Ergänzende Testamentsauslegung
19. Mai 2025
19 Kommentare
4,3 ★ (5.154 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Unternehmerin U hat zwei Angestellte A und B, die sie schon seit einiger Zeit als Erben einsetzen will. Da U jedoch glaubt, dass A ihre Katze getötet hat, setzt sie nur B als alleinigen Erben im Testament ein und schreibt, sie setze als Erben ein „[...] von meinen treuen Angestellten meinen Liebling B, weil er immer so gut zu meiner Katze war.“ Nach dem Tod der U stellt sich heraus, dass tatsächlich B die Katze getötet hat.
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Einordnung des Falls
Ergänzende Testamentsauslegung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wirkt sich die Frage, wer die Katze getötet hat, auf die Auslegung des Testaments aus?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Us hat zum Ausdruck gebracht, dass sie den Angestellten beerben wollte, der gut zu ihrer Katze war. Ist danach der A Erbe geworden?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kai Zeiger
23.10.2024, 12:24:49
Reicht es für die
Andeutungstheorieaus den A als tatsächlichen Erben zu benennen, auch wenn er im Testament (zumindest hier) überhaupt nicht erwähnt wird?

Sebastian Schmitt
11.5.2025, 11:24:17
Hallo @[Kai Zeiger](247071), was nach der (ja ohnehin schon umstrittenen)
Andeutungstheorienoch ausreicht und was nicht, ist natürlich sehr einzelfallabhängig. Maßstab ist bei der Testamentsauslegung allein der hypothetische Wille des Erblassers - denn andere Personen als der Erblasser sind nicht schutzwürdig. Im Testament muss dieser Wille des Erblassers, unser Auslegungsergebnis, irgendwie zum Ausdruck gekommen sein. Es genügt nach hM allerdings, dass das eben nur andeutungsweise geschieht, nur versteckt oder auch unvollkommen (Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, 2. Aufl 2019, § 7 Rn 73). ME kann man das in unserem Fall hinsichtlich A durchaus vertretbar annehmen. Man würde dann argumentieren, dass es U darum ging, denjenigen zum Erben einzusetzen, der sich immer gut um ihre Katze gekümmert hat. Dass sie dabei einem Irrtum unterliegt und die falsche Person benennt, ließe sich im Wege der Auslegung korrigieren. Maßgeblich wäre danach nicht, ob die letztlich konkret erbende Person irgendeinen Anhaltspunkt im Restament gefunden hat, sondern dass der Wille des Erblassers, denjenigen einzusetzen, der gut zur Katze war, im Testament angedeutet ist - und das ist hier der Fall. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Juraddicted
2.2.2025, 17:59:36
Wie/ wo baue ich das in einer Klausur auf, bzw ein? Muss man nicht noch Normen zitieren? vielen Dank :)
Leo Lee
3.2.2025, 09:12:22
Hallo Juraddicted, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Gute Nachricht ist, dass es bzgl. der Stellung im Schema keine strikte richtige Antwort gibt! Die Auslegung betrifft immer den Inhalt des Testaments. Also wenn etwas nicht ganz klar ist, was gemeint ist (etwa wenn mit "Bibliothek" der Weinkeller gemeint ist: Hierzu super fall --> https://applink.jurafuchs.de/6OcxTw6jFQb), muss man immer auslegen! Ob man dies separat nach dem Testierwillen bzw. der
Höchstpersönlichkeittut, oder als ein Punkt innerhalb der "allgemeinen" Anforderungen, ist eine Frage des Geschmacks! Hierzu kann ich die sehr guten Schemata der Uni Trier und Jura Individuell empfehlen (findest du hier: https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Material_SS_08/Skript_Erbrecht_08.pdf und hier: https://www.juraindividuell.de/artikel/testament-wirksamkeitsvoraussetzungen-auslegung/) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Juraddicted
4.2.2025, 00:46:13
Super, vielen Dank für Deine Mühe 😊 Da schaue ich direkt mal rein. Liebe Grüße
Leo Lee
4.2.2025, 09:27:06
Hallo Juraddicted, sehr gerne und dir vielen Dank für die lieben Worte 😄!