Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB – Stellvertretung

Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB – Stellvertretung

20. Februar 2026

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Klassisches Klausurproblem

G gründet als Alleingesellschafter eine GmbH und bestellt sich als Geschäftsführer. Darüber hinaus legt G in der Satzung fest, dass er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Einige Zeit später einigt sich G im Namen der GmbH mit sich selbst auf eine Gehaltserhöhung.

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