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Kaufrecht
"Fiktive" Mängelbeseitigungskosten können im Kaufrecht weiterhin verlangt werden
"Fiktive" Mängelbeseitigungskosten können im Kaufrecht weiterhin verlangt werden
19. August 2025
19 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein bebautes Grundstück für €80.000. Sie vereinbaren im Kaufvertrag, dass V verpflichtet ist, später auftretende Feuchtigkeitsmängel im Schlafzimmer zu beseitigen. Nach Übergabe tritt im Schlafzimmer Feuchtigkeit auf. K fordert V erfolglos unter Fristsetzung zur Beseitigung auf. Als V weiter untätig bleibt, verlangt K von ihm Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ohne Umsatzsteuer in Höhe von €8.000.
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Einordnung des Falls
"Fiktive" Mängelbeseitigungskosten können im Kaufrecht weiterhin verlangt werden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K verlangt von V „großen“ Schadensersatz statt der Leistung.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Die Voraussetzungen des §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB liegen dem Grunde nach vor.
Ja, in der Tat!
3. Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH konnte der Käufer die Mängelbeseitigungskosten schon vor der tatsächlichen Mängelbeseitigung verlangen („fiktive Mängelbeseitigungskosten“).
Ja!
4. Auch im Werkvertragsrecht besteht grundsätzlich die Möglichkeit des kleinen Schadensersatzes statt der Leistung.
Genau, so ist das!
5. Im Werkvertragsrecht kann der Besteller fiktive Mängelbeseitigungskosten ersetzt verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Im Gleichlauf mit dem Werkvertragsrecht kann der Käufer im Kaufrecht ebenfalls fiktive Mängelbeseitigungskosten nicht ersetzt verlangen.
Nein!
7. Will ein Senat von einem anderen abweichen, muss der Große Senat entscheiden.
Genau, so ist das!
8. Weil der V. Senat mit seiner Entscheidung vom VII. Senat abweicht, hätte der Große Senat für Zivilsachen wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 GVG) angerufen werden müssen.
Nein, das trifft nicht zu!
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