Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen

Die ZVR-Klausur

Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

Rechtsschutzbedürfnis - Vollstreckung aus VU – Einwendung kann auch durch Einspruch geltend gemacht werden

Rechtsschutzbedürfnis - Vollstreckung aus VU – Einwendung kann auch durch Einspruch geltend gemacht werden

4. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B hat K auf Zahlung von € 800 aus einem Kaufvertrag verklagt. Da K nicht zur Verhandlung erscheint und die Klage schlüssig ist, ergeht ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil. Noch während der Einspruchsfrist ficht K den Kaufvertrag an und erhebt deshalb Vollstreckungsabwehrklage.

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Einordnung des Falls

Rechtsschutzbedürfnis - Vollstreckung aus VU – Einwendung kann auch durch Einspruch geltend gemacht werden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vollstreckungsabwehrklage ist vorliegend statthaft.

Ja!

Eine Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft, wenn der Kläger materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend macht (§ 767 Abs. 1 ZPO). Durch das Versäumnisurteil wurde der Kaufpreiszahlungsanspruch des B tituliert. K stützt seine Vollstreckungsabwehrklage auf die von ihm erklärte Anfechtung des dem Anspruch zugrunde liegenden Kaufvertrags. Die wirksame Anfechtung begründet eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch. Denn wird ein Vertrag wirksam angefochten, ist er als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 BGB).
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2. Für die Vollstreckungsabwehrklage ist ein anderes Gericht zuständig als für einen Einspruch des K gegen das Versäumnisurteil zuständig wäre.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist das Prozessgericht zuständig (§ 340 Abs. 1 ZPO). Das ist dasjenige Gericht, welches das Versäumnisurteil erlassen hat. Für eine Vollstreckungsabwehrklage ist ebenfalls das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig (§ 767 Abs. 1 ZPO), also dasjenige Gericht, welches den Titel, dessen Vollstreckbarkeit beseitigt werden soll, erlassen hat. K wendet sich mit seiner Vollstreckungsabwehrklage vorliegend gegen eine Vollstreckung aus einem Versäumnisurteil. Das Gericht, welches das Versäumnisurteil erlassen hat, hat dadurch den Titel geschaffen, dessen Vollstreckbarkeit beseitigt werden soll. Es ist sowohl für einen Einspruch gegen das Versäumnisurteil, als auch für eine Vollstreckungsabwehrklage zuständig.

3. Für das Rechtsschutzbedürfnis ist zunächst erforderlich, dass B die Zwangsvollstreckung bereits eingeleitet hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Rechtsschutzbedürfnis setzt zunächst voraus, dass die Zwangsvollstreckung droht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist. Die Zwangsvollstreckung droht bereits ab Erlass des Titels. Denn bereits dann muss der Schuldner mit der Zwangsvollstreckung rechnen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Gläubiger bereits eine konkrete Vollstreckungsabsicht hat, dass er bereits eine Klausel beantragt hat, ihm eine solche erteilt wurde oder dass eine Vollstreckungsmaßnahme bevorsteht. Gegen K wurde bereits ein Titel erlassen. Für das Rechtsschutzbedürfnis des K ist es daher unerheblich, ob B bereits die Zwangsvollstreckung eingeleitet hat.

4. Es fehlt K aber am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, da er eine Vollstreckung auch durch einen Einspruch gegen das Versäumnisurteil verhindern kann.

Ja!

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht, wenn die Zwangsvollstreckung droht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist und es keinen einfacheren und billigeren Weg gibt, um die Vollstreckung zu verhindern. Bei einer Vollstreckung aus einem Versäumnisurteil hat der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn er seine materiell-rechtlichen Einwendungen auch durch einen Einspruch gegen das Versäumnisurteil geltend machen kann oder hätte geltend machen können (§ 767 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsschutzbedürfnis besteht demnach nur, wenn die Einwendungen, auf die die Vollstreckungsabwehrklage gestützt wird, erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden sind (h.M.) Aufgrund des bestehenden Titels „droht“ K zwar die Zwangsvollstreckung. Da K die Anfechtung jedoch innerhalb der Einspruchsfrist erklärt hat, hätte er Einspruch einlegen können. Somit fehlt der Vollstreckungsgegenklage das nötige Rechtsschutzbedürfnis.
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