Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Handeln unter fremdem Namen - Identitätstäuschung

Handeln unter fremdem Namen - Identitätstäuschung

19. Februar 2026

33 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A sieht ihrer Schwester S sehr ähnlich. Sie geht in eine Bank und erklärt dem Bankangestellten B, dass ihr Name S sei und sie ein Darlehen in Höhe von €5.000 aufnehmen möchte. Dabei legt sie den Ausweis von S vor. Da S eine gute Kreditwürdigkeit hat, bewilligt B das Darlehen.

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Einordnung des Falls

Handeln unter fremdem Namen - Identitätstäuschung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat eine eigene Willenserklärung abgegeben.

Genau, so ist das!

Tritt eine Person nach außen erkennbar als Hilfsperson auf, muss untersucht werden, ob sie eine eigene Willenserklärung (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) abgibt oder lediglich die Willenserklärung ihres Geschäftsherrn überbringt (Botenschaft). Wenn die handelnde Person jedoch gar nicht als Hilfsperson auftritt, sondern nach außen erkennbar ein Eigengeschäft tätigen möchte, bedarf es einer solchen Untersuchung nicht. In diesem Fall liegt denklogisch eine eigene Willenserklärung vor. A hat nicht zu erkennen gegeben, dass sie für S handelt. Vielmehr hat sie behauptet, ihr Name sei S.
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2. A hat die Willenserklärung in fremdem Namen abgegeben.

Nein, das trifft nicht zu!

Vom Handeln in fremdem Namen nach § 164 Abs. 1 BGB ist das Handeln unter fremden Namen abzugrenzen. Beim Handeln unter fremden Namen möchte die handelnde Person nach außen erkennbar ein Eigengeschäft abschließen und behauptet dabei, Träger eines Namens zu sein, der nicht ihrem eigenen entspricht. A wollte den Darlehensvertrag nach außen erkennbar als Eigengeschäft abschließen. Dabei hat sie behauptet, ihr Name sei S.

3. Wer beim Handeln unter fremden Namen aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet wird, richtet sich danach, wer aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers Vertragspartner wird.

Ja!

Entscheidend ist, ob bei der Art des konkreten Rechtsgeschäfts nach objektivem Empfängerhorizont die Identität des Vertragspartners von Bedeutung ist. Bei einem Geschäft, bei dem die Identität des Vertragspartners nicht relevant ist, erwartet ein objektiver Erklärungsempfänger, einen Vertrag mit der Person zu schließen, die vor ihm steht. Verwendet diese nicht ihren eigenen Namen, ist dies eine bloße sog. Namenstäuschung. Ist die Identität des Vertragspartners dagegen für ein Geschäft von Bedeutung, erwartet ein Erklärungsempfänger, mit dem wahren Namensträger zu kontrahieren. Ist dies nicht die Person, die den Namen für sich verwendet, liegt eine sog. Identitätstäuschung vor. Die Namenstäuschung wird teils auch als "Handeln unter falschem Namen" bezeichnet.

4. Es liegt eine bloße Namenstäuschung vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Namenstäuschung liegt vor, wenn die handelnde Person bei Abgabe einer Willenserklärung einen Namen verwendet, der nicht ihrem eigenen entspricht, ein objektiver Erklärungsempfänger jedoch davon ausgeht, mit der vor ihm stehenden Person und nicht mit dem wahren Namensträger zu kontrahieren. Dies ist dann der Fall, wenn die Identität des Vertragspartners für die Art des konkreten Rechtsgeschäfts nicht von Bedeutung ist. Ist die Identität des Vertragspartners für die Art des konkreten Rechtsgeschäfts aber von Bedeutung, geht ein objektiver Erklärungsempfänger davon aus, mit dem wahren Namensträger zu kontrahieren. Dann liegt eine Identitätstäuschung vor. Bei Darlehensverträgen spielt die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers und damit seine Identität eine entscheidende Rolle. Bei einem solchen geht ein objektiver Erklärungsempfänger stets davon aus, den Vertrag mit dem wahren Namensträger zu schließen.

5. Wenn S den Darlehensvertrag mit der Bank genehmigt, wird sie Vertragspartnerin des Darlehensvertrags.

Ja, in der Tat!

Das entsprechende Geschäft zwischen dem Vertragspartner und dem wahren Namensträger kommt in analoger Anwendung des § 164 Abs. 1 BGB zustande, wenn die handelnde Person Vertretungsmacht hat. Besteht keine Vertretungsmacht, so sind die §§ 177, 179 BGB analog anzuwenden. Nach § 177 Abs. 1 BGB analog kann der wahre Namensträger den Vertrag genehmigen und somit an sich ziehen. A hatte keine Vertretungsmacht für S. Wenn S jedoch den Vertrag genehmigt, wird sie dadurch Vertragspartnerin.

6. Wenn S den Darlehensvertrag nicht genehmigt, haftet A nach § 179 BGB analog.

Ja!

Auf den Fall des Handelns unter fremdem Namen werden die §§ 164 ff. BGB analog angewendet. Dementsprechend findet auch § 179 BGB analog Anwendung. Falls eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch den wahren Namensträger nicht erfolgt, ist der unter fremdem Namen Handelnde dem Vertragspartner nach dessen Wahl entweder zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet.

7. Bei der Identitätstäuschung sind die §§ 164 ff. BGB unmittelbar anwendbar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei der Identitätstäuschung sind die §§ 164 ff. BGB nicht direkt anwendbar, da kein Handeln im fremden Namen vorliegt. Das Offenkundigkeitsprinzip ist damit nicht gewahrt. Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 S. 1 BGB nicht vor.

8. §§ 164 ff. BGB sind auf die Identitätstäuschung aber analog anwendbar.

Ja, in der Tat!

Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus. Das Gesetz sieht für Fälle, in denen aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers ein Vertrag mit dem wahren Namensträger geschlossen wird, es aber an den Voraussetzungen der Stellvertretung mangelt, keine Regelungen vor. Angesichts dessen, dass der Gesetzgeber mit den §§ 164 ff. BGB den Regelungsbedarf bei Auftreten einer Person für eine andere und die daraus folgenden Probleme (§§ 177 ff. BGB) grundsätzlich gesehen hat, erscheint diese Regelungslücke plandwidrig. Hinsichtlich der Interessenlage ist zu bedenken, dass die Drittwirkung der Erklärung des Handelnden bei der Stellvertretung darauf beruht, dass diese aus Sicht des Geschäftspartners wie eine Erklärung des Vertretenen selbst wirkt. Genauso liegt es auch bei der Identitätstäuschung: Hier wirkt die Erklärung aus Sicht des Geschäftspartners wie eine Erklärung des Namensträgers selbst. Der Geschäftspartner ist damit im gleichen Maße schutzwürdig. Auch aus Sicht des Handelnden und des Namensträgers ist die Interessenlage vergleichbar: Besteht Vertretungsmacht oder genehmigt der Namensträger, ist das Rechtsgeschäft ihm im gleichen Maße wie bei der Stellvertertung zurechenbar; besteht keine Vertretungsmacht und genehmigt der Namensträger nicht, ist der Handelnde im gleichen Maße wie bei der Stellvertretung der falsus procurator nicht schutzwürdig. Damit liegt eine vergleichbare Interessenlage vor und die §§ 164 ff. BGB sind analog anwendbar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AL

Al.Isa

5.11.2021, 09:06:27

Wäre es möglich wieder zu aktivieren dass man die Aufgaben als Favorit speichern kann?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.11.2021, 09:19:52

Hallo Al.lsa, wenn Du oben links auf den mittleren Button klickst, dann kannst Du einen Fall einer persönlichen Playlist hinzufügen. Du könntest Diese zB Favorit nennen. Wäre Dir damit schon geholfen? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

20.3.2022, 16:35:56

Woran liegt es, dass die Normen hier analog angewendet werden? Weil es mangels Offenkundigkeit keine

Stellvertretung

ist?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.3.2022, 12:09:16

Hallo QuiGonTim, so ist es! Die §§ 177, 179 BGB finden unmittelbare Anwendung für den Fall, dass der Vertreter "im Namen eines anderen" einen Vertrag schließt, also die Vertretung offenkundig macht, ihm hierfür aber die Vertretungsmacht fehlt. Da hier A lediglich "

unter fremden Namen

" agiert, sind die Normen nur analog anwendbar. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Niklas3461

Niklas3461

16.6.2024, 13:53:59

Warum wird erst groß über die Abgrenzung der

Identitätstäuschung

und der

Namenstäuschung

gesprochen, nur um dann nicht festzustellen, um welchen Fall des Handels

unter fremden Namen

s es sich hier handelt?

LELEE

Leo Lee

17.6.2024, 13:11:07

Hallo Niklas3461, vielen Dank für deinen sehr berechtigten Einwand! In der Tat ist es für die hiesige Aufgabe – wenn man davon ausgeht, dass man eine Klausur löst – nicht zwingend nötig, in dieser Breite nochmal auf den abstrakten Maßstab einzugehen. Allerdings bezwecken wir mit den „klassischen Aufgaben“ vornehmlich die Vermittlung des „Grundgerüsts“. D.h., dass die Nutzer von Jurafuchs bei diesen Arten allen voran immer wieder mit den abstrakten Maßstäben konfrontiert werden sollen, damit diese – bewusst oder unbewusst – in „Fleisch und Blut“ übergehen. Für die konkrete Anwendung dieser Maßstäbe gibt es dann wiederum unsere jüngste Erneuerung, die Klausurfunktion :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Niklas3461

Niklas3461

17.6.2024, 14:07:17

Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.

Whale

Whale

26.6.2024, 11:19:01

Im Fall steht, dass bei einem Vertreter ein Vertrag zwischen dem Vertretenen und dem Vertragspartner nach § 164 analog geschlossen, falls dieser wirklich Vertretungsmacht hat. In was für einem Fall sollte er denn dann

unter fremdem Namen

handeln? Wenn man denselben Fall wie hier nähme, würde das heiße, dass S die A bevollmächtigt hat, letztere aber dem

Offenkundigkeitsprinzip

nicht gerecht wird, sodass es zu einer Vertretung unter

fremd

em und nicht im

fremd

en Namen kommt, oder?

Tobias Krapp

Tobias Krapp

5.11.2024, 12:59:01

Hallo @[Whale](252844), genau so ist es! Wenn S die A bevollmächtigt hatte, A aber meinte, sie will lieber selbst das Darlehen haben und dann

unter fremden Namen

auftritt, liegt mangels

Handeln IN fremden Namen

(also mangels Wahrung des

Offenkundigkeitsprinzip

s) kein Fall der

Stellvertretung

vor. Allerdings liegt dann ein Fall der

Identitätstäuschung

vor, auf den dann wie in der Aufgabe diskutiert die §§ 164 ff. BGB analog anzuwenden sind. Die WE der A würde dann nach § 164 I S. 1 BGB analog für und gegen S wirken. Ein solcher Fall ist aber sicher in Klausur und Praxis seltener, häufiger dürfte - wie hier in der Aufgabe - gerade keine Vertretungsmacht bestanden haben, sodass es auf §§ 177, 179 BGB analog ankommt. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

purplepolar

purplepolar

26.8.2024, 16:24:49

Leider muss ich mich den anderen Thread-Schreibern anschließen. Es ist sehr verwirrend, dass bei dem Hotelbesuch des Politikers angegeben wird, es werde '

unter fremdem Namen

' gehandelt, DENN es geht dem Gegenüber eigentlich nur um die Person, die VOR IHM steht. Gleichzeitig aber bei dem Fall mit der Schwester darauf hingewiesen, dass '

unter fremdem Namen

' gehandelt wird WEIL es dem Vertragspartner darum geht, mit der GENANNTEN Person einen Vertrag abzuschließen. Die Erklärung ist sehr verwirrend, da sie einzeln gelesen für den Leser bedeuten, dass nur diese genannte Variante "

unter fremdem Namen

" handelt. Letztlich geht es doch einzig um die Unterscheidung zwischen 'Identität' und 'Name', die relevant ist. Wahrscheinlich hilft es bei der Erklärung "

unter fremdem Namen

" direkt BEIDE Fälle zu nennen, damit man es nicht exklusiv versteht.

julia_purpose

julia_purpose

18.9.2024, 14:28:39

Hallöchen, vielleicht kann ich Klarheit in die Verwirrung bringen :) Zu unterscheiden sind erstmal drei Begriffe: Der Grundbegriff: Handeln IN

fremd

em Namen. Darunter fallen wiederum zwei verschiedene Möglichkeiten der

Täuschung

: a) Handeln

unter falschem Namen

(

Namenstäuschung

) b)

Handeln unter fremdem Namen

(

Identitätstäuschung

) So weit, so gut. Für Verwirrung sorgt, dass man bei diesen zwei Möglichkeiten, a) und b), auch nochmal nach dem

objektiven Empfängerhorizont

abgrenzen muss! Dabei kommt es auf das konkrete Rechtsgeschäft an; für jeden Fall kann das also anders aussehen! Es ist wichtig, im Kopf folgende Schritte durchzugehen: 1. Welche Art der

Täuschung

liegt vor? 2. Ist die wahre Identität für den Erklärungsempfänger überhaupt wichtig? Hmm… hier liegt der Knackpunkt, der für Verwirrung sorgt. Schauen wir uns das mal an: -> Identität des Vertragspartners ist dem Empfänger völlig egal: Z.B. bei einem Kioskbesitzer, der ein Kaugummi für 50 Cent verkauft. Diesem könnte der Vertragspartner auch erzählen, er sei der Sandmann höchstpersönlich – meistens kennen solche Verkäufer ihre Kunden nicht mal namentlich. Der Kioskbesitzer würde das Rechtsgeschäft trotzdem abschließen, da er seine 50 Cent bekommt und das Rechtsgeschäft damit abgeschlossen und vergessen ist. Aufgrund der Irrelevanz eines solch kleinen Rechtsgeschäftes besteht auch kein Interesse daran, den Vertragspartner wirklich zu kennen, denn er wird keine

Gestaltungsrechte

oder Ansprüche gegen diese Person geltend machen wollen. Also ist es ihm ganz einfach gesagt egal, was für eine

Täuschung

ihm vorgespielt wird. Er sieht die Person, die vor ihm steht, und will dieser Person einfach das Kaugummi geben, egal wer das ist. Also: Identität des Vertragspartners nach objektivem

Empfängerhorizont

egal = Bloße

Namenstäuschung

. -> Ist die Identität des Vertragspartners wichtig, muss man besser aufpassen: Als Beispiel könnte man sich einen Architekten denken, der für seinen Vertragspartner ein Haus entwerfen und auch bauen soll. Da es sich dabei um ein sehr umfangreiches Rechtsgeschäft handelt, bei dem auch einiges schiefgehen kann, ist es für beide Seiten sehr wichtig, zu wissen, wer die andere Person in Wahrheit ist, um auch Rückgriff auf diese nehmen zu können. Benutzt der Erklärende einen falschen Namen, also statt seinem wahren Vor- und Nachnamen einfach einen anderen, ist das a) Handeln

unter falschem Namen

(

Namenstäuschung

) und an sich nicht bedeutend, da der Architekt die Identität der Person kennt; der Name ist dafür

ja

nicht entscheidend. Gibt die Person sich für jemand ganz anderen aus, also nicht nur einen anderen Namen, sondern behauptet, ein anderer Mensch zu sein, als er wirklich ist, dann liegt b)

Handeln unter fremdem Namen

(

Identitätstäuschung

) vor. Z.B. gibt sich der Vertragspartner des Architekten, der einen normalen Job in einem Unternehmen hat, als Inhaber des Unternehmens aus, um dem Architekten den Eindruck zu vermitteln, er sei deutlich liquider, als er wirklich ist. Hier ist die Unterscheidung wirklich wichtig! Dem Architekten ist der Name des Vertragspartners egal, die

Namenstäuschung

wäre

ja

an sich irrelevant. Dem Architekten geht es aber entscheidend darum, die Identität der anderen Person zu kennen, um im Zweifel auch auf diese zurückgreifen zu können und ggf. Liquiditätsprüfungen machen zu können. Man soll sich seinen Vertragspartner für solch bedeutende Verträge

ja

aussuchen können und selbstständig in Kenntnis aller Umstände entscheiden können, ob man das Risiko eingehen möchte, mit dieser konkreten Person ein Rechtsgeschäft einzugehen und damit auch das Risiko dessen Zahlungsunfähigkeit zu tragen. Vielleich lösen meine Erläuterungen und Beispiele

ja

den Knoten im Kopf, den wir alle so gut kennen! Ich hoffe es jedenfalls :)

Tobias Krapp

Tobias Krapp

5.11.2024, 12:43:42

Hallo @[purplepolar](210240), danke für dein Feedback zu der Aufgabe hier und der vorherigen! Du hast recht, die Darstellung war bisher an dieser Stelle etwas verwirrend. Ich habe die Aufgaben überarbeitet, damit das klarer wird. Vielen Dank auch an @[julia_purpose](145904) für die super Ausführungen! Eine Sache noch zur Terminologie, die wohl auch Ursache der Verwirrung ist: Die überwiegende Auffassung versteht SOWOHL die Identitäts- als auch die

Namenstäuschung

als Fälle des Handelns

unter fremdem Namen

. Es wird also nicht unterschieden zwischen

Handeln in fremden Namen

-

Handeln unter fremden Namen

- Handeln

unter falschem Namen

, sondern nur unter

Handeln in fremden Namen

-

Handeln unter fremden Namen

. Beim

Handeln unter fremden Namen

wird dann wiederum unterschieden zwischen Identitäts- und

Namenstäuschung

. Die

Namenstäuschung

wird teils auch als Handeln

unter falschem Namen

bezeichnet. So halten es terminologisch BGH (zB BGH, Urteil vom 1. 3. 2013 – V ZR 92/12) und hL (zB MüKoBGB/Schubert § 164 Rn. 149 ff., BeckOK BGB/Schäfer § 164 Rn. 32-34, Palandt/Ellenberger § 164 Rn. 10 ff.) Es ist also quasi zweischrittig vorzugehen: 1.

Handeln in fremden Namen

oder

unter fremden Namen

? --> IN

fremd

en Namen, wenn Person nach außen erkennbar WE im Namen des Vertretenen abgibt.

UNTER fremden Namen

, wenn Person für ein nach außen erkennbar gewolltes Eigengeschäft unter einem anderen Namen auftritt, also vorgibt, selbst Träger dieses Namens zu sein. 2. Wenn

unter fremden Namen

: Identitäts- oder

Namenstäuschung

? --> Wer wird aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers Vertragspartner? Die Person, die vor einem steht (

Namenstäuschung

) oder der wahre Namensträger (

Identitätstäuschung

)? Hier hat @[julia_purpose](145904) schon viel zur Abgrenzung geschrieben. Ich hoffe, das hat jetzt alle Restfragen beseitigt! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

TI

Tin

21.1.2025, 19:34:58

Die Bank kann jedoch wegen

arglistig

er

Täuschung

anfechten, sofern das Geschäft nicht genehmigt wird, oder ?

STE

Stella2244

7.2.2025, 17:25:09

Das würde mich auch interessieren

LELEE

Leo Lee

31.10.2025, 22:02:51

Hallo Tin und Stella2244, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In dieser Situation sind zwar die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen

arglistig

er

Täuschung

gem. 123 gegeben. Allerdings ist es hier gerade so, dass bei einer Nichtgenehmigung durch die wahre Person (hinter der Identität) gerade kein Vertragsschluss zustandekommt, weshalb die Bank dann SE oder auf Erfüllung (also auf Vertragsschluss dann quasi) klagen kann. D.h., dass die Bank nicht anfechten, sondern einfach "nichts" machen muss, wenn sie das Verhältnis nicht fortführen will. Wenn nicht genehmigt wird, dann macht die Bank also einfach nichts, dann gibt es kein Vertragsverhältnis und damit auch nichts zum anfechten. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 10. Auflage, Schubert § 177 Rn. 1 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

MEL

Melinaaa

24.1.2025, 23:04:45

Falls im vorliegenden Fall konkret gefragt wird "Hat die Bank einen

Anspruch

auf Zahlung der Kreditraten gegen A?" wie ist dann das Prüfschema? Wird erst §433 geprüft, um zum Schluss zu kommen dass bei der Bank der

Rechtsbindungswille

fehlt da die Bank

ja

mit S kontrahieren wollte? Und daher dann kein Kaufvertrag besteht?! Und dann wird nach §179 Abs. 1 geprüft? Angenommen S genehmigt nicht, dann muss A zahlen? und wie ist die Sachlage wenn nach dem

Anspruch

gegen S gefragt wird? Wird dann auch §433 geprüft mit dem Ergebnis, dass kein Kaufvertrag besteht? Und dann?

STE

Stella2244

7.2.2025, 17:30:56

Generell wäre es hier ein Darlehensvertrag und kein Kaufvertrag. Also

Anspruch

gegen A: genau wir haben gar kein Vertragsschluss, weil die Bank nie mit A kontrahieren wollte. Und

ja

genau, wenn S nicht genehmigt dann § 179 I analog gegen A. Beim

Anspruch

gegen S: S handelt gar nicht selber, deshalb vlt. Vertragsschluss über

Stellvertretung

, hier dann die Analogie herleiten, weil man eig im Prüfungspunkt

handeln im fremden Namen

rausfliegen würde. Über die Analogie würde man dann aber doch zu einem Vertragsschluss kommen wenn S genehmigt, dann hätte man einen Vertrag zwischen S und B.

PACTA

pactasuntservanda04

17.10.2025, 06:39:28

Müsste man in der Klausur die Analogie erklären oder reicht das zitieren?

Foxxy

Foxxy

17.10.2025, 06:39:30

In einer Klausur solltest du die Analogie immer kurz erklären, also die planwidrige Regelungslücke und die vergleichbare Interessenlage darlegen. Nur das Zitieren reicht nicht, weil du zeigen musst, dass du die Voraussetzungen für eine Analogie erkennst und begründest. Besonders im Fall der

Identitätstäuschung

(

Handeln unter fremdem Namen

) ist das wichtig, da die §§ 164 ff. BGB hier nur analog anwendbar sind.

PACTA

pactasuntservanda04

17.10.2025, 06:42:40

Könnte man sagen, eine

Namenstäuschung

liegt immer/idR bei Bargeschäften des täglichen Lebens vor?

Foxxy

Foxxy

17.10.2025, 06:42:44

Ob eine

Namenstäuschung

vorliegt, hängt davon ab, ob die Identität des Vertragspartners für das Geschäft aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers relevant ist. Bei Bargeschäften des täglichen Lebens (z.B. Kauf von Brötchen) ist das meist nicht der Fall – hier geht der Verkäufer davon aus, mit der Person vor ihm zu kontrahieren, unabhängig vom Namen. In diesen Fällen liegt regelmäßig eine bloße

Namenstäuschung

vor. Bei Geschäften, bei denen die Identität entscheidend ist (wie beim Darlehen im Ausgangsfall), handelt es sich dagegen um eine

Identitätstäuschung

.

EM

emiliasurwald

14.2.2026, 11:50:15

Kommt es für die Wirksamkeit der

Stellvertretung

auf eine Genehmigung des Vertretenen analog § 177 I BGB auch dann noch an, wenn der Vertreter aufgrund einer Rechtsscheinvollmacht (also zB. Duldungs- oder Anscheinsvollmacht) mit Vertretungsmacht gehandelt hat? In einem Repetitoriumsfall will der Vertretene das Geschäft eigentlich nicht gegen sich geltend lassen, sodass darin

ja

eine Verweigerung der Genehmigung zu sehen wäre. Allerdings wird dann (ohne auf das Erfordernis der Genehmigung einzugehen) direkt die Vertretungsmacht aufgrund einer Rechtsscheinvollmacht und damit iE. auch die

Stellvertretung

be

ja

ht. Heißt das, dass es in Fällen der Rechtsscheinvollmacht gar nicht mehr auf die Genehmigung ankommt?

Foxxy

Foxxy

14.2.2026, 11:50:46

Kurz: § 177 BGB (Genehmigung) ist nur relevant, wenn bei Vertragsschluss keine Vertretungsmacht bestand. Be

ja

hst du eine Rechtsscheinvollmacht (Duldungs- oder Anscheinsvollmacht), gilt der Vertreter als mit Vertretungsmacht handelnd; der Vertrag ist sofort wirksam, eine Genehmigung ist entbehrlich. Die Verweigerung einer Genehmigung läuft dann ins Leere. Erst wenn du die Rechtsscheinvollmacht verneinst, ist das Geschäft schwebend unwirksam und es kommt auf § 177 (bzw. bei Nichtgenehmigung § 179) an. Bezug zum

Identitätstäuschung

sfall (A gibt sich als S aus): Hier gelten §§ 164 ff. BGB nur analog. Weil die Identität beim Darlehen maßgeblich ist, wird S nur gebunden, wenn A Vertretungsmacht (ggf. auch als Rechtsschein) hatte oder S genehmigt. Die bloße Nutzung des Ausweises ohne Zutun der S begründet keine Rechtsscheinvollmacht; daher braucht es die Genehmigung der S. Bleibt sie aus, haftet A analog § 179.


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