Fremdheit des Geschäfts – subjektiv fremdes Geschäft


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G weiß, dass die S mit großer Leidenschaft Pandafiguren sammelt und jederzeit bereit ist, ihre Sammlung durch Ankäufe zu erweitern. Auf dem Antikmarkt erwirbt G im eigenen Namen von V eine Pandafigur, ohne mitzuteilen, dass er diese "für S" erwerben will. S hatte G weder beauftragt noch bevollmächtigt.

Einordnung des Falls

Fremdheit des Geschäfts – subjektiv fremdes Geschäft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem G von V eine Pandafigur gekauft hat, hat G "ein Geschäft besorgt" (§ 677 BGB).

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Genau, so ist das!

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis. Sie liegt vor, wenn jemand (der Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (den Geschäftsherrn) besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Geschäftsbesorgung ist hier wie im Auftragsrecht (§ 662 BGB) weit zu verstehen und umfasst jede fremdnützige tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer. Durch den Kauf der Figur (§ 433 BGB) ist G rechtsgeschäftlich tätig geworden.

2. Der Geschäftsführer besorgt das Geschäft "für einen anderen" (§ 677 BGB), wenn er das Geschäft jedenfalls nicht nur als eigenes, sondern auch als fremdes Geschäft führt.

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Ja, in der Tat!

Der Geschäftsführer muss das Geschäft für einen anderen besorgen (§ 677 BGB). Dies erfordert den nach außen erkennbaren Willen und das Bewusstsein, für einen anderen tätig zu werden (Fremdgeschäftsführungswille). Dabei ist zu unterscheiden: objektiv fremde Geschäfte fallen schon äußerlich in einen fremden Interessenkreis, hier wird der Wille (widerleglich) vermutet. Subjektiv fremde Geschäfte sind neutral, der Wille muss positiv festgestellt werden. Bei "auch-fremden" Geschäften liegt die Übernahme im eigenen und im fremden Interesse. Der Wille wird nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch hier vermutet, insbesondere wenn das Interesse des Anderen an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht (sehr strittig).

3. Indem G bei V die Pandafigur gekauft hat, hat G ein objektiv fremdes Geschäft besorgt. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet.

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Nein!

Unter objektiv fremde Geschäfte fallen Tätigkeiten, die schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach in einen anderen Rechts- und Interessenkreis fallen, zB Hilfeleistungen, Gefahrabwendung und Zahlung fremder Schulden. G hat mit dem Kauf der Pandafigur keine Tätigkeit ausgeführt, die bereits ihrer Natur oder ihrer äußeren Erscheinung nach in einen anderen Rechts- und Interessenkreis fällt.

4. Indem G bei V die Pandafigur gekauft hat, hat G ein subjektiv fremdes Geschäft besorgt. Der Fremdgeschäftsführungswille muss positiv festgestellt werden.

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Genau, so ist das!

Unter subjektiv fremde Geschäfte fallen Tätigkeiten, die nicht nach außen als fremdes erkennbar sind, weil man ihnen nicht ansehen kann, dass im Interessenkreis eines Dritten gehandelt wird. Man spricht auch von objektiv eigenen bzw. neutralen Geschäften. Hier muss der Fremdgeschäftsführungswille positiv festgestellt werden. Beim Kauf der Pandafigur konnte man G nicht ansehen, dass er im Interesse der S tätig geworden ist. Er besaß aber die innerliche Willensrichtung, es "für S" und damit für einen anderen zu tun. G hatte Fremdgeschäftsführungswillen.

5. G hat das Geschäft für S besorgt, "ohne von ihr beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein" (§ 677 BGB).

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Ja, in der Tat!

Die GoA setzt voraus, dass weder eine Beauftragung (§§ 662 ff. BGB) noch eine sonstige Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsführung besteht. Diese kann sich zB aus einem Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag, aus öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Beziehungen und Amtsverhältnissen (zB Insolvenzverwalter, gerichtlicher Sachverständiger) ergeben. Entscheidend muss sein, dass sich daraus gerade eine bzw. keine Legitimation gegenüber dem Geschäftsherrn ergibt. S hat G weder beauftragt, noch war G der S gegenüber sonst dazu berechtigt.

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GE

Geasoph

23.10.2021, 21:34:39

Also bei subjektiven Geschäften kommt es für den FGW auf die innere Willensrichtung an, die zB für den Vertragspartner aber nicht erkennbar sein muss, richtig ?

VI

Victor

24.10.2021, 12:00:45

Genau!

BE

beejudberöpyi

12.3.2022, 00:59:36

Es ist doch gerade der Sinn des subjektiv-fremden Geschäfts, dass der FGW nach außen getragen wird. Deshalb müssen ja auch Fremdheit und FGW in diesem Fall zusammen geprüft werden. Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 2020 m.w.N.

BS

Barbara Salesch

2.7.2022, 14:44:53

Auch im Looschelders ist davon die Rede, dass bei subjektiv fremden Geschäften der Wille nach außen erkennbar in Erscheinung treten muss (Looschelders SR BT, § 46 Rn. 9)

Eichhörnchen I

Eichhörnchen I

17.10.2022, 13:40:37

Es scheint da umstritten zu sein, ob die Fremdgeschäftsführungsabsicht nach außen erkennbar hervorgetreten sein muss (h.M.) oder der innere Wille genügt. Nach einer (für mich schlüssigen Argumentation) sieht die Mindermeinung in der Anforderung eine unzulässige Vermischung von Beweisebene mit dem materiellen Recht (MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, Rn. 50). Beste Grüße


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