Fremdheit des Geschäfts – subjektiv fremdes Geschäft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G weiß, dass die S mit großer Leidenschaft Pandafiguren sammelt und jederzeit bereit ist, ihre Sammlung durch Ankäufe zu erweitern. Auf dem Antikmarkt erwirbt G im eigenen Namen von V eine Pandafigur, ohne mitzuteilen, dass er diese "für S" erwerben will. S hatte G weder beauftragt noch bevollmächtigt.
Einordnung des Falls
Fremdheit des Geschäfts – subjektiv fremdes Geschäft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem G von V eine Pandafigur gekauft hat, hat G "ein Geschäft besorgt" (§ 677 BGB).
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Genau, so ist das!
2. Der Geschäftsführer besorgt das Geschäft "für einen anderen" (§ 677 BGB), wenn er das Geschäft jedenfalls nicht nur als eigenes, sondern auch als fremdes Geschäft führt.
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Ja, in der Tat!
3. Indem G bei V die Pandafigur gekauft hat, hat G ein objektiv fremdes Geschäft besorgt. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet.
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Nein!
4. Indem G bei V die Pandafigur gekauft hat, hat G ein subjektiv fremdes Geschäft besorgt. Der Fremdgeschäftsführungswille muss positiv festgestellt werden.
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Genau, so ist das!
5. G hat das Geschäft für S besorgt, "ohne von ihr beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein" (§ 677 BGB).
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Ja, in der Tat!
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Geasoph
23.10.2021, 21:34:39
Also bei subjektiven Geschäften kommt es für den FGW auf die innere Willensrichtung an, die zB für den Vertragspartner aber nicht erkennbar sein muss, richtig ?
Victor
24.10.2021, 12:00:45
Genau!
beejudberöpyi
12.3.2022, 00:59:36
Es ist doch gerade der Sinn des subjektiv-fremden Geschäfts, dass der FGW nach außen getragen wird. Deshalb müssen ja auch Fremdheit und FGW in diesem Fall zusammen geprüft werden. Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 2020 m.w.N.
Barbara Salesch
2.7.2022, 14:44:53
Auch im Looschelders ist davon die Rede, dass bei subjektiv fremden Geschäften der Wille nach außen erkennbar in Erscheinung treten muss (Looschelders SR BT, § 46 Rn. 9)

Eichhörnchen I
17.10.2022, 13:40:37
Es scheint da umstritten zu sein, ob die Fremdgeschäftsführungsabsicht nach außen erkennbar hervorgetreten sein muss (h.M.) oder der innere Wille genügt. Nach einer (für mich schlüssigen Argumentation) sieht die Mindermeinung in der Anforderung eine unzulässige Vermischung von Beweisebene mit dem materiellen Recht (MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, Rn. 50). Beste Grüße