Rechtsschutzbedürfnis - Vollstreckung aus VU – Einwendung kann auch durch Einspruch geltend gemacht werden
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B hat K auf Zahlung von € 800 aus einem Kaufvertrag verklagt. Da K nicht zur Verhandlung erscheint und die Klage schlüssig ist, ergeht ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil. Noch während der Einspruchsfrist ficht K den Kaufvertrag an und erhebt deshalb Vollstreckungsabwehrklage.
Einordnung des Falls
Rechtsschutzbedürfnis - Vollstreckung aus VU – Einwendung kann auch durch Einspruch geltend gemacht werden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vollstreckungsabwehrklage ist vorliegend statthaft.
Ja!
2. Für die Vollstreckungsabwehrklage ist ein anderes Gericht zuständig als für einen Einspruch des K gegen das Versäumnisurteil zuständig wäre.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Für das Rechtsschutzbedürfnis ist zunächst erforderlich, dass B die Zwangsvollstreckung bereits eingeleitet hat.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Es fehlt K aber am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, da er eine Vollstreckung auch durch einen Einspruch gegen das Versäumnisurteil verhindern kann.
Ja!
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Y. M.
28.4.2024, 19:51:46
Hallo liebes Jurafuchs Team, ich meine gelernt zu haben, dass das RSB nicht entfällt, nur weil während der Einspruchsfrist eine rechtsvernichtende Einwendung geltend gemacht worden ist. Weil wenn er ja das Urteil nicht mit einem Einspruch angreift sondern rechtskräftig werden lassen würde und dann § 767 I ZPO geltend macht, dann scheitert es ja in der Begründetheit wegen § 767 II ZPO (Präklusion). Aber dann ist die Klage doch unbegründet und nicht bereits unzulässig? Würde mich über eine baldige Antwort freuen.
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Nocebo
18.5.2024, 11:23:24
Nach - Einlegung - des Einspruchs besteht wohl definitiv kein RSB mehr für § 767 ZPO: "Unzweifelhaft besteht kein Rechtschutzbedürfnis, wenn schon Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid oder ein Versäumnisurteil eingelegt wurde. (Musielak/Voit/Lackmann, 21. Aufl. 2024, ZPO § 767 Rn. 18)" Ich denke, so ist die Aufgabe hier zu verstehen. Deine Frage bezieht sich, wenn ich das richtig verstehe, ja darauf, wie es ist, wenn der Einspruch - obwohl möglich - gerade nicht eingelegt wurde. Da sehe ich es genauso wie du. Die Präklusion ist ein Problem der Begründetheit, weshalb § 767 ZPO zulässig, aber unbegründet wäre. Andernfalls erginge ja auch nur ein Prozessurteil ohne Rechtskraft.
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Nocebo
18.5.2024, 11:27:01
Ich sehe gerade, in der Antwort von Jurafuchs steht auch "durch Einspruch hätte geltend gemacht werden können". Das sehe ich nicht so. "Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Schuldner auf billigerem und einfacherem Weg zum gleichen Ziel kommen KANN." (Musielak/Voit/Lackmann, 21. Aufl. 2024, ZPO § 767 Rn. 19) Im Kommentar steht kann, Indikativ. Die Möglichkeit muss also tatsächlich (noch) bestehen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist das ja aber nicht mehr der Fall.
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Linne_Karlotta_
26.6.2024, 13:51:43
Hallo in die Runde, vielen Dank für die zutreffenden Hinweise. Wir haben den Fall jetzt entsprechend überarbeitet! Viele Grüße, Linne - für das Jurafuchs-Team