Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Versuchter Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB)
Schema: Versuchter Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB)
3. Juli 2025
7 Kommentare
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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs.1 StGB)?
Vorprüfung: (1) Kein vollendeter Diebstahl; (2) Strafbarkeit des Versuchs (§ 242 Abs. 2 StGB)
Tatbestandsmäßigkeit
Dies stellt den subjektiven Tatbestand der Versuchsprüfung dar. Der Tatentschluss ist zwingend vor dem unmittelbaren Ansetzen zu prüfen.
Vorsatz bezüglich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
Zueignungsabsicht
Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)
Dies stellt den objektiven Tatbestand in der Versuchsprüfung dar.
Rechtswidrigkeit
Schuld
Strafaufhebungsgrund: Rücktritt (§ 24 Abs. 1, 2 StGB)
Kein Fehlschlag
Beendeter/Unbeendeter Versuch + Rücktrittshandlung
Freiwilligkeit
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nicole
5.10.2023, 11:58:02
Hey, bitte NIE im Versuch “objektiver” bzw. “subjektiver” Tatbestand schreiben!!!! Mir ist das mal passiert und bin knallhart durchgefallen! Immer nur Tatenentschluss bzw.
unmittelbares ansetzen!

Nora Mommsen
5.10.2023, 12:50:37
Hallo Nicole, in der Bezeichnung ist das durchaus richtig. Trotzdem handelt es sich natürlich um den subjektiven und objektiven Teil des Tatbestandes. Wichtig ist vor allem auch die richtige Prüfungsreihenfolge einzuhalten, sodass klar wird, dass man das Prinzip des Versuchs verstanden hat. Wir ändern die Formulierung trotzdem nochmal, sodass es nicht zu Verwirrung kommen kann :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Geithombre
10.1.2024, 07:30:46
Sorry, da muss ich kurz nachtreten; Wenn in der vorigen Version wirklich etwas von objektivem und subjektivem Tatbestand stand, dann ist das ein absolut kapitaler Bock! Das wäre in etwa das Äquivalent zur These im Sachenrecht, dass das Eigentum durch
Kaufvertragübergegangen sei. Wenn so ein Fehler auftaucht, dann bitte nicht noch ein Rückzugsgefecht tätigen und damit Zweifel daran lassen, ob man das nicht doch so schreiben könne. Ist blöd, wenn so ein Fehler passiert, aber dann bitte korrigieren und unmissverständlich dazu stehen. Kurzum: eine Nennung von subjektivem + objektivem Tatbestand in der Versuchsprüfung zerschießt euch jede Klausur, weil der Korrektur mit Recht schwerste Verständnismängel rügen wird. -> EINZIG für euch selbst und im Hinterkopf (NIE so in der Klausur bezeichnen!!) könnt ihr euch beruhigen, dass dieser mysteriöse Prüfungspunkt
Tatentschlussim Ergebnis nichts anderes ist als eine euch schon vom vollendeten Erfolgsdelikt bekannte Prüfung von Vorsatz bzgl aller objektiver TBM + ggf. deliktsspezifischen subjektiven TBM.
Paul Hendewerk
5.12.2024, 13:27:08
Selbst im Lehrbuch von Rengier zum
Strafrecht ATerfolgt die Prüfung des Versuchs anhand der Prüfungspunkte des subjektiven und objektiven Tatbestandes. So falsch kann diese Vorgehensweise dementsprechend nicht sein.

lambogallardo
4.1.2025, 11:29:18
Ich halte die Bezeichnung auch keineswegs für falsch. Der
Tatentschlussist das Element des Versuchs, bei dem die innere Tatseite (subjektiver Tatbestand) zu beurteilen ist, während das unmittelbare Ansetzen anhand objektiver Merkmale - freilich gemessen am Tatplan des Täters - zu bestimmen ist. Die Divergenz der Ausdrücke - bei Übereinstimmung der Begrifflichkeiten - mit einem Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip zu bezeichnen geht m.E. fehl, zumal auch die Kommentarliteratur die Trennung in objektiven und subjektiven Tatbestand vollzieht (s. nur (Schönke/Schröder/Eser/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 22).