Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Verfälschen von zusammengesetzten Urkunden 1
Verfälschen von zusammengesetzten Urkunden 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Youtuberin Y ist darauf bedacht, auf ihren Video-Blogs stets ihren extravaganten Lebensstil zu präsentieren. Da diese Inszenierung teuer ist, entfernt sie im Supermarkt das Preisetikett von einer teuren Champagner Flasche und überklebt damit das Etikett einer billigen Sektflasche.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verfälschen von zusammengesetzten Urkunden 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Preisetiketten auf den Flaschen sind taugliche Tatobjekte der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T das Etikett der Sektflasche mit einem anderen Etikett überklebt, hat sie eine echte Urkunde verfälscht (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
3. T hat zugleich auch eine unechte Urkunde hergestellt. Tritt die Verfälschungsvariante hinter die Herstellungsvariante zurück?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Konrad1522
28.8.2023, 17:43:05
Konrad1522
28.8.2023, 17:45:30
Nvmd hab das "im Supermarkt" überlesen 😅
Lea
29.8.2023, 16:59:34
Warum wurde bei dem vorherigen Fall mit dem Umändern der Nummer auf der Klausur des anderen nicht auch gleichzeitig eine Urkunde verfälscht und eine neue
unechte Urkundehergestellt ?
Leo Lee
3.9.2023, 20:20:17
Hallo Lea, magst du kurz mitteilen, welchen Fall du genau meinst mit der Umänderung der Nummer auf der Klausur? Teil es am besten die Nummer mit, die du oben links findest bei den jeweiligen Aufgaben! Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Cosmonaut
20.2.2024, 10:55:49
Hallo Lea, wenn du den Klassiker „Platznummer-Fall“ (BayObLG, NJW 1981, 772) meinst, dann liegt das daran, dass die Klausur noch keine Urkunde iSd § 267 war, da sie mangels Nummer auf der Klausur ihren Aussteller noch nicht erkennen ließ; in diesen Konstellationen spricht man von einem „Entwurf“. Wenn man dann seine eigene Nummer draufschreibt und sich somit selbst als Aussteller dargibt, dann handelt es sich zwar um eine „schriftliche Lüge“ (= Herstellung einer echten Urkunde (keine
Identitätstäuschung), mit unrichtigem Inhalt), aber nicht um eine Variante des § 267. LG C
Bioshock Energy
26.4.2024, 12:34:12
Lea meint den Fall, wo ein Student nach einer Klausur die Matrikelnummer eines 18-Punkte Kandidaten wegradiert hat und seine eigene Matrikelnummer hingeschrieben hat. In der Lösung wurde angegeben, dass es sich dabei um die Herstellung einer unechten Urkunde handelte und nicht um eine Verfälschung, da die Urkunde ihre Urkundenqualität vorher verloren hatte. Hier in dem Fall passiert ja im Prinzip genau das selbe, weshalb sich Lea (und ich mich auch) fragt wo der Unterschied zwischen dem Fall hier und dem Fall mit der Matrikelnummer ist. Ich würde mich über eine Antwort freuen!
Bioshock Energy
26.4.2024, 12:37:24
Ich merke gerade, dass ich den Fall falsch verstanden habe und dachte, dass die Youtuberin ein Etikett entfernt und ein anderes dranklebt. Dabei überklebt sie ja das Etikett des Tatobjektes und es verlor nicht seine Urkundenqualität. Das ist auch der Unterschied zu dem fraglichen Fall mit der Matrikelnummer. Richtig lesen ist wirklich wichtig! :D
Edward Hopper
23.10.2023, 22:30:03
Wieso wäre denn hier die Nachteilszufügugnsabsicht im Rahmen des § 274 Abs. 1 "promeatisch"? Selbst die strengste Ansicht die mit Hinblich auf Art 103 GG dolus direktus 1 fordert würde hier zum positiven Ergebnis kommen da es hier der Täterin gerade um die Entziehung der "Beweisbedeutung" und deren Ausnutzung geht?
Nora Mommsen
26.10.2023, 10:28:23
Hallo Edward Hooper, es kommt der Y gerade nicht an dem Supermarkt einen Nachteil zuzufügen. Das ist ja nur Beiwerk ihres Ziels einen teuren Lebensstil zu inszenieren. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team