Handeln unter fremdem Namen - Identitätstäuschung
19. Februar 2026
33 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A sieht ihrer Schwester S sehr ähnlich. Sie geht in eine Bank und erklärt dem Bankangestellten B, dass ihr Name S sei und sie ein Darlehen in Höhe von €5.000 aufnehmen möchte. Dabei legt sie den Ausweis von S vor. Da S eine gute Kreditwürdigkeit hat, bewilligt B das Darlehen.
Diesen Fall lösen 86,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Handeln unter fremdem Namen - Identitätstäuschung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat eine eigene Willenserklärung abgegeben.
Genau, so ist das!
2. A hat die Willenserklärung in fremdem Namen abgegeben.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Wer beim Handeln unter fremden Namen aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet wird, richtet sich danach, wer aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers Vertragspartner wird.
Ja!
4. Es liegt eine bloße Namenstäuschung vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Wenn S den Darlehensvertrag mit der Bank genehmigt, wird sie Vertragspartnerin des Darlehensvertrags.
Ja, in der Tat!
6. Wenn S den Darlehensvertrag nicht genehmigt, haftet A nach § 179 BGB analog.
Ja!
7. Bei der Identitätstäuschung sind die §§ 164 ff. BGB unmittelbar anwendbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. §§ 164 ff. BGB sind auf die Identitätstäuschung aber analog anwendbar.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Al.Isa
5.11.2021, 09:06:27
Wäre es möglich wieder zu aktivieren dass man die Aufgaben als Favorit speichern kann?
Lukas_Mengestu
5.11.2021, 09:19:52
Hallo Al.lsa, wenn Du oben links auf den mittleren Button klickst, dann kannst Du einen Fall einer persönlichen Playlist hinzufügen. Du könntest Diese zB Favorit nennen. Wäre Dir damit schon geholfen? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
20.3.2022, 16:35:56
Woran liegt es, dass die Normen hier analog angewendet werden? Weil es mangels Offenkundigkeit keine
Stellvertretungist?
Lukas_Mengestu
21.3.2022, 12:09:16
Hallo QuiGonTim, so ist es! Die §§ 177, 179 BGB finden unmittelbare Anwendung für den Fall, dass der Vertreter "im Namen eines anderen" einen Vertrag schließt, also die Vertretung offenkundig macht, ihm hierfür aber die Vertretungsmacht fehlt. Da hier A lediglich "
unter fremden Namen" agiert, sind die Normen nur analog anwendbar. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Niklas3461
16.6.2024, 13:53:59
Warum wird erst groß über die Abgrenzung der
Identitätstäuschungund der
Namenstäuschunggesprochen, nur um dann nicht festzustellen, um welchen Fall des Handels
unter fremden Namens es sich hier handelt?
Leo Lee
17.6.2024, 13:11:07
Hallo Niklas3461, vielen Dank für deinen sehr berechtigten Einwand! In der Tat ist es für die hiesige Aufgabe – wenn man davon ausgeht, dass man eine Klausur löst – nicht zwingend nötig, in dieser Breite nochmal auf den abstrakten Maßstab einzugehen. Allerdings bezwecken wir mit den „klassischen Aufgaben“ vornehmlich die Vermittlung des „Grundgerüsts“. D.h., dass die Nutzer von Jurafuchs bei diesen Arten allen voran immer wieder mit den abstrakten Maßstäben konfrontiert werden sollen, damit diese – bewusst oder unbewusst – in „Fleisch und Blut“ übergehen. Für die konkrete Anwendung dieser Maßstäbe gibt es dann wiederum unsere jüngste Erneuerung, die Klausurfunktion :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Niklas3461
17.6.2024, 14:07:17
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Whale
26.6.2024, 11:19:01
Im Fall steht, dass bei einem Vertreter ein Vertrag zwischen dem Vertretenen und dem Vertragspartner nach § 164 analog geschlossen, falls dieser wirklich Vertretungsmacht hat. In was für einem Fall sollte er denn dann
unter fremdem Namenhandeln? Wenn man denselben Fall wie hier nähme, würde das heiße, dass S die A bevollmächtigt hat, letztere aber dem
Offenkundigkeitsprinzipnicht gerecht wird, sodass es zu einer Vertretung unter
fremdem und nicht im
fremden Namen kommt, oder?
Tobias Krapp
5.11.2024, 12:59:01
Hallo @[Whale](252844), genau so ist es! Wenn S die A bevollmächtigt hatte, A aber meinte, sie will lieber selbst das Darlehen haben und dann
unter fremden Namenauftritt, liegt mangels
Handeln IN fremden Namen(also mangels Wahrung des
Offenkundigkeitsprinzips) kein Fall der
Stellvertretungvor. Allerdings liegt dann ein Fall der
Identitätstäuschungvor, auf den dann wie in der Aufgabe diskutiert die §§ 164 ff. BGB analog anzuwenden sind. Die WE der A würde dann nach § 164 I S. 1 BGB analog für und gegen S wirken. Ein solcher Fall ist aber sicher in Klausur und Praxis seltener, häufiger dürfte - wie hier in der Aufgabe - gerade keine Vertretungsmacht bestanden haben, sodass es auf §§ 177, 179 BGB analog ankommt. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias
purplepolar
26.8.2024, 16:24:49
Leider muss ich mich den anderen Thread-Schreibern anschließen. Es ist sehr verwirrend, dass bei dem Hotelbesuch des Politikers angegeben wird, es werde '
unter fremdem Namen' gehandelt, DENN es geht dem Gegenüber eigentlich nur um die Person, die VOR IHM steht. Gleichzeitig aber bei dem Fall mit der Schwester darauf hingewiesen, dass '
unter fremdem Namen' gehandelt wird WEIL es dem Vertragspartner darum geht, mit der GENANNTEN Person einen Vertrag abzuschließen. Die Erklärung ist sehr verwirrend, da sie einzeln gelesen für den Leser bedeuten, dass nur diese genannte Variante "
unter fremdem Namen" handelt. Letztlich geht es doch einzig um die Unterscheidung zwischen 'Identität' und 'Name', die relevant ist. Wahrscheinlich hilft es bei der Erklärung "
unter fremdem Namen" direkt BEIDE Fälle zu nennen, damit man es nicht exklusiv versteht.
julia_purpose
18.9.2024, 14:28:39
Hallöchen, vielleicht kann ich Klarheit in die Verwirrung bringen :) Zu unterscheiden sind erstmal drei Begriffe: Der Grundbegriff: Handeln IN
fremdem Namen. Darunter fallen wiederum zwei verschiedene Möglichkeiten der
Täuschung: a) Handeln
unter falschem Namen(
Namenstäuschung) b)
Handeln unter fremdem Namen(
Identitätstäuschung) So weit, so gut. Für Verwirrung sorgt, dass man bei diesen zwei Möglichkeiten, a) und b), auch nochmal nach dem
objektiven Empfängerhorizontabgrenzen muss! Dabei kommt es auf das konkrete Rechtsgeschäft an; für jeden Fall kann das also anders aussehen! Es ist wichtig, im Kopf folgende Schritte durchzugehen: 1. Welche Art der
Täuschungliegt vor? 2. Ist die wahre Identität für den Erklärungsempfänger überhaupt wichtig? Hmm… hier liegt der Knackpunkt, der für Verwirrung sorgt. Schauen wir uns das mal an: -> Identität des Vertragspartners ist dem Empfänger völlig egal: Z.B. bei einem Kioskbesitzer, der ein Kaugummi für 50 Cent verkauft. Diesem könnte der Vertragspartner auch erzählen, er sei der Sandmann höchstpersönlich – meistens kennen solche Verkäufer ihre Kunden nicht mal namentlich. Der Kioskbesitzer würde das Rechtsgeschäft trotzdem abschließen, da er seine 50 Cent bekommt und das Rechtsgeschäft damit abgeschlossen und vergessen ist. Aufgrund der Irrelevanz eines solch kleinen Rechtsgeschäftes besteht auch kein Interesse daran, den Vertragspartner wirklich zu kennen, denn er wird keine
Gestaltungsrechteoder Ansprüche gegen diese Person geltend machen wollen. Also ist es ihm ganz einfach gesagt egal, was für eine
Täuschungihm vorgespielt wird. Er sieht die Person, die vor ihm steht, und will dieser Person einfach das Kaugummi geben, egal wer das ist. Also: Identität des Vertragspartners nach objektivem
Empfängerhorizontegal = Bloße
Namenstäuschung. -> Ist die Identität des Vertragspartners wichtig, muss man besser aufpassen: Als Beispiel könnte man sich einen Architekten denken, der für seinen Vertragspartner ein Haus entwerfen und auch bauen soll. Da es sich dabei um ein sehr umfangreiches Rechtsgeschäft handelt, bei dem auch einiges schiefgehen kann, ist es für beide Seiten sehr wichtig, zu wissen, wer die andere Person in Wahrheit ist, um auch Rückgriff auf diese nehmen zu können. Benutzt der Erklärende einen falschen Namen, also statt seinem wahren Vor- und Nachnamen einfach einen anderen, ist das a) Handeln
unter falschem Namen(
Namenstäuschung) und an sich nicht bedeutend, da der Architekt die Identität der Person kennt; der Name ist dafür
janicht entscheidend. Gibt die Person sich für jemand ganz anderen aus, also nicht nur einen anderen Namen, sondern behauptet, ein anderer Mensch zu sein, als er wirklich ist, dann liegt b)
Handeln unter fremdem Namen(
Identitätstäuschung) vor. Z.B. gibt sich der Vertragspartner des Architekten, der einen normalen Job in einem Unternehmen hat, als Inhaber des Unternehmens aus, um dem Architekten den Eindruck zu vermitteln, er sei deutlich liquider, als er wirklich ist. Hier ist die Unterscheidung wirklich wichtig! Dem Architekten ist der Name des Vertragspartners egal, die
Namenstäuschungwäre
jaan sich irrelevant. Dem Architekten geht es aber entscheidend darum, die Identität der anderen Person zu kennen, um im Zweifel auch auf diese zurückgreifen zu können und ggf. Liquiditätsprüfungen machen zu können. Man soll sich seinen Vertragspartner für solch bedeutende Verträge
jaaussuchen können und selbstständig in Kenntnis aller Umstände entscheiden können, ob man das Risiko eingehen möchte, mit dieser konkreten Person ein Rechtsgeschäft einzugehen und damit auch das Risiko dessen Zahlungsunfähigkeit zu tragen. Vielleich lösen meine Erläuterungen und Beispiele
jaden Knoten im Kopf, den wir alle so gut kennen! Ich hoffe es jedenfalls :)
Tobias Krapp
5.11.2024, 12:43:42
Hallo @[purplepolar](210240), danke für dein Feedback zu der Aufgabe hier und der vorherigen! Du hast recht, die Darstellung war bisher an dieser Stelle etwas verwirrend. Ich habe die Aufgaben überarbeitet, damit das klarer wird. Vielen Dank auch an @[julia_purpose](145904) für die super Ausführungen! Eine Sache noch zur Terminologie, die wohl auch Ursache der Verwirrung ist: Die überwiegende Auffassung versteht SOWOHL die Identitäts- als auch die
Namenstäuschungals Fälle des Handelns
unter fremdem Namen. Es wird also nicht unterschieden zwischen
Handeln in fremden Namen-
Handeln unter fremden Namen- Handeln
unter falschem Namen, sondern nur unter
Handeln in fremden Namen-
Handeln unter fremden Namen. Beim
Handeln unter fremden Namenwird dann wiederum unterschieden zwischen Identitäts- und
Namenstäuschung. Die
Namenstäuschungwird teils auch als Handeln
unter falschem Namenbezeichnet. So halten es terminologisch BGH (zB BGH, Urteil vom 1. 3. 2013 – V ZR 92/12) und hL (zB MüKoBGB/Schubert § 164 Rn. 149 ff., BeckOK BGB/Schäfer § 164 Rn. 32-34, Palandt/Ellenberger § 164 Rn. 10 ff.) Es ist also quasi zweischrittig vorzugehen: 1.
Handeln in fremden Namenoder
unter fremden Namen? --> IN
fremden Namen, wenn Person nach außen erkennbar WE im Namen des Vertretenen abgibt.
UNTER fremden Namen, wenn Person für ein nach außen erkennbar gewolltes Eigengeschäft unter einem anderen Namen auftritt, also vorgibt, selbst Träger dieses Namens zu sein. 2. Wenn
unter fremden Namen: Identitäts- oder
Namenstäuschung? --> Wer wird aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers Vertragspartner? Die Person, die vor einem steht (
Namenstäuschung) oder der wahre Namensträger (
Identitätstäuschung)? Hier hat @[julia_purpose](145904) schon viel zur Abgrenzung geschrieben. Ich hoffe, das hat jetzt alle Restfragen beseitigt! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias
Tin
21.1.2025, 19:34:58
Die Bank kann jedoch wegen
arglistiger
Täuschunganfechten, sofern das Geschäft nicht genehmigt wird, oder ?
Stella2244
7.2.2025, 17:25:09
Das würde mich auch interessieren
Leo Lee
31.10.2025, 22:02:51
Hallo Tin und Stella2244, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In dieser Situation sind zwar die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen
arglistiger
Täuschunggem. 123 gegeben. Allerdings ist es hier gerade so, dass bei einer Nichtgenehmigung durch die wahre Person (hinter der Identität) gerade kein Vertragsschluss zustandekommt, weshalb die Bank dann SE oder auf Erfüllung (also auf Vertragsschluss dann quasi) klagen kann. D.h., dass die Bank nicht anfechten, sondern einfach "nichts" machen muss, wenn sie das Verhältnis nicht fortführen will. Wenn nicht genehmigt wird, dann macht die Bank also einfach nichts, dann gibt es kein Vertragsverhältnis und damit auch nichts zum anfechten. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 10. Auflage, Schubert § 177 Rn. 1 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Melinaaa
24.1.2025, 23:04:45
Falls im vorliegenden Fall konkret gefragt wird "Hat die Bank einen
Anspruchauf Zahlung der Kreditraten gegen A?" wie ist dann das Prüfschema? Wird erst §433 geprüft, um zum Schluss zu kommen dass bei der Bank der
Rechtsbindungswillefehlt da die Bank
jamit S kontrahieren wollte? Und daher dann kein Kaufvertrag besteht?! Und dann wird nach §179 Abs. 1 geprüft? Angenommen S genehmigt nicht, dann muss A zahlen? und wie ist die Sachlage wenn nach dem
Anspruchgegen S gefragt wird? Wird dann auch §433 geprüft mit dem Ergebnis, dass kein Kaufvertrag besteht? Und dann?
Stella2244
7.2.2025, 17:30:56
Generell wäre es hier ein Darlehensvertrag und kein Kaufvertrag. Also
Anspruchgegen A: genau wir haben gar kein Vertragsschluss, weil die Bank nie mit A kontrahieren wollte. Und
jagenau, wenn S nicht genehmigt dann § 179 I analog gegen A. Beim
Anspruchgegen S: S handelt gar nicht selber, deshalb vlt. Vertragsschluss über
Stellvertretung, hier dann die Analogie herleiten, weil man eig im Prüfungspunkt
handeln im fremden Namenrausfliegen würde. Über die Analogie würde man dann aber doch zu einem Vertragsschluss kommen wenn S genehmigt, dann hätte man einen Vertrag zwischen S und B.
pactasuntservanda04
17.10.2025, 06:39:28
Müsste man in der Klausur die Analogie erklären oder reicht das zitieren?
Foxxy
17.10.2025, 06:39:30
In einer Klausur solltest du die Analogie immer kurz erklären, also die planwidrige Regelungslücke und die vergleichbare Interessenlage darlegen. Nur das Zitieren reicht nicht, weil du zeigen musst, dass du die Voraussetzungen für eine Analogie erkennst und begründest. Besonders im Fall der
Identitätstäuschung(
Handeln unter fremdem Namen) ist das wichtig, da die §§ 164 ff. BGB hier nur analog anwendbar sind.
pactasuntservanda04
17.10.2025, 06:42:40
Foxxy
17.10.2025, 06:42:44
Ob eine
Namenstäuschungvorliegt, hängt davon ab, ob die Identität des Vertragspartners für das Geschäft aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers relevant ist. Bei Bargeschäften des täglichen Lebens (z.B. Kauf von Brötchen) ist das meist nicht der Fall – hier geht der Verkäufer davon aus, mit der Person vor ihm zu kontrahieren, unabhängig vom Namen. In diesen Fällen liegt regelmäßig eine bloße
Namenstäuschungvor. Bei Geschäften, bei denen die Identität entscheidend ist (wie beim Darlehen im Ausgangsfall), handelt es sich dagegen um eine
Identitätstäuschung.
emiliasurwald
14.2.2026, 11:50:15
Kommt es für die Wirksamkeit der
Stellvertretungauf eine Genehmigung des Vertretenen analog § 177 I BGB auch dann noch an, wenn der Vertreter aufgrund einer Rechtsscheinvollmacht (also zB. Duldungs- oder Anscheinsvollmacht) mit Vertretungsmacht gehandelt hat? In einem Repetitoriumsfall will der Vertretene das Geschäft eigentlich nicht gegen sich geltend lassen, sodass darin
jaeine Verweigerung der Genehmigung zu sehen wäre. Allerdings wird dann (ohne auf das Erfordernis der Genehmigung einzugehen) direkt die Vertretungsmacht aufgrund einer Rechtsscheinvollmacht und damit iE. auch die
Stellvertretungbe
jaht. Heißt das, dass es in Fällen der Rechtsscheinvollmacht gar nicht mehr auf die Genehmigung ankommt?
Foxxy
14.2.2026, 11:50:46
Kurz: § 177 BGB (Genehmigung) ist nur relevant, wenn bei Vertragsschluss keine Vertretungsmacht bestand. Be
jahst du eine Rechtsscheinvollmacht (Duldungs- oder Anscheinsvollmacht), gilt der Vertreter als mit Vertretungsmacht handelnd; der Vertrag ist sofort wirksam, eine Genehmigung ist entbehrlich. Die Verweigerung einer Genehmigung läuft dann ins Leere. Erst wenn du die Rechtsscheinvollmacht verneinst, ist das Geschäft schwebend unwirksam und es kommt auf § 177 (bzw. bei Nichtgenehmigung § 179) an. Bezug zum
Identitätstäuschungsfall (A gibt sich als S aus): Hier gelten §§ 164 ff. BGB nur analog. Weil die Identität beim Darlehen maßgeblich ist, wird S nur gebunden, wenn A Vertretungsmacht (ggf. auch als Rechtsschein) hatte oder S genehmigt. Die bloße Nutzung des Ausweises ohne Zutun der S begründet keine Rechtsscheinvollmacht; daher braucht es die Genehmigung der S. Bleibt sie aus, haftet A analog § 179.
