Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB – Stellvertretung


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Klassisches Klausurproblem

G gründet als Alleingesellschafter eine GmbH und bestellt sich als Geschäftsführer. Darüber hinaus legt G in der Satzung fest, dass er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Einige Zeit später einigt sich G im Namen der GmbH mit sich selbst auf eine Gehaltserhöhung.

Einordnung des Falls

Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB – Stellvertretung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Als Geschäftsführer ist G dazu berechtigt, Gehaltserhöhungen (Änderungen des Arbeits-/Anstellungsvertrags) vorzunehmen (§ 35 Abs. 1 GmbHG).

Ja, in der Tat!

Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Soweit mehrere Geschäftsführer bestellt sind, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt (Gesamtvertretung), es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt (§ 35 Abs. 2 GmbHG). Vorliegend ist G jedoch alleiniger Geschäftsführer. Damit ist er grundsätzlich zur Stellvertretung bei allen Arten von Rechtsgeschäften berechtigt.

2. Bei der Gehaltserhöhung handelt es sich um ein Insichgeschäft (§ 181 BGB).

Ja!

Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn der Stellvertreter ein Geschäft des Vertretenen mit sich selbst (Selbstkontrahierung) oder mit einem Dritten, den er ebenfalls stellvertritt, (Mehrvertretung) abschließt. Die Gehaltserhöhung stellt einen Vertrag zur Abänderung der Vergütung des bisherigen Anstellungsvertrags dar. Dieser wird zwischen G und der GmbH geschlossen. G schließt diesen Vertrag für die GmbH mit sich selbst.

3. G hat die Gesellschaft wirksam vertreten beim Abschluss des Vertrags zur Abänderung der Vergütung.

Genau, so ist das!

Die Voraussetzungen der Stellvertretung sind: (1) die Zulässigkeit der Stellvertretung, (2) die Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Vertreters, (3) im Namen des Vertretenen, (4) innerhalb seiner Vertretungsmacht. Hier kontrahiert G als Geschäftsführer der GmbH mit sich selbst. Für ein Insichgeschäft hat der Vertreter keine Vertretungsmacht, es sei denn es ist ihm ausdrücklich gestattet, oder das Rechtsgeschäft besteht lediglich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit (§ 181 BGB). § 35 Abs. 3 GmbHG ordnet die Anwendung des § 181 BGB auch auf Geschäfte des Alleingesellschafter-Geschäftsführers an. Bei einer GmbH muss die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens in der Satzung festgelegt sein. Das ist hier der Fall.

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QUIG

QuiGonTim

21.9.2023, 00:16:26

Woraus ergibt sich, dass die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens in der Satzung geregelt werden muss? Und welchen Zweck hat § 35 Abs. 3 GmbHG? G ist doch hier gegenüber sich selbst gar nicht schutzwürdig.

LELEE

Leo Lee

30.9.2023, 17:12:51

Hallo QuiGonTim, dies ergibt sich bei einer GmbH daraus, dass hier die Genehmigung durch die „GmbH“ – d.h. durch das zuständige Organ – erfolgen muss, weil eben der Geschäftsführer (der eigentlich Vertreter ist) nicht handeln kann. Bei einer GmbH ist dies die Gesellschafterversammlung, die die Satzung (das ist der Gesellschaftsvertrag einer GmbH nur mit anderem Namen) entsprechend anpassen kann. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Schubert § 181 Rn. 68 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Bubbles

Bubbles

20.11.2023, 11:21:49

G kann NICHT in seiner Funktion als Geschäftsführer über sein Anstellungsverhältnis bestimmen. Dies fällt als Annex zu § 46 Nr. 5 GmbHG in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (MüKoGmbhG/Liebscher, 4. Aufl., § 46 Rn. 138 ff. Vielmehr ist insofern auf G als Alleingesellschafter (=Gesellschafterversammlung) abzustellen.

CR7

CR7

28.3.2024, 11:49:16

@[Lukas_Mengestu](136780) Bitte um Klärung, danke! 🙏🏻


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