Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Rubrum und Tenor bei erfolgreicher Schuldnererinnerung gegen Sachpfändung (Verstoß gegen § 811 Abs. 1 Nr. 1c ZPO)
Rubrum und Tenor bei erfolgreicher Schuldnererinnerung gegen Sachpfändung (Verstoß gegen § 811 Abs. 1 Nr. 1c ZPO)
5. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers G wurde bei Vollstreckungsschuldner S dessen Lesebrille gepfändet. Daraufhin hat S Vollstreckungserinnerung beim zuständigen Vollstreckungsgericht eingelegt. Sie wurde Richterin R zugeteilt, die sie für zulässig und begründet hält.
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Einordnung des Falls
Rubrum und Tenor bei erfolgreicher Schuldnererinnerung gegen Sachpfändung (Verstoß gegen § 811 Abs. 1 Nr. 1c ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R muss ein Urteil anfertigen (§§ 766 Abs. 1 S. 1, 764 Abs. 3 ZPO).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Rubrum der abzufassenden Entscheidung muss R einleiten mit: „Amtsgericht … - Beschluss – In der Zwangsvollstreckungssache.“
Genau, so ist das!
3. G und S sind im Rubrum als „Gläubiger“ und „Schuldner“ zu bezeichnen. Ist S als Erinnerungsführer dabei zuerst zu nennen?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Hauptsachetenor richtet sich danach, ob die Vollstreckungserinnerung begründet ist. Ist dies der Fall, da die Pfändung der Lesebrille des S gegen § 811 Abs. 1 Nr. 1c ZPO verstößt?
Ja!
5. Ist das Vollstreckungsgericht nicht gleichzeitig Vollstreckungsorgan, kann es die Zwangsvollstreckung nur für unzulässig erklären. Muss der Hauptsachetenor von Rs Entscheidung lauten: „Die am … durchgeführte Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers … in … wird aufgehoben.“?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Das Gerichtskostengesetz sieht keine Gebühren für ein Erinnerungsverfahren vor. Bezieht sich die hier zu fällende Kostenentscheidung damit nur auf die außergerichtlichen Kosten?
Ja, in der Tat!
7. Es erfolgt kein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Daniel G
24.8.2024, 11:44:57
Sehr schöne umfassende Aufgabe!! Gilt die Reihenfolge 1. Gläubiger 2. Schuldner auch im Rubrum der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung der Erinnerung?

glaenzejenseitsvonnullundachtzehn
2.1.2025, 15:40:20
Ich hätte dazu eine ergänzende Frage. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen des Gerichts sind jedoch von den Parteien dennoch zu tragen. Daher sollte die Antwort auf die Frage, ob nur über außgerichtlichen Kosten entschieden wird mE nach „falsch“ sein, da Auslagen des Gerichts (= Teil des Gerichtskosten) erstattet werden müssen. Mir ist klar, dass es bei der Aufgabe darum geht zu verinnerlichen, dass keine „klassischen“ Gerichtsgebühren nach dem GKG anfallen, aber 100% richtig ist dennoch nicht, wenn ausschließlich auf außergerichtliche Kosten verwiesen wird. Vielleicht könnte man die Frage um ein „grundsätzlich“ ergänzen und eine Folgefrage ergänzen, die auf Auslagen des Gerichts eingeht?

Tim Gottschalk
10.3.2025, 13:41:32
Hallo @[Daniel G](54255), die Reihenfolge gilt auch für die sofortige Beschwerde, ja, vergleiche Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht § 41 Rn. 21. Zu beachten ist jedoch einerseits, dass die Bezeichnung der Parteien dann beispielsweise "Gläubiger und Beschwerdegegner" sowie "Schuldner und Beschwerdeführer" ist, und andererseits, dass an der sofortigen Beschwerde auch ein Dritter beteiligt sein kann, der dann nach Gläubiger und Schuldner zu nennen wäre. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team

glaenzejenseitsvonnullundachtzehn
2.1.2025, 15:41:40
Ich hätte dazu eine ergänzende Frage/ Anregung. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen des Gerichts sind jedoch von den Parteien dennoch zu tragen. Daher sollte die Antwort auf die Frage, ob nur über außgerichtlichen Kosten entschieden wird mE nach „falsch“ sein, da Auslagen des Gerichts (= Teil des Gerichtskosten) erstattet werden müssen. Mir ist klar, dass es bei der Aufgabe darum geht zu verinnerlichen, dass keine „klassischen“ Gerichtsgebühren nach dem GKG anfallen, aber 100% richtig ist dennoch nicht, wenn ausschließlich auf außergerichtliche Kosten verwiesen wird. Vielleicht könnte man die Frage um ein „grundsätzlich“ ergänzen und eine Folgefrage ergänzen, die auf Auslagen des Gerichts eingeht?

Tim Gottschalk
10.3.2025, 13:57:06
Hallo @[glaenzejenseitsvonnullundachtzehn](41667), du hast mit deinen Ausführungen Recht. Allerdings bezieht sich die Frage auf den konkreten Fall. Dort sind keine Auslagen ersichtlich, weswegen ich die Beantwortung der Frage dennoch für richtig halte. Wir haben aber einen Vertiefungshinweis mit der Information ergänzt. Vielen Dank für deinen Hinweis. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team