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Kaufrecht

"Fiktive" Mängelbeseitigungskosten können im Kaufrecht weiterhin verlangt werden

"Fiktive" Mängelbeseitigungskosten können im Kaufrecht weiterhin verlangt werden

19. August 2025

19 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

K kauft von V ein bebautes Grundstück für €80.000. Sie vereinbaren im Kaufvertrag, dass V verpflichtet ist, später auftretende Feuchtigkeitsmängel im Schlafzimmer zu beseitigen. Nach Übergabe tritt im Schlafzimmer Feuchtigkeit auf. K fordert V erfolglos unter Fristsetzung zur Beseitigung auf. Als V weiter untätig bleibt, verlangt K von ihm Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ohne Umsatzsteuer in Höhe von €8.000.

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Einordnung des Falls

"Fiktive" Mängelbeseitigungskosten können im Kaufrecht weiterhin verlangt werden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K verlangt von V „großen“ Schadensersatz statt der Leistung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Beim großen Schadensersatz bzw. Schadensersatz statt der ganzen Leistung gibt der Käufer die Leistung zurück und verlangt Geldersatz in Höhe des Gesamtwerts der geschuldeten Leistung (§ 281 Abs. 1 S. 3 BGB). Beim kleinen Schadensersatz behält der Gläubiger die Leistung und fordert daneben Schadensersatz für die Pflichtverletzung. Der Schuldner kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, frei wählen, ob er kleinen oder großen Schadensersatz verlangt. K will das bebaute Grundstück behalten und lediglich die Mängelbeseitigungskosten ersetzt verlangen. Er begehrt folglich wertmäßig den Ersatz der geschuldeten Nacherfüllungsleistung, die V ihm schuldet.
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2. Die Voraussetzungen des §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB liegen dem Grunde nach vor.

Ja, in der Tat!

§ 281 BGB verlangt grundsätzlich (1) ein Schuldverhältnis, (2) die Nichterbringung der geschuldeten Leistung innerhalb der Nachfrist und (3) Vertretenmüssen der Pflichtverletzung. (1) K und V haben einen Kaufvertrag geschlossen (§ 433 BGB). (2) V hat seine Nacherfüllungspflicht hinsichtlich der Feuchtigkeit trotz Fristsetzung nicht erfüllt; (3) das Vertretenmüssen des V wird jedenfalls vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

3. Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH konnte der Käufer die Mängelbeseitigungskosten schon vor der tatsächlichen Mängelbeseitigung verlangen („fiktive Mängelbeseitigungskosten“).

Ja!

BGH: Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung konnte der Käufer im Rahmen des kleinen Schadensersatzes entweder Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts oder Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen. Dabei war es unerheblich, ob der Mangel später tatsächlich beseitigt wurde.

4. Auch im Werkvertragsrecht besteht grundsätzlich die Möglichkeit des kleinen Schadensersatzes statt der Leistung.

Genau, so ist das!

Kaufrecht und Werkvertragsrecht sind weitgehend parallel ausgestaltet; der „kleine“ Schadensersatz ergibt sich im Wesentlichen aus Allgemeinem Schuldrecht (§ 281 BGB). Im Gleichlauf mit dem Kaufrecht kann daher auch der Besteller im Werkvertragsrecht kleinen Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§ 634 Nr. 4, § 280, § 281 Abs. 1 BGB).

5. Im Werkvertragsrecht kann der Besteller fiktive Mängelbeseitigungskosten ersetzt verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

VII. Senat des BGH: Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, könne seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, Urt. v. 22.2.2019, VII ZR 46/17). Denn ein Vermögensschaden entstehe erst dann, wenn der Besteller den Schaden beseitigen lasse. Bis dahin stelle der Mangel der Werkleistung nur ein Leistungsdefizit, jedoch noch keinen Vermögensschaden dar (RdNr. 32ff.). Eine Entscheidung des BGH, in der er die Möglichkeit des Ersatzes der fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Werkrecht ablehnt, haben wir hier für Dich aufbereitet.

6. Im Gleichlauf mit dem Werkvertragsrecht kann der Käufer im Kaufrecht ebenfalls fiktive Mängelbeseitigungskosten nicht ersetzt verlangen.

Nein!

V. Senat des BGH: Der Käufer könne weiterhin auch Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten im Wege des kleinen Schadensersatzes verlangen. Dafür sei weiterhin unerheblich, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird.

7. Will ein Senat von einem anderen abweichen, muss der Große Senat entscheiden.

Genau, so ist das!

Will ein Zivilsenat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Zivilsenats abweichen (divergieren), so entscheidet der Große Senat für Zivilsachen (§ 132 Abs. 2 GVG). Zulässigkeitsvoraussetzung dafür ist zunächst eine Anfrage an den Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll (§ 132 Abs. 3 S. 1 GVG).

8. Weil der V. Senat mit seiner Entscheidung vom VII. Senat abweicht, hätte der Große Senat für Zivilsachen wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 GVG) angerufen werden müssen.

Nein, das trifft nicht zu!

Der V. Senat hatte beim VII. Senat angefragt, ob dieser weiterhin an seiner (neuen) Rechtsprechung festhalten wolle (Anfrage vom 13.5.2020, V ZR 33/19). Der VII. Senat erklärte daraufhin, dass (1) er an seiner Entscheidung festhalten wollte und (2) seine Entscheidung nicht auf das Kaufrecht übertragbar sei. Der V. Senat geht jetzt ebenfalls in seinem Urteil davon aus, dass keine Divergenz vorliege. Denn die Rechtsprechung des VII. Senats betreffe nicht das Schadensrecht (§§ 249ff. BGB), sondern ausschließlich das Werkvertragsrecht (§§ 631ff. BGB) und lasse sich nicht auf die kaufrechtliche Sachmängelhaftung übertragen. Insbesondere stehe dem Käufer - anders als dem Besteller im Werkvertragsrecht - kein Vorschussanspruch zu. Es sei nicht vertretbar, wenn der Käufer einer Sache die beabsichtigte Mängelbeseitigung vorfinanzieren müsste. Eine Ausnahme gelte nur im Hinblick auf die Umsatzsteuer, die – wie im Delikts- und Werkvertragsrecht - nur ersetzt werden müsse, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (vgl. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB).
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