Prozessrecht & Klausurtypen
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Verstoß gegen Beweiserhebung, aber kein Beweisverwertungsverbot (Abwägungslehre)
Verstoß gegen Beweiserhebung, aber kein Beweisverwertungsverbot (Abwägungslehre)
17. Juli 2025
16 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Dealerin D gerät um 22 Uhr in eine Polizeikontrolle. Sie flieht zu Fuß. Auf der Rückbank ihres gestohlenen Autos finden die Beamten Ds Ausweis und eine Geldkassette, in der sie Drogen vermuten. Da kein Richter mehr erreichbar ist, ordnet der zuständige Staatsanwalt S die Öffnung der Kassette an und findet Heroin.
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Einordnung des Falls
Verstoß gegen Beweiserhebung, aber kein Beweisverwertungsverbot (Abwägungslehre)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Durchsuchung des Autos stellt eine Maßnahme zur Identitätsfeststellung dar (§ 163b Abs. 1 S. 3 StPO).
Genau, so ist das!
2. Auch das Durchsuchen der Geldkassette stellt noch eine Maßnahme zur Identitätsfeststellung dar.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Eine Durchsuchung beim Beschuldigten, die nicht der Identitätsfeststellung dient, bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung.
Ja!
4. Da in der Nacht kein Richter mehr erreichbar war, durfte die Anordnung ausnahmsweise durch den Staatsanwalt S erfolgen.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Führt ein Verstoß gegen die Beweiserhebung stets zu einem Beweisverwertungsverbot im Bezug auf die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse?
Nein, das trifft nicht zu!
6. Ist das aufgefundene Heroin als Augenscheinsobjekt in der Hauptverhandlung verwertbar, obwohl der Richtervorbehalt bei der Durchsuchung nicht gewahrt wurde?
Ja!
Fundstellen
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