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Nötigung und Widerstand (§§ 240, 113 StGB) – Konkurrenzen

einfach
schwer
26. Juli 2023
4 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration: A hält dem Amtstierarzt T eine Schusswaffe vor, während T das Grundstück des A betritt.
Der Amtstierarzt T möchte für die zuständige Veterinärbehörde bei A prüfen, ob und wie dieser auf seinem Grundstück Tiere hält. A droht ihm u.a. mit einem Schreckschussrevolver, sollte T das Grundstück betreten. T ist unbeeindruckt und prüft dennoch.

Einordnung

In dieser Entscheidung beschäftigt sich der BGH mit dem Konkurrenzverhältnis zwischen Nötigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Der Täter hatte eine versucht, den Beamten zu nötigen und dadurch Widerstand geleistet. Strafbar ist der Täter aber nur wegen letzterem. Jedes Widerstandleisten verfolge nämlich zugleich den Zweck, den Beamten zu einer Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Die Nötigung trete deshalb im Wege der Spezialität zurück.

Prüfungsschema

Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel)
      2. Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung
      3. Nötigungsspezifischer Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und -erfolg
    2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit
    1. Fehlen von Rechtfertigungsgründen
    2. Verwerflichkeit gem. § 240 Abs. 2 StGB
  3. Schuld
  4. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 240 Abs. 4 StGB)
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