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Können „fiktive“ Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht weiterhin verlangt werden?
Sachverhalt
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Kein Ersatz fiktiver Mangelbeseitigungskosten im Werkrecht
B schließt mit W einen Vertrag über die Errichtung eines Werks im Wert von €5.000. Ein Jahr nach Abnahme (§ 640 BGB) zeigen sich Sachmängel, die aber bereits bei Abnahme vorhanden waren. Die Behebung der Mängel würde €1.000 kosten. Mit dem Mangel ist das Werk nur €4.500 wert. B hat W erfolglos eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt.
Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB) Unberechtigte Selbstvornahme/Vereitelung der Nacherfüllung
Berliner B beauftragt U, ein Haus zu bauen. Nach Abnahme stellt sich heraus, dass das Dach undicht ist. B fordert U auf, den Mangel innerhalb von einem Monat zu beseitigen. Als U zur Baustelle des B fährt, verwehrt B ihm mehrfach den Zutritt. B lässt den Mangel durch W beseitigen.