Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abwandlung: zur Vernichtung bestimmt (z. B. EC-Karte, Bild)
Abwandlung: zur Vernichtung bestimmt (z. B. EC-Karte, Bild)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nachdem A sich von ihm getrennt hat, rafft L sich endlich dazu auf, die alten Bilder von ihm und A wegzuwerfen. Die neugierige N beobachtet L dabei und fischt die Fotos wieder aus dem Müll, um sie in ihr privates Fotoalbum zu kleben.
Diesen Fall lösen 85,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwandlung: zur Vernichtung bestimmt (z. B. EC-Karte, Bild)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem L die Fotos in den Müll geworfen hat, wurden diese herrenlos.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wegen der wirtschaftlichen Wertlosigkeit der Fotos, liegt trotzdem eine Aufgabe des Eigentums vor.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ist N durch die Inbesitznahme Eigentümerin der Fotos geworden?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Mangopüree
4.10.2022, 01:30:57
Worin liegt der Unterschied zwischen dem zweiten und dritten Fall? Beim zweiten Fall wird ein Angebot hinsichtlich des e.v. Angenommen, warum kann im letzten Fall kein Angebot an die Müllabfuhr gesehen werden, wenn es in den für die Müllabfuhr vorgesehenen Hausmüll geworfen wird?
Eric
23.11.2022, 13:40:20
@[Mangopüree](151570) Steht (mittlerweile?) so in der Subsumtion :)
Edward Hopper
30.11.2022, 22:41:38
Wie ist der meiningsstand bei Sperrmüll? In den Fällen geht es ja immer um Kunstwerke oder Pers. Gegenstände (Fotos). Gibt es BGH Rechtsprechung für "normalen" Sperrmüll? Lese da jedes Jahr was anderes
Lukas_Mengestu
1.12.2022, 09:14:44
Hallo Edward, vielen Dank für die Nachfrage. Um eine
Eigentumsaufgabe(
Dereliktion), anzunehmen muss der Derelinquierende verfügungsbefugt und geschäftsfähig sein und der Verzichtswille erkennbar betätigt werden sowie mit einem Verlust des unmittelbaren Besitzes einhergehen. Ob ein entsprechender Verzichtswille vorliegt, muss dabei je nach den Umständen im Einzelfall geprüft werden. In der Tat finden sich in der Rechtsprechung sowohl Fälle, in denen dies bejaht wird (LG Bonn 25.6.2002 – 18 O 184/01, NJW 2003, 673 (674)), als auch Fälle in denen dies abgelehnt wird, zB mit Blick auf ein besonderes persönliches Interesse (LG Ravensburg 3.7.1987 – 3 S. 121/87, NJW 1987, 3142). Bei "normalem" Sperrmüll bzw. Altpapier wird man aber regelmäßig einen dahingehenden Aufgabewillen annehmen können (Schmitz, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. 2021, § 242 Rn. 34). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team