Kurzantwort:
Ja. Im Kaufrecht kann der Käufer im Rahmen des kleinen Schadensersatzes weiterhin die voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten als Geldersatz verlangen, ohne den Mangel bereits tatsächlich beseitigt zu haben. Umsatzsteuer ist erst zu ersetzen, wenn sie tatsächlich anfällt. Maßgeblich ist BGH, V ZR 33/19 (Urt. v. 12.03.2021). Im Werkvertragsrecht gilt seit BGH, VII ZR 46/17 (Urt. v. 22.02.2019) dagegen, dass „fiktive“ Kosten nicht mehr verlangt werden können; diese Linie ist auf das Kaufrecht nicht übertragbar.
Klausurdarstellung – Leitstruktur mit Argumenten:
1)
Anspruchsgrundlage und Prüfungsprogramm
-
Anspruch: §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3,
281 BGB (kleiner Schadensersatz statt der Leistung).
- Voraussetzungen:
a)
Schuldverhältnis: Kaufvertrag (§ 433 BGB). Zusätzlich: vertragliche Pflicht des V zur späteren Beseitigung von Feuchtigkeitsmängeln (Beschaffenheitsvereinbarung/abrede über Nacherfüllung), die die Nacherfüllungspflicht konkretisiert.
b)
Pflichtverletzung: Feuchtigkeitseintritt nach Übergabe; V erfüllt vereinbarte Abhilfe/Nacherfüllung trotz Frist nicht.
c)
Fristsetzung: erfolgt und fruchtlos (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB).
d) Vertretenmüssen: wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
- Rechtsfolge: kleiner SE; der Käufer behält die Sache und verlangt Geldersatz für das Leistungsdefizit.
2) Streitfrage: Bemessung des Schadens – „fiktive“ Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?
- Ausgangspunkt bisher: Nach ständiger Rspr. des BGH konnte der Käufer wählen zwischen
a) Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts oder
b) Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten (Erforderlichkeitsmaßstab des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB), ohne tatsächliche Mangelbeseitigung.
- Neue Entwicklung im Werkvertragsrecht: BGH, VII ZR 46/17
Argumente gegen fiktive Kosten im Werkvertragsrecht:
• Schadensbegriff: Ein Vermögensschaden entstehe erst mit tatsächlicher Aufwendung für die Mangelbeseitigung; bis dahin bestehe nur ein Leistungsdefizit, kein geldwerter Schaden.
• System: § 637 Abs. 3 BGB gewährt Vorschuss zur
Selbstvornahme – der Besteller ist abgesichert; fiktive Kosten werden daher nicht benötigt.
• Missbrauchsgefahr und Überkompensation.
- Übertragbarkeit auf das Kaufrecht? Zwei Ansichten:
Pro Übertragung:
• Einheitliches Schadensrecht, § 249 BGB gilt überall; Schadensbegriff ist nicht vertragsartabhängig.
• Vermeidung von „Luftschäden“, Gefahr der Überkompensation.
Contra Übertragung (BGH, V ZR 33/19 – maßgeblich):
• Strukturunterschiede: Im Kaufrecht kein Vorschuss
anspruch; eine Abkehr von fiktiven Kosten zwänge den Käufer zur Vorfinanzierung der Mängelbeseitigung – systemwidrig und unzumutbar.
• Dogmatik des kleinen SE: Der Käufer verlangt wertmäßig die ge
schuldete Nacherfüllung; die Prognose der hierfür erforderlichen Kosten bildet den Schaden ab. Es geht nicht um „Scheinaufwand“, sondern um den Ersatz des Nacherfüllungsdefizits.
• Kaufrechtliche Sachmängelhaftung ist eigenständig; die werkrechtliche Entscheidung betrifft das besondere Gefüge der §§ 631 ff., nicht die §§ 437 ff.
• Keine Divergenz i.S.d. § 132 Abs. 2 GVG: Der V. Senat hat den VII. Senat angefragt; dieser hat seine Linie auf das Kaufrecht ausdrücklich nicht übertragen. Der V. Senat hält daher an der kaufrechtlichen Linie fest.
• Umsatzsteuer: Nur ersatzfähig, wenn tatsächlich angefallen (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB) – dies verhindert Überkompensation.
3) Ergebnis im Fall
- K hat die Voraussetzungen des §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3,
281 BGB erfüllt.
- Er kann die voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten als kleinen Schadensersatz verlangen, ohne die Mangelbeseitigung bereits durchgeführt zu haben.
- Umsatzsteuer ist erst zu ersetzen, wenn sie tatsächlich anfällt. K verlangt hier 8.000 Euro „ohne Umsatzsteuer“ – das ist zulässig und entspricht der Rechtsprechung.
-
Anspruchshöhe: 8.000 Euro netto.
4) Examenshinweise zur sauberen Darstellung
- Klar trennen: Werkvertragsrecht (kein Ersatz fiktiver Kosten seit VII ZR 46/17) vs. Kaufrecht (weiterhin zulässig seit V ZR 33/19).
- Streitaufbau:
1. Problemaufriss: „Fiktive“ Mängelbeseitigungskosten – allgemeines Schadensrecht vs. besondere Regime.
2. Darstellung der beiden Linien mit tragenden Argumenten (Schadensbegriff, System, Vorschuss, Überkompensation).
3. Rechtsprechungsintegration: Zitate/Verweise auf BGH, VII ZR 46/17 und BGH, V ZR 33/19; Hinweis zur Anfrage und zur fehlenden Divergenz.
4. Lösung begründen: Kaufrechtliche Eigenständigkeit, Zumutbarkeit, Wahlrecht des Käufers, Beschränkung bei USt.
- Formulierungsvorschlag für die Klausur:
„Im Rahmen des kleinen Schadensersatzes kann K den nach objektiver Prognose erforderlichen Herstellungsaufwand ersetzt verlangen. Entgegen der werkrechtlichen Linie des VII. Zivilsenats (BGH, VII ZR 46/17) hält der für das Kaufrecht zuständige V. Zivilsenat (BGH, V ZR 33/19) am Ersatz der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten fest; eine Übertragung der werkrechtlichen Rechtsprechung scheidet wegen der unterschiedlichen Systematik – insbesondere des fehlenden Vorschuss
anspruchs im Kaufrecht – aus. Die Umsatzsteuer ist nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB erst bei tatsächlichem Anfall zu erstatten.“
Fazit:
K kann von V 8.000 Euro netto als kleinen Schadensersatz verlangen; die USt kann K nachträglich geltend machen, sobald sie anfällt.