Voraussetzung der Abtretung – Verstoß gegen Verbotsgesetz


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Dr. Z betreibt eine Zahnarztpraxis. Nachdem sie in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen mit unbezahlten Rechnungen gemacht hat, tritt sie ihre Honorarforderung gegen Privatpatientin P an das Rechenzentrum R ab. P ist empört. Dies verstoße doch gegen die ärztliche Schweigepflicht.

Einordnung des Falls

Voraussetzung der Abtretung – Verstoß gegen Verbotsgesetz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R steht ein Anspruch gegen P nach §§ 631 Abs. 1, 398 BGB zu, wenn Z die Honorarforderung wirksam abgetreten hat (§ 398 BGB).

Ja, in der Tat!

Durch die Abtretung geht die Forderung auf den Neugläubiger (=Zessionar) über. Die Abtretung setzt voraus: (1) wirksame Einigung zwischen Alt- und Neugläubiger (Abtretungsvertrag), (2) Bestand der Forderung, (3) Forderungsinhaberschaft des Altgläubigers (Zedent) und (4) Abtretbarkeit der Forderung.Sofern in einer Klausur bereits das Bestehen des Anspruches problematisch ist, empfiehlt es sich diesen vorweg zu prüfen. Im Anschluss sind dann die weiteren Voraussetzung der Abtretung zu prüfen.

2. Z und R haben sich über die Abtretung der Forderung geeinigt.

Ja!

Die Abtretung setzt eine vertragliche Einigung zwischen Altgläubiger (=Zedent) und Neugläubiger (=Zessionar) voraus. Da die Abtretung ein Verfügungsgeschäft ist, muss die abzutretende Forderung aber immer so bezeichnet sein, dass diese unzweideutig bestimmbar ist (Bestimmtheitsgrundsatz). Z und R haben sich über den Forderungsübergang geeinigt. Die Forderung ist sowohl bezüglich der Schuldnerin (P), als auch bezüglich des Umfangs (gesamtes Honorar) eindeutig bestimmt.

3. Die Einigung zwischen Z und R ist unwirksam, wenn sie gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) verstößt.

Genau, so ist das!

Der Abschluss des Abtretungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln (§§ 104 ff. BGB). EIne Einigung, die gegen § 134 BGB oder § 138 Abs. 1 BGB verstößt, ist deshalb nichtig.Dieser Prüfungspunkt ist nur relevant, wenn im Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte für Unwirksamkeitsgründe vorliegen.

4. Die Weitergabe der Rechnungsdaten ohne Einwilligung der P verstößt gegen den objektiven Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Ja, in der Tat!

Nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es Zahnärzten untersagt, unbefugt ein fremdes Geheimnis zu offenbaren, dass ihnen in ihrer Funktion als Zahnarzt anvertraut wurde. Zu den Geheimnissen zählen auch Dokumentationen des Behandlungsverlaufs, die der Abrechnung der ärztlichen Leistungen zugrundegelegt werden.Die Behandlungsinformationen sind Geheimnisse, die Z im Rahmen ihrer Funktion als Zahnärztin anvertraut wurden. Für deren Weitergabe hat P keine Einwilligung erteilt. Indem Z diese gegenüber R offenbart hat, handelte sie somit unbefugt.Im vorliegenden Fall hatte der BGH auch eine konkludente EInwilligung abgelehnt.

5. Handelt es sich bei der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) um ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB)?

Ja!

Strafvorschriften sind nach h.M. im Zweifel Verbotsgesetze i. S. des § 134 BGB. Maßgebend für die Annahme des Verbotscharakters sind in jedem Fall Sinn und Zweck des Gesetzes.BGH: § 203 I Nr. 1 StGB diene in erster Linie dem Schutz der Individualsphäre des Patienten, indem das unbefugte Offenbaren eines unter die ärztliche Schweigepflicht fallenden Geheimnisses mit Strafe bedroht wird. Mit Blick auf diesen Schutzzweck handele es sich unzweifelhaft um ein Verbotsgesetz. Hiergegen werde mit Blick auf den Patientenschutz bereits verstoßen, wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist. Es sei nicht notwendig, dass der Arzt vorsätzlich handele.

6. Da sich die ärztliche Schweigepflicht nur gegen Dr. Z richtet, ist der Abtretungsvertrag zwischen Z und R dennoch wirksam.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz führt in der Regel nur dann zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet. Ausnahmsweise führt bereits ein einseitiger Verstoß zur Nichtigkeit, wenn es mit dem Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen.Zwar handelt es sich bei der § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein echtes Sonderdelikt, das nur von Z als Zahnärztin verwirklicht werden kann. Gegen die unbefugte Preisabgabe ist P aber nur dann hinreichend geschützt, wenn bereits der einseitige Verstoß zur Nichtigkeit der Abtretung führt.

7. R steht ein Anspruch gegen P nach §§ 631 Abs. 1, 398 BGB zu.

Nein, das trifft nicht zu!

Durch die Abtretung geht die Forderung auf den Neugläubiger (=Zessionar) über. Die Abtretung setzt voraus: (1) wirksame Einigung zwischen Alt- und Neugläubiger (Abtretungsvertrag), (2) Bestand der Forderung, (3) Forderungsinhaberschaft des Altgläubigers (Zedent) und (4) Abtretbarkeit der Forderung.Da bereits der Abtretungsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist, hat Z seine Forderung nicht wirksam an R abgetreten. R steht somit kein Anspruch gegen P zu.

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QUIG

QuiGonTim

8.4.2024, 21:14:09

Handelt es sich hier nicht um einen Anspruch nach § 630a Abs. 1 Var. 2 BGB?


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