Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Form des Strafantrags und Nachholung
Form des Strafantrags und Nachholung
17. Februar 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G wird von A auf einer Online-Plattform beleidigt. G trat hier nur unter einem Pseudonym auf. Er ruft bei der Polizei an und äußert den Wunsch, dass A bestraft werden solle. Da er viel Wert auf Anonymität legt, ruft er von einer Telefonzelle aus an und nennt seinen Namen nicht.
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Einordnung des Falls
Form des Strafantrags und Nachholung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ohne Strafantrag des G stünde der Verfolgung der Beleidigung (§ 185 S. 1 StGB) ein Verfahrenshindernis entgegen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Strafantrag kann formfrei gestellt werden (§ 158 Abs. 2 StPO).
Nein!
3. Der Verfolgungswille geht aus Gs Anruf hinreichend hervor.
Genau, so ist das!
4. Weiterhin müsste Gs Identität sichergestellt sein. Hat G durch seinen anonymen Anruf formwirksam Strafantrag gestellt?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Kann der Strafantrag auch in der Hauptverhandlung nachgeholt werden, wenn die Frist des § 77b Abs. 1 StGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist?
Genau, so ist das!
Fundstellen
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