Wirksamer Vertragsschluss mit „Mr. Noch unbekannt“?


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A bucht online einen Flug. In der Namensspalte gibt er trotz des Hinweises, eine nachträgliche Namensänderung sei nicht möglich, "Noch unbekannt" an. A erhält eine Bestätigung für "Mr. Noch Unbekannt".

Einordnung des Falls

Wirksamer Vertragsschluss mit „Mr. Noch unbekannt“?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat ein Angebot zur Buchung eines Flugs für "Mr. Noch Unbekannt" abgegeben (§ 145 BGB).

Nein!

Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist nach dem wahren Willen und dem objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Auch wenn Willenserklärungen über ein automatisiertes Buchungssystem abgeben werden, ist für die Auslegung das Verständnis eines (hypothetischen) menschlichen Adressaten maßgeblich. Der hinter dem System stehende Angestellte würde erkennen, dass ein Flug für einen noch unbekannten Passagier gebucht werden sollte. Die Erklärung des A ist in diesem Sinne auszulegen.

2. A hat mit der Fluggesellschaft einen Beförderungsvertrag geschlossen (Werkvertrag, § 631 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Beförderungsvertrag ist seiner Rechtsnatur nach ein Werkvertrag, da der Unternehmer die Herbeiführung eines konkreten Erfolgs (die Beförderung) schuldet (§ 631 BGB). Der Abschluss eines solchen Vertrages setzt zwei inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen (Angebot und Annahme, §§ 145, 147 BGB) voraus. Die Auslegung der Erklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass keine Willenserklärung der Fluglinie vorlag, die mit der Erklärung des A übereinstimmte. Der Vertrag ist wegen Dissens nichtig (§ 154 Abs. 1 S. 1 BGB).

3. Die Buchungsbestätigung stellt eine Annahmeerklärung dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Annahme nimmt auf das Angebot Bezug und korrespondiert mit diesem. Sie ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung und muss nach dem wahren Willen und dem objektiven Empfängerhorizont ausgelegt werden (§§ 133, 157 BGB).Erklärender ist nicht das Computersystem, sondern die dahinter stehende Person. Bei der Auslegung der auf "Mr. Noch Unbekannt" lautenden Bestätigung ist daher auf den objektiv erkennbaren Willen des Angestellten der Fluggesellschaft abzustellen. A musste davon ausgehen, dass es sich nur um eine automatische Reaktion des Buchungssystems handelte.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024