Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Stellvertretung
Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB – Stellvertretung
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Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB – Stellvertretung
27. März 2026
22 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G gründet als Alleingesellschafter eine GmbH und bestellt sich als Geschäftsführer. Darüber hinaus legt G in der Satzung fest, dass er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Einige Zeit später einigt sich G im Namen der GmbH mit sich selbst auf eine Gehaltserhöhung.
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