Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Gesetzgebungskompetenzen

Maßgeblicher Zeitpunkt für Gesetzgebungskompetenzen – „Staatshaftungsgesetz I“

Maßgeblicher Zeitpunkt für Gesetzgebungskompetenzen – „Staatshaftungsgesetz I“

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Bund erließ im Jahre 1981 ein Staatshaftungsgesetz (StHG). Eine Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 GG vergleichbare Norm existierte zu diesem Zeitpunkt nicht.

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Einordnung des Falls

Maßgeblicher Zeitpunkt für Gesetzgebungskompetenzen – „Staatshaftungsgesetz I“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Gesetzgebungskompetenz muss im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung über das Gesetz vorliegen.

Nein, das trifft nicht zu!

Wäre dies der Fall, könnte der Bund die Kompetenzgrundlage bis zur gerichtlichen Entscheidung einfach „nachschieben“. Dann bestünde in der Zwischenzeit eine enorme Rechtsunsicherheit, ob das Gesetz formell verfassungsgemäß ist (Telos).
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2. Die Gesetzgebungskompetenz muss im Zeitpunkt der Ausfertigung des Gesetzes vorliegen.

Ja!

Der maßgebliche Zeitpunkt ist der Erlass des Gesetzes. Konkret ist hier auf die Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG) abzustellen. Auch eine spätere Änderung der Kompetenzgrundlage im GG berührt die Kompetenzmäßigkeit des Gesetzes nicht. Dies wird beim späteren Wegfall der Erforderlichkeit eines Gesetzes (vgl. Art. 72 Abs. 2 GG) besonders relevant. Der Wegfall führt nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, weil das Gesetz im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausfertigung kompetenzgemäß erlassen wurde. Die Existenz einer Regelung für den Wegfall der Erforderlichkeit (vgl. Art. 72 Abs. 4 GG) bestätigt das Ergebnis.

3. Das StHG war wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz im Zeitpunkt der Ausfertigung des StHG formell verfassungswidrig.

Genau, so ist das!

Das BVerfG erklärte das StHG wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz für formell verfassungswidrig (BVerfGE 61, 149).

4. Das StHG ist durch die spätere Einfügung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 GG im Jahr 1994 wieder aufgelebt.

Nein, das trifft nicht zu!

Der maßgebliche Zeitpunkt ist der Erlass des Gesetzes. Konkret ist hier auf die Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG) abzustellen. Auch eine spätere Änderung der Kompetenzgrundlage im GG berührt die Kompetenzmäßigkeit des Gesetzes nicht. Die Wirksamkeit des Gesetzes kann auch nicht unter die aufschiebende Bedingung des späteren Erlasses einer entsprechenden Gesetzgebungskompetenz gestellt werden. In der Zwischenzeit wäre die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes aber unklar und die Rechtssicherheit daher bedroht (Telos).

5. Der Bundesgesetzgeber könnte wegen der späteren Einfügung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 GG im Jahr 1994 das StHG grundsätzlich erneut erlassen.

Ja!

Wurde ein kompetenzwidriges Gesetz für verfassungswidrig erklärt, ist Bund nicht daran gehindert, die Kompetenzgrundlage selber zu schaffen und das Gesetz (auch wortgleich) neu zu erlassen. Ein solches Gesetz unterläge nach Art. 72 Abs. 2 GG der Erforderlichkeitsklausel. Es bedürfte auch der Zustimmung des Bundesrates (Art. 74 Abs. 2 GG).
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