Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Klassiker im Öffentlichen Recht
„Mauerschützen“-Entscheidung
„Mauerschützen“-Entscheidung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Beschwerdeführer waren an der Tötung von Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze beteiligt. Obwohl die Tötungen nach dem Recht der DDR zulässig waren, wurden sie nach der Wiedervereinigung für diese strafrechtlich verurteilt.
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Einordnung des Falls
„Mauerschützen“-Entscheidung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Beschwerdeführer erheben zulässige Verfassungsbeschwerden gegen ihre letztinstanzliche Verurteilung durch den BGH. Sind die Verfassungsbeschwerden begründet, wenn die strafgerichtliche Verurteilung die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG)?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann das BVerfG strafgerichtliche Verurteilungen uneingeschränkt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nachprüfen?
Nein!
3. Die Beschwerdeführer B1 und B3 waren hochrangige Regierungsvertreter der DDR. Verletzt die Strafverfolgung gegen sie ihre fortwirkende Immunität und damit eine allgemeine Regel des Völkerrechts (Art. 25 GG)?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein absolutes strafrechtliches Rückwirkungsverbot.
Ja, in der Tat!
5. Gebietet Art. 103 Abs. 2 GG auch, einen bei Begehung der Tat gesetzlich geregelten Rechtfertigungsgrund weiter anzuwenden, wenn dieser im Zeitpunkt des Strafverfahrens entfallen ist?
Ja!
6. In der DDR wurde die Tötung von Grenzflüchtlingen von oben angeordnet oder jedenfalls rechtfertigt. Angesichts dieses schwersten Unrechts entfällt die besondere Vertrauensgrundlage des Rückwirkungsverbots.
Genau, so ist das!
7. Ein Rechtfertigungsgrund, der die vorsätzliche Tötung von Personen deckt, die nichts weiter wollten, als unbewaffnet die innerdeutsche Grenze zu überschreiten, muss nach diesen Maßstäben unangewendet bleiben.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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