Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Form des Strafantrags und Nachholung
Form des Strafantrags und Nachholung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G wird von A auf einer Online-Plattform beleidigt. G trat hier nur unter einem Pseudonym auf. Er ruft bei der Polizei an und äußert den Wunsch, dass A bestraft werden solle. Da er viel Wert auf Anonymität legt, ruft er von einer Telefonzelle aus an und nennt seinen Namen nicht.
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Einordnung des Falls
Form des Strafantrags und Nachholung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ohne Strafantrag des G stünde der Verfolgung der Beleidigung (§ 185 S. 1 StGB) ein Verfahrenshindernis entgegen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Strafantrag kann formfrei gestellt werden (§ 158 Abs. 2 StPO).
Nein!
3. Der Verfolgungswille geht aus Gs Anruf hinreichend hervor.
Genau, so ist das!
4. Weiterhin müsste Gs Identität sichergestellt sein. Hat G durch seinen anonymen Anruf formwirksam Strafantrag gestellt?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Kann der Strafantrag auch in der Hauptverhandlung nachgeholt werden, wenn die Frist des § 77b Abs. 1 StGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist?
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Colin
8.11.2024, 23:02:43
Es ist 194 StPO und nicht 194 StGB verlinkt. Auch beim Anfang der Erklärung der letzten Frage scheint was schief gelaufen zu sein hinsichtlich der Formatierung!
Leo Lee
10.11.2024, 05:16:28
Hallo Colin, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nunmehr entsprechend korrigiert haben. Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo