Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Form des Strafantrags und Nachholung
Form des Strafantrags und Nachholung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A beleidigt S (§ 185 StGB). S erscheint auf der Polizeistation und erklärt, sie stelle Strafantrag. Polizist P notiert dies stichwortartig, ohne dass S unterschrieb. Später erstellt P ohne S einen Aktenvermerk von ihrer Aussage und schreibt darunter: „bestätigt“. A wird später wegen Beleidigung verurteilt.
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Einordnung des Falls
Form des Strafantrags und Nachholung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein fehlender Strafantrag muss in der Revisionsinstanz mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Strafantrag muss immer unterschrieben sein, damit er wirksam ist.
Nein!
3. Hat S formgerecht den Strafantrag gestellt (§ 158 Abs. 2 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Kann der Strafantrag auch in der Hauptverhandlung nachgeholt werden, wenn die Frist des § 77b Abs. 1 StGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
alex411
13.8.2024, 10:47:20
Die Norm, auf der die Lösung des Falles beruht ist geändert worden, sodass die Lösung unter Bezugnahme auf diese nicht mehr passt.