Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Stellvertretung
Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB – Stellvertretung
Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB – Stellvertretung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G gründet als Alleingesellschafter eine GmbH und bestellt sich als Geschäftsführer. Darüber hinaus legt G in der Satzung fest, dass er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Einige Zeit später einigt sich G im Namen der GmbH mit sich selbst auf eine Gehaltserhöhung.
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Einordnung des Falls
Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB – Stellvertretung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Als Geschäftsführer ist G dazu berechtigt, Gehaltserhöhungen (Änderungen des Arbeits-/Anstellungsvertrags) vorzunehmen (§ 35 Abs. 1 GmbHG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Gehaltserhöhung handelt es sich um ein Insichgeschäft (§ 181 BGB).
Ja!
3. G hat die Gesellschaft wirksam vertreten beim Abschluss des Vertrags zur Abänderung der Vergütung.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
21.9.2023, 00:16:26
Woraus ergibt sich, dass die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens in der Satzung geregelt werden muss? Und welchen Zweck hat § 35 Abs. 3 GmbHG? G ist doch hier gegenüber sich selbst gar nicht schutzwürdig.
Leo Lee
30.9.2023, 17:12:51
Hallo QuiGonTim, dies ergibt sich bei einer GmbH daraus, dass hier die Genehmigung durch die „GmbH“ – d.h. durch das zuständige Organ – erfolgen muss, weil eben der Geschäftsführer (der eigentlich Vertreter ist) nicht handeln kann. Bei einer GmbH ist dies die Gesellschafterversammlung, die die Satzung (das ist der Gesellschaftsvertrag einer GmbH nur
mit anderem Namen) entsprechend anpassen kann. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Schubert § 181 Rn. 68 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Bubbles
20.11.2023, 11:21:49
G kann NICHT in seiner Funktion als Geschäftsführer über sein Anstellungsverhältnis bestimmen. Dies fällt als Annex zu § 46 Nr. 5 GmbHG in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (MüKoGmbhG/Liebscher, 4. Aufl., § 46 Rn. 138 ff. Vielmehr ist insofern auf G als Alleingesellschafter (=Gesellschafterversammlung) abzustellen.
CR7
28.3.2024, 11:49:16
@[Lukas_Mengestu](136780) Bitte um Klärung, danke! 🙏🏻
Robert
16.8.2024, 16:58:33
Laut SV ist G Alleingesellschafter und somit in Personenidentität auch Gesellschafterversammlung.