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Rechtsprechung Zivilrecht

Kaufrecht

Können „fiktive“ Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht weiterhin verlangt werden?

Können „fiktive“ Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht weiterhin verlangt werden?

11. Februar 2026

32 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

K kauft von V ein bebautes Grundstück für €80.000. Sie vereinbaren im Kaufvertrag, dass V verpflichtet ist, später auftretende Feuchtigkeitsmängel im Schlafzimmer zu beseitigen. Nach Übergabe tritt im Schlafzimmer Feuchtigkeit auf. K fordert V erfolglos unter Fristsetzung zur Beseitigung auf. Als V weiter untätig bleibt, verlangt K von ihm Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ohne Umsatzsteuer in Höhe von €8.000.

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Einordnung des Falls

Können „fiktive“ Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht weiterhin verlangt werden?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K verlangt von V „großen“ Schadensersatz statt der Leistung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Beim großen Schadensersatz bzw. Schadensersatz statt der ganzen Leistung gibt der Käufer die Leistung zurück und verlangt Geldersatz in Höhe des Gesamtwerts der geschuldeten Leistung (§ 281 Abs. 1 S. 3 BGB). Beim kleinen Schadensersatz behält der Gläubiger die Leistung und fordert daneben Schadensersatz für die Pflichtverletzung. Der Schuldner kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, frei wählen, ob er kleinen oder großen Schadensersatz verlangt. K will das bebaute Grundstück behalten und lediglich die Mängelbeseitigungskosten ersetzt verlangen. Er begehrt folglich wertmäßig den Ersatz der geschuldeten Nacherfüllungsleistung, die V ihm schuldet.
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2. Die Voraussetzungen des §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB liegen dem Grunde nach vor.

Ja, in der Tat!

§ 281 BGB verlangt grundsätzlich (1) ein Schuldverhältnis, (2) die Nichterbringung der geschuldeten Leistung innerhalb der Nachfrist und (3) Vertretenmüssen der Pflichtverletzung. (1) K und V haben einen Kaufvertrag geschlossen (§ 433 BGB). (2) V hat seine Nacherfüllungspflicht hinsichtlich der Feuchtigkeit trotz Fristsetzung nicht erfüllt; (3) das Vertretenmüssen des V wird jedenfalls vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

3. Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH konnte der Käufer die Mängelbeseitigungskosten schon vor der tatsächlichen Mängelbeseitigung verlangen („fiktive Mängelbeseitigungskosten“).

Ja!

BGH: Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung konnte der Käufer im Rahmen des kleinen Schadensersatzes entweder Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts oder Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen. Dabei war es unerheblich, ob der Mangel später tatsächlich beseitigt wurde.

4. Auch im Werkvertragsrecht besteht grundsätzlich die Möglichkeit des kleinen Schadensersatzes statt der Leistung.

Genau, so ist das!

Kaufrecht und Werkvertragsrecht sind weitgehend parallel ausgestaltet; der „kleine“ Schadensersatz ergibt sich im Wesentlichen aus Allgemeinem Schuldrecht (§ 281 BGB). Im Gleichlauf mit dem Kaufrecht kann daher auch der Besteller im Werkvertragsrecht kleinen Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§ 634 Nr. 4, § 280, § 281 Abs. 1 BGB).

5. Im Werkvertragsrecht kann der Besteller fiktive Mängelbeseitigungskosten ersetzt verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

VII. Senat des BGH: Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, könne seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, Urt. v. 22.2.2019, VII ZR 46/17). Denn ein Vermögensschaden entstehe erst dann, wenn der Besteller den Schaden beseitigen lasse. Bis dahin stelle der Mangel der Werkleistung nur ein Leistungsdefizit, jedoch noch keinen Vermögensschaden dar (RdNr. 32ff.). Eine Entscheidung des BGH, in der er die Möglichkeit des Ersatzes der fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Werkrecht ablehnt, haben wir hier für Dich aufbereitet.

6. Im Gleichlauf mit dem Werkvertragsrecht kann der Käufer im Kaufrecht ebenfalls fiktive Mängelbeseitigungskosten nicht ersetzt verlangen.

Nein!

V. Senat des BGH: Der Käufer könne weiterhin auch Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten im Wege des kleinen Schadensersatzes verlangen. Dafür sei weiterhin unerheblich, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird.

7. Will ein Senat von einem anderen abweichen, muss der Große Senat entscheiden.

Genau, so ist das!

Will ein Zivilsenat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Zivilsenats abweichen (divergieren), so entscheidet der Große Senat für Zivilsachen (§ 132 Abs. 2 GVG). Zulässigkeitsvoraussetzung dafür ist zunächst eine Anfrage an den Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll (§ 132 Abs. 3 S. 1 GVG).

8. Weil der V. Senat mit seiner Entscheidung vom VII. Senat abweicht, hätte der Große Senat für Zivilsachen wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 GVG) angerufen werden müssen.

Nein, das trifft nicht zu!

Der V. Senat hatte beim VII. Senat angefragt, ob dieser weiterhin an seiner (neuen) Rechtsprechung festhalten wolle (Anfrage vom 13.5.2020, V ZR 33/19). Der VII. Senat erklärte daraufhin, dass (1) er an seiner Entscheidung festhalten wollte und (2) seine Entscheidung nicht auf das Kaufrecht übertragbar sei. Der V. Senat geht jetzt ebenfalls in seinem Urteil davon aus, dass keine Divergenz vorliege. Denn die Rechtsprechung des VII. Senats betreffe nicht das Schadensrecht (§§ 249ff. BGB), sondern ausschließlich das Werkvertragsrecht (§§ 631ff. BGB) und lasse sich nicht auf die kaufrechtliche Sachmängelhaftung übertragen. Insbesondere stehe dem Käufer - anders als dem Besteller im Werkvertragsrecht - kein Vorschussanspruch zu. Es sei nicht vertretbar, wenn der Käufer einer Sache die beabsichtigte Mängelbeseitigung vorfinanzieren müsste. Eine Ausnahme gelte nur im Hinblick auf die Umsatzsteuer, die – wie im Delikts- und Werkvertragsrecht - nur ersetzt werden müsse, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (vgl. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ira

Ira

17.4.2021, 10:06:39

"Insbesondere stehe dem Käufer anders als im WVsrecht kein Vorschuss

anspruch

zu" und dann heißt es "es sei nicht vertretbar, wenn der Käufer einer Sache die beabsichtigte Mängelbeseitigung vorfinanzieren müsse-(ausgenommen die Umsatzsteuer)" die Sätze widersprechen sich. Wie kann dem Käufer etwas nicht zustehen, wenn es nicht vertretbar ist, dass er es doch selbst vorfinanzieren müsse?!

CAMU

Camus

17.4.2021, 12:51:56

... und deshalb besteht der

Anspruch

auf fiktive Mängelbeseitungskosten im Kaufrecht. (Damit der Käufer eben nicht vorfinanzieren muss.)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.4.2021, 17:17:13

Hallo Ira, der erste Satz bezieht sich darauf, dass in § 637 III BGB ein Vorschuss

anspruch

des Bestellers im Werkvertragsrecht geregelt ist, den das Kaufrecht nicht kennt. Daraus folgert der V. Senat des BGH (in Anlehnung an den entsprechenden Hinweis des VII. Senates), dass insoweit Kaufrecht und Werkvertragsrecht nicht vollkommen gleichlaufen, weswegen - wie Camus auch schon ausgeführt hat - im Kaufrecht der

Anspruch

auf Ersatz der fiktiven Mängelbeseitigungskosten weiterhin möglich bleibt. Denn andernfalls müsste der Käufer regelmäßig die Mängelbeseitigung vorfinanzieren. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Unberechtigter Untervermieter

Unberechtigter Untervermieter

21.5.2021, 10:29:16

Bei den Voraussetzungen des §§ 280 I, III, 281 fehlt, dass ein fälliger und durchsetzbarer

Anspruch

bestehen muss.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.12.2021, 18:07:44

Hallo unberechtigter Untervermieter, der fällige und durchsetzbare

Anspruch

wird als Unterpunkt der "Nichterbringung der ge

schuld

eten Leistung" behandelt. Denn die Erbringung der Leistung ist nur ge

schuld

et, wenn sie fällig und durchsetzbar ist. Ansonsten ist die Nichterbringung keine

Pflichtverletzung

. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Jeylastar

Jeylastar

13.8.2021, 12:04:52

Inwieweit muss man das in die Klausur einbauen? Man erklärt doch nicht wie das mit den Senaten abläuft oder? Wahrscheinlich war das für die mündliche Prüfung gedacht

Ferdinand

Ferdinand

13.8.2021, 20:30:18

Grundsätzlich hast du natürlich recht, dass das „Hin-und-Her“ zwischen zwei BGH-Seanten nicht zum materiell erwarteten Wissen zählt. M. E. ist der Streit, ob und wann

fiktive Mängelbeseitigungskosten

ersetzt werden können bzw. der Unterschied zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht, aber so exponiert, dass durchaus vertieftest Wissen dazu vorausgesetzt wird (jedenfalls im Examen) - eben gerade weil sich die jeweiligen BGH Senate hier auf den ersten Blick widersprechen. In meinen Augen kann man das vor dem Hintergrund der BGH Rechtsprechung aber gut in der Klausur darstellen, daher ist das Wissen (auch wenn es nicht materiellrechtlich ist) sicherlich hilfreich.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.11.2021, 13:45:32

Hallo ihr beiden, in der Tat müsst ihr das nicht 1:1 so in der Klausur umsetzen. Die ausführliche Behandlung des Weges dient hier aber zum einen dem Verständnis und stellt zum anderen juristisches Allgemeinwissen. Denn die Entscheidung des V. Senates wurde lange mit Spannung erwartet. Die wesentlichen Argumente des V. Senates kann man aber durchaus bringen, wenn man

fiktive Mängelbeseitigungskosten

im Kaufrecht prüft. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Melanie 🐝

Melanie 🐝

4.9.2021, 16:03:44

Warum genau wird das denn jetzt im Werkvertragsrecht und im Kaufrecht verschieden behandelt? Also was ist der Grund dafür? Hier wären auch die blauen Klausurtipps gut, damit man weiß, wie man damit umzugehen hat

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.11.2021, 12:51:32

Hallo Melanie, vielen Dank für Deine Frage. Der zentrale Unterschied besteht darin, dass man im Werkvertragsrecht als Besteller ein

Selbstvornahme

recht hat und sich die Kosten für die Reparatur im Wege des Vorschusses erstatten lassen kann (§ 637 Abs. 3 BGB). Die Reihenfolge ist also: 1) Feststellung des Mangels, 2) Vorschuss beantragen, 3) Reparatur. Im Kaufrecht hat der Verkäufer dagegen zunächst einmal das Recht zur Nacherfüllung. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kann der Kunde Schadensersatz verlangen. Das Problem ist, einen gesonderten Vorschuss

anspruch

gibt es hier nicht. Könnte er jetzt nicht fiktiv abrechnen, so ergäbe sich die folgende Reihenfolge: 1) Entdeckung des Mangels, 2) gescheiterte Nacherfüllung, 3) Reparatur durch den Käufer = finanziert durch sein eigenes Geld, 4) Geltendmachung des konkreten Schadens (=aufgewendete Reparaturkosten). Da dem Käufer aber nicht zuzumuten ist, zunächst selbst in Vorleistung zu treten und darauf zu hoffen, dass der Verkäufer nicht zwischenzeitlich insolvent geht, billigt man ihm im Kaufrecht weiterhin die Möglichkeit zu, die fiktiven Reparaturkosten zu ersetzen. Dann kann er nämlich zuerst Schadensersatz verlangen und im Anschluss daran mit dem erhaltenen Geld die Reparatur durchführen lassen (oder auch nicht, die Entscheidung obliegt ihm). In der Klausur ist diese Frage beim Prüfungspunkt Schaden zu prüfen. Liegt im Werkvertragsrecht noch kein konkreter Schaden vor, so scheidet ein

Anspruch

aus. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SPA

sparfüchsin

14.9.2025, 23:01:50

Also ist die Wertung in beiden Fällen eigentlich gleich: Käufer/Besteller soll nicht die Nacherfüllung aus eigener Tasche bezahlen müssen. Nur der Weg hat unterschiedlich, weil WV Vorschuss kennt und KV nicht.

MAG

Magie99Capona

27.5.2024, 16:58:20

ich finde die letzte frage ein wenig missverständlich. Ihr sagt zuvor ,dass wenn zwei Senate voneinander abweichen, der große Senat angerufen werden muss. Bei der letzte Frage verneint ihr dies dann aber und bezieht euch, obwohl die Frage im konjunktiv gestellt ist, darauf wie es tatsächlich ablief. Habe ich da nur einen denkfehler?

BE

Bioshock Energy

29.9.2024, 13:11:14

Hier wird die Frage, ob der Besteller

fiktive Mängelbeseitigungskosten

im Werkvertragsrecht ersetzt verlangen kann verneint. Ich bin aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 637 III BGB darüber relativ überrascht. Im Prinzip kann er das durch die Vorschusspflicht doch, oder?

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

9.10.2024, 14:32:28

Der Unterschied liegt insbesondere darin, dass der Käufer im Kaufrecht das erhaltene Geld nicht tatsächlich für die Reparatur aufwenden muss, sondern damit verfahren kann wie er möchte. Im Werkvertragsrecht muss das Geld tatsächlich für die Beseitigung des Mangels eingesetzt werden, weshalb die Kosten dann nicht mehr fiktiv sind. D.h. Kosten bleiben so lange fiktiv, bis sie tatsächlich aufgewendet/gezahlt werden. Aus dem Wortlaut des § 637 Abs. 3 BGB ergibt sich das meiner

Meinung

nach auch. "Die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen". Der Wortlaut lässt durchdringen, dass diese Aufwendungen auch tatsächlich aufgewendet werden muss, wenn auch erst vielleicht beim dritten oder vierten lesen🙂. Wenn sie dann aufgewendet wurden sind sie

ja

nicht mehr fiktiv. Ich hoffe ich konnte Dir weiterhelfen!

Josef K

Josef K

9.9.2025, 11:55:55

Vielleicht eine hilfreiche Folgefrage zur Ergänzung: Aus welcher

Anspruch

gsgrundlage kann der Unternehmer gegen den Besteller vorgehen, wenn der Besteller einen Vorschuss nach § 637 III BGB verlangt und das Geld nicht für die Reparatur aufwendet? "Da der Vorschuss wegen §637 nicht

rechtsgrundlos

geleistet wurde, ergibt sich der

Anspruch

nicht aus

Bereicherungsrecht

, sondern aus ergänzender Auslegung des Werkvertrags, nach anderer Ansicht analog § 667 Fall 1. Das Unterlassen der Mängelbeseitigung führte zu einer Zweckverfehlung der Vorschussleistung und damit zu deren Rückforderbarkeit. Dieser

Anspruch

verjährt nicht nach § 634a, sondern gem. § 195." (Medicus/Petersen Rn 317c)

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

9.9.2025, 15:20:51

Hallo @[Josef K](226921), Vielen Dank für den Impuls. Was ich mich nur Frage ist wieso auch § 812 Abs. 1 S.2 BGB ausgeschlossen sein sollte. Der Medicus spricht

ja

sogar anscheinend explizit von einer Zweckverfehlung. Wurde dazu weiter ausgeführt, oder habe ich einen Denkfehler?

Josef K

Josef K

9.9.2025, 16:13:05

Hallo @[Rechtsanwalt B. Trüger](208842), vielleicht liest Du nochmal den ersten Neben- und Hauptsatz des Zitats ;)

Josef K

Josef K

9.9.2025, 19:48:29

Hallo Rechtsanwalt B. Trüger, guter Punkt, § 812 Abs. 1 S. 2 BGB müsste in dem von mir pauschal gebildeten Fall grundsätzlich auch funktionieren, deshalb war das Zitat vielleicht ein wenig misslich, Verzeihung. Die Ausführungen von Medicus beziehen sich aber auf folgendes spezielles Beispiel: B erwirkte gegen U einen Titel auf Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung von Werkmängeln, ließ diese aber nicht binnen angemessener Frist beseitigen. Er selbst führt das nicht aus, das Urteil ist noch ein bisschen vertrackter, aber dort heißt es die Rechtskraft dem

Anspruch

aus § 812 BGB entgegensteht. https://openjur.de/u/70948.html

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

10.9.2025, 12:01:57

@[Josef K](226921) ich verstehe. Vielen Dank!

MAG

Magnum

21.7.2025, 15:33:35

Ich habe noch eine Frage zu den Voraussetzungen des Schadensersatz

anspruch

s. Die Mangelhaftigkeit müsste

ja

eigentlich bei Gefahrübergang bestehen. Die Feuchtigkeit tritt aber erst nach Übergabe auf und lässt sich nicht auf einen bereits bestehenden

Grundmangel

zurückführen. Muss man also die Vereinbarung der beiden, dass V für die Feuchtigkeit einzustehen hat, als vertragliche Bestimmung des Gefahrübergangs bezüglich der Feuchtigkeit sehen? Oder ist es eher eine Garantie? Ich stehe hier irgendwie gerade auf dem Schlauch. Vielen Dank

ÖA

ÖA

4.12.2025, 14:08:18

was eine "vertragliche Bestimmung des Gefahrübergangs" ist weiß ich nicht ganz genau vielleicht kannst du das mal erläutern. Ich schätze nicht, dass V "ver

schuld

ensunabhängig" für Feuchtigkeitsschäden leisten möchte (ergo keine Garantie) Ich würde bei lebensnaher Betrachtung davon ausgehen, dass Feuchtigkeitsprobleme bekannt waren und mitgeteilt wurden (allerdings zum ZP des Vertrags nicht akut bestanden) aber K das Risiko nicht tragen wollte. Entsprechend würde ich das als einen Ausschluss des §442 I 1 deuten. VG ÖA

CHA

charlott9

29.9.2025, 11:00:40

Ich verstehe nicht, welche Norm des Schadensrecht im haftungsausfüllenden

Tatbestand

für die fiktiven Kosten herangezogen wird. § 249 ist nicht anwendbar, weil es sich um Schadensersatz satt der Leistung handelt. Daher müsste dann § 251 anwendbar sein. Aber danach bekäme der Geschädigte doch lediglich den Wertersatz und nicht die fiktiven Mängelbeseitigungskosten. Daher könnte § 251 auch nicht für die fiktiven Kosten herangezogen werden. Auf welche Norm des Schadensrecht stützen sich die fiktiven Beseitigungskosten stattdessen?

Foxxy

Foxxy

29.9.2025, 11:00:49

Die Ersatzfähigkeit der fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht stützt sich auf die Kombination von §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3,

281 BGB

. Der Käufer kann als kleinen Schadensersatz die Kosten verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich wären, unabhängig davon, ob er den Mangel tatsächlich beseitigen lässt. Der Schaden bemisst sich dann nach dem hypothetischen Herstellungsaufwand, wobei § 249 Abs. 2 S. 1 BGB entsprechend herangezogen wird. § 251 BGB ist nur relevant, wenn eine Naturalrestitution unmöglich ist, was hier aber nicht der Fall ist. Die aktuelle BGH-Rechtsprechung (V ZR 33/19) bestätigt ausdrücklich diese Möglichkeit im Kaufrecht.

HUM

Hummel109

21.10.2025, 12:11:39

Hallo in die Runde, die Argumentation, dem Käufer stünde kein

Anspruch

auf Vorschuss wundert mich. Ergibt sich ein solcher

Anspruch

nicht aus § 439 Abs. 2 BGB? (vgl. Grüneberg 439 Rn. 13 unten). Falls das so wäre griffe jedenfalls m.E. das Argument nicht, dass ein Gleichlauf zwischen Werk- und Kaufvertragsrecht bei der fiktiven Schadensberechnung unbillig wäre… was habe ich übersehen?

Foxxy

Foxxy

21.10.2025, 12:11:43

§ 439 Abs. 2 BGB regelt zwar den Vorschuss

anspruch

, gilt aber nur für die Nacherfüllung, also wenn du als Käufer die Mängelbeseitigung vom Verkäufer verlangst. Wenn du stattdessen Schadensersatz verlangst (wie im Fall des kleinen Schadensersatzes nach §

281 BGB

), gibt es im Kaufrecht keinen allgemeinen Vorschuss

anspruch

. Deshalb besteht auch kein Gleichlauf zum Werkvertragsrecht, wo der Besteller einen Vorschuss zur

Selbstvornahme

verlangen kann (§ 637 Abs. 3 BGB). Die Rechtsprechung des BGH bleibt dabei: Im Kaufrecht kannst du weiterhin

fiktive Mängelbeseitigungskosten

als Schadensersatz verlangen, aber einen Vorschuss

anspruch

analog Werkvertragsrecht gibt es nicht.

Rayns29

Rayns29

4.2.2026, 11:55:13

Wie könnte man diesen Streit in der Klausur darstellen (mit Argumenten) @foxxy?

Foxxy

Foxxy

4.2.2026, 11:56:07

Kurzantwort:

Ja

. Im Kaufrecht kann der Käufer im Rahmen des kleinen Schadensersatzes weiterhin die voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten als Geldersatz verlangen, ohne den Mangel bereits tatsächlich beseitigt zu haben. Umsatzsteuer ist erst zu ersetzen, wenn sie tatsächlich anfällt. Maßgeblich ist BGH, V ZR 33/19 (Urt. v. 12.03.2021). Im Werkvertragsrecht gilt seit BGH, VII ZR 46/17 (Urt. v. 22.02.2019) dagegen, dass „fiktive“ Kosten nicht mehr verlangt werden können; diese Linie ist auf das Kaufrecht nicht übertragbar. Klausurdarstellung – Leitstruktur mit Argumenten: 1)

Anspruch

sgrundlage und Prüfungsprogramm -

Anspruch

: §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3,

281 BGB

(kleiner Schadensersatz statt der Leistung). - Voraussetzungen: a)

Schuld

verhältnis: Kaufvertrag (§ 433 BGB). Zusätzlich: vertragliche Pflicht des V zur späteren Beseitigung von Feuchtigkeitsmängeln (Beschaffenheitsvereinbarung/abrede über Nacherfüllung), die die Nacherfüllungspflicht konkretisiert. b)

Pflichtverletzung

: Feuchtigkeitseintritt nach Übergabe; V erfüllt vereinbarte Abhilfe/Nacherfüllung trotz Frist nicht. c)

Fristsetzung

: erfolgt und fruchtlos (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB). d) Vertretenmüssen: wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). - Rechtsfolge: kleiner SE; der Käufer behält die Sache und verlangt Geldersatz für das Leistungsdefizit. 2) Streitfrage: Bemessung des Schadens – „fiktive“ Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht? - Ausgangspunkt bisher: Nach ständiger Rspr. des BGH konnte der Käufer wählen zwischen a) Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts oder b) Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten (Erforderlichkeitsmaßstab des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB), ohne tatsächliche Mangelbeseitigung. - Neue Entwicklung im Werkvertragsrecht: BGH, VII ZR 46/17 Argumente gegen fiktive Kosten im Werkvertragsrecht: • Schadensbegriff: Ein Vermögensschaden entstehe erst mit tatsächlicher Aufwendung für die Mangelbeseitigung; bis dahin bestehe nur ein Leistungsdefizit, kein geldwerter Schaden. • System: § 637 Abs. 3 BGB gewährt Vorschuss zur

Selbstvornahme

– der Besteller ist abgesichert; fiktive Kosten werden daher nicht benötigt. • Missbrauchsgefahr und Überkompensation. - Übertragbarkeit auf das Kaufrecht? Zwei Ansichten: Pro Übertragung: • Einheitliches Schadensrecht, § 249 BGB gilt überall; Schadensbegriff ist nicht vertragsartabhängig. • Vermeidung von „Luftschäden“, Gefahr der Überkompensation. Contra Übertragung (BGH, V ZR 33/19 – maßgeblich): • Strukturunterschiede: Im Kaufrecht kein Vorschuss

anspruch

; eine Abkehr von fiktiven Kosten zwänge den Käufer zur Vorfinanzierung der Mängelbeseitigung – systemwidrig und unzumutbar. • Dogmatik des kleinen SE: Der Käufer verlangt wertmäßig die ge

schuld

ete Nacherfüllung; die Prognose der hierfür erforderlichen Kosten bildet den Schaden ab. Es geht nicht um „Scheinaufwand“, sondern um den Ersatz des Nacherfüllungsdefizits. • Kaufrechtliche Sachmängelhaftung ist eigenständig; die werkrechtliche Entscheidung betrifft das besondere Gefüge der §§ 631 ff., nicht die §§ 437 ff. • Keine Divergenz i.S.d. § 132 Abs. 2 GVG: Der V. Senat hat den VII. Senat angefragt; dieser hat seine Linie auf das Kaufrecht ausdrücklich nicht übertragen. Der V. Senat hält daher an der kaufrechtlichen Linie fest. • Umsatzsteuer: Nur ersatzfähig, wenn tatsächlich angefallen (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB) – dies verhindert Überkompensation. 3) Ergebnis im Fall - K hat die Voraussetzungen des §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3,

281 BGB

erfüllt. - Er kann die voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten als kleinen Schadensersatz verlangen, ohne die Mangelbeseitigung bereits durchgeführt zu haben. - Umsatzsteuer ist erst zu ersetzen, wenn sie tatsächlich anfällt. K verlangt hier 8.000 Euro „ohne Umsatzsteuer“ – das ist zulässig und entspricht der Rechtsprechung. -

Anspruch

shöhe: 8.000 Euro netto. 4) Examenshinweise zur sauberen Darstellung - Klar trennen: Werkvertragsrecht (kein Ersatz fiktiver Kosten seit VII ZR 46/17) vs. Kaufrecht (weiterhin zulässig seit V ZR 33/19). - Streitaufbau: 1. Problemaufriss: „Fiktive“ Mängelbeseitigungskosten – allgemeines Schadensrecht vs. besondere Regime. 2. Darstellung der beiden Linien mit tragenden Argumenten (Schadensbegriff, System, Vorschuss, Überkompensation). 3. Rechtsprechungsintegration: Zitate/Verweise auf BGH, VII ZR 46/17 und BGH, V ZR 33/19; Hinweis zur Anfrage und zur fehlenden Divergenz. 4. Lösung begründen: Kaufrechtliche Eigenständigkeit, Zumutbarkeit, Wahlrecht des Käufers, Beschränkung bei USt. - Formulierungsvorschlag für die Klausur: „Im Rahmen des kleinen Schadensersatzes kann K den nach objektiver Prognose erforderlichen Herstellungsaufwand ersetzt verlangen. Entgegen der werkrechtlichen Linie des VII. Zivilsenats (BGH, VII ZR 46/17) hält der für das Kaufrecht zuständige V. Zivilsenat (BGH, V ZR 33/19) am Ersatz der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten fest; eine Übertragung der werkrechtlichen Rechtsprechung scheidet wegen der unterschiedlichen Systematik – insbesondere des fehlenden Vorschuss

anspruch

s im Kaufrecht – aus. Die Umsatzsteuer ist nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB erst bei tatsächlichem Anfall zu erstatten.“ Fazit: K kann von V 8.000 Euro netto als kleinen Schadensersatz verlangen; die USt kann K nachträglich geltend machen, sobald sie anfällt.


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