Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gewillkürte Erbfolge

Auslegung - ergänzende Auslegung (Fall)

Auslegung - ergänzende Auslegung (Fall)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Unternehmerin U hatte zwei Angestellte A und B, die sie schon seit einiger Zeit als Erben einsetzen wollte. Da sie jedoch glaubt, dass A ihre Katze getötet hat, setzt sie nur B als alleinigen Erben im Testament ein und schreibt: "[...] von meinen treuen Angestellten meinen Liebling B, weil er immer so gut zu meiner Katze war." Nach dem Tod der U stellt sich aber heraus, dass tatsächlich B die Katze getötet hat.

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Einordnung des Falls

Auslegung - ergänzende Auslegung (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wirkt sich die Frage, wer die Katze getötet hat, auf die Auslegung des Testaments aus?

Ja!

Durch die ergänzende Testamentsauslegung muss der hypothetische Wille des Erblassers bei der Testamentserrichtung erforscht werden, wenn das Testament eine unbewusste Regelungslücke aufweist. Diese Regelungslücke kann dabei entweder in einer falschen Wertung gegenwärtiger oder zukünftiger Tatumstände liegen, beispielsweise indem sich nach der Testamentserrichtung wesentliche Änderungen der Verhältnisse ergeben. Da U irrtümlich glaubte, dass A die Katze getötet hat, ging sie von einer falschen Bewertung der objektiven Lage zur Zeit der Testamentserrichtung aus. Dies muss daher im Rahmen der ergänzenden Testamentsauslegung berücksichtigt werden.
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2. Durch Auslegung ergibt sich, dass A anstatt B Erbe ist.

Genau, so ist das!

Liegt eine Regelungslücke vor, muss der hypothetische Wille des Erblassers bei Kenntnis der falschen Wertung ermittelt werden. Diese Ermittlung muss „an Hand des Testaments“ erfolgen. Nach der vorherrschenden Andeutungstheorie ist es dabei nur gestattet, die erkennbare Zwecksetzung des Erblassers weiterzuentwickeln, also nur einen solchen Willen des Erblassers festzustellen, der zumindest andeutungsweise im Testament zum Ausdruck gekommen ist. U wollte angesichts ihrer Formulierung nur den Angestellten als Erben einsetzen, der gut zu ihrer Katze, also nicht für deren Tod verantwortlich war. Hätte Sie gewusst, dass B und nicht A der Täter war, hätte sie A anstelle von B als Erben eingesetzt. Auch bei der ergänzenden Testamentsauslegung kommt es jedoch immer nur auf den Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an. Es muss daher immer auf einen fortgebildeten früheren Willen und nicht auf einen späteren aktuellen Willen des Erblassers abgestellt werden. Hätte U zum Beispiel später ihre Nichte N als Erbin einsetzen wollen, dies jedoch vergessen, hilft die ergänzende Testamentsauslegung nicht weiter.
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