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Gesetzgebungskompetenzen
Maßgeblicher Zeitpunkt für Gesetzgebungskompetenzen – „Staatshaftungsgesetz I“
Maßgeblicher Zeitpunkt für Gesetzgebungskompetenzen – „Staatshaftungsgesetz I“
3. April 2025
7 Kommentare
4,6 ★ (23.635 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Bund erließ im Jahre 1981 ein Staatshaftungsgesetz (StHG). Eine Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 GG vergleichbare Norm existierte zu diesem Zeitpunkt nicht.
Diesen Fall lösen 67,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Maßgeblicher Zeitpunkt für Gesetzgebungskompetenzen – „Staatshaftungsgesetz I“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es reicht, wenn die Gesetzgebungskompetenz im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung über das Gesetz vorliegt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Gesetzgebungskompetenz muss im Zeitpunkt der Ausfertigung des Gesetzes vorliegen.
Ja!
3. Das StHG war wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz im Zeitpunkt der Ausfertigung des StHG formell verfassungswidrig.
Genau, so ist das!
4. Das StHG ist durch die spätere Einfügung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 GG im Jahr 1994 wieder aufgelebt.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Der Bundesgesetzgeber könnte wegen der späteren Einfügung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 GG im Jahr 1994 das StHG grundsätzlich erneut erlassen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Robinski
27.10.2024, 16:29:13
Wäre es auch vertretbar gewesen mit einer
Kompetenz kraft Sachzusammenhangszu argumentieren. Also dass nur der Bund vernünftigerweise die Staatshaftung regeln könnte?

Cosmonaut
28.1.2025, 23:41:53
mE liegt dies fern, da der vom Staat geschädigte Bürger in aller Regel von Landes
behörden geschädigt wird; die Länder sind dem
Schadenund seiner Verursachung und Kompensation somit grundsätzlich näher. z.B. plant die Kommune einen F und B Plan und eventuelle Enteignungen
zugunstender Infrastruktur. Rechtsträger der
rechtswidrigdeine Tür eintretenden (Landes-)Polizei ist das Land, nicht der Bund. Die Ordnungs
behörde, die
rechtswidrige VAe erlässt ist ebenso dem Land untergeordnet. Gleiches gilt für die unteren Bauaufsichts
behörden, gegen die etwa ein (damals im StHG geregelter) FBA gerichtet sein könnte. Im Grunde wäre der Bund nur selten in direktem Kontakt mit dem Bürger. Ein Sachzusammenhang liegt eher fern.