24

Nach - Einlegung - des Einspruchs besteht wohl definitiv kein RSB mehr für § 767 ZPO: "Unzweifelhaft besteht kein Rechtschutzbedürfnis, wenn schon Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid oder ein Versäumnisurteil eingelegt wurde. (Musielak/Voit/Lackmann, 21. Aufl. 2024, ZPO § 767 Rn. 18)" Ich denke, so ist die Aufgabe hier zu verstehen. Deine Frage bezieht sich, wenn ich das richtig verstehe, ja darauf, wie es ist, wenn der Einspruch - obwohl möglich - gerade nicht eingelegt wurde. Da sehe ich es genauso wie du. Die Präklusion ist ein Problem der Begründetheit, weshalb § 767 ZPO zulässig, aber unbegründet wäre. Andernfalls erginge ja auch nur ein Prozessurteil ohne Rechtskraft.

Nocebo

Nocebo

18.5.2024, 11:27:01

Ich sehe gerade, in der Antwort von Jurafuchs steht auch "durch Einspruch hätte geltend gemacht werden können". Das sehe ich nicht so. "Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Schuldner auf billigerem und einfacherem Weg zum gleichen Ziel kommen KANN." (Musielak/Voit/Lackmann, 21. Aufl. 2024, ZPO § 767 Rn. 19) Im Kommentar steht kann, Indikativ. Die Möglichkeit muss also tatsächlich (noch) bestehen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist das ja aber nicht mehr der Fall.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

26.6.2024, 13:51:43

Hallo in die Runde, vielen Dank für die zutreffenden Hinweise. Wir haben den Fall jetzt entsprechend überarbeitet! Viele Grüße, Linne - für das Jurafuchs-Team


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