Handeln unter fremdem Namen - Identitätstäuschung
19. August 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A sieht ihrer Schwester S sehr ähnlich. Sie geht in eine Bank und erklärt dem Bankangestellten B, dass ihr Name S sei und sie ein Darlehen in Höhe von €5.000 aufnehmen möchte. Dabei legt sie den Ausweis von S vor. Da S eine gute Kreditwürdigkeit hat, bewilligt B das Darlehen.
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Einordnung des Falls
Handeln unter fremdem Namen - Identitätstäuschung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat eine eigene Willenserklärung abgegeben.
Genau, so ist das!
2. A hat die Willenserklärung in fremdem Namen abgegeben.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Wer beim Handeln unter fremden Namen aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet wird, richtet sich danach, wer aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers Vertragspartner wird.
Ja!
4. Es liegt eine bloße Namenstäuschung vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Wenn S den Darlehensvertrag mit der Bank genehmigt, wird sie Vertragspartnerin des Darlehensvertrags.
Ja, in der Tat!
6. Wenn S den Darlehensvertrag nicht genehmigt, haftet A nach § 179 BGB analog.
Ja!
7. Bei der Identitätstäuschung sind die §§ 164 ff. BGB unmittelbar anwendbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. §§ 164 ff. BGB sind auf die Identitätstäuschung aber analog anwendbar.
Ja, in der Tat!
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