Polizeilicher Platzverweis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Störenfried S randaliert beim lokalen Weinfest, beschimpft Festgäste und droht, sein Weinglas in die Menge zu werfen. Polizist P erteilt dem S für den Festplatz einen Platzverweis. S wankt fluchend davon.
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Einordnung des Falls
Polizeilicher Platzverweis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Platzverweis ist eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Platzverweis ist die Maßnahme „einer Behörde“ (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja, in der Tat!
3. Der Platzverweis enthält eine „Regelung“ (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sternensilber
4.3.2024, 16:30:39
Könnte man hier als Rechtsfolge auch die Aufhebung des Rechts sich auf dem Festplatz aufzuhalten wählen? Und falls ja, müsste ich in der Lösung genau angeben, wo sich dieses Recht herleitet?
GemäßigtSozialdemokratischerKoalabär
27.6.2024, 12:28:53
Ich würde argumentieren, dass das Entfernungsgebot, das im
Platzverweisenthalten ist, gleichzeitig die Aufhebung des Rechts beinhaltet, sich an diesem Ort aufzuhalten (Eingriff in Art. 2 I GG). Es sei denn Du meinst ein längeres
Aufenthaltsverbotfür den Festplatz, das hätte aber weitergehende Anforderungen als ein
Platzverweis.