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Autorennen – Eventualvorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit bei Kollisionsvertrauen?

einfach
schwer
9. Mai 2023
13 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration: T veranstaltet mit F ein Autorennen. T kollidiert mit O, da O an einem Stoppschild nicht hält und T aufgrund der hohen Geschwindigkeit nicht rechtzeitig abbremsen kann.
T verabredet sich am Abend mit F zu einem Autorennen. T fährt dabei auf der viel befahrenen Gegenfahrspur (167 km/h). O biegt auf diese Fahrspur ein, wobei sie ein Stoppschild übersieht. Als T die O einbiegen sieht, bremst er. Dennoch kommt es zur Kollision. O stirbt. T war davon ausgegangen, dass die Fahrer am Stoppschild stehen bleiben und die Gefahr dadurch erkennen und vermeiden würden.

Einordnung

Vorliegend beschäftigt sich der BGH mit der Abgrenzung von Vorsatz zur bewussten Fahrlässigkeit bei Autorennen. Hiernach soll bei riskantem Verhalten im Straßenverkehr bei der Beurteilung, ob Vorsatz vorliegt, auch die Vorstellungen des Angeklagten über das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer miteinbezogen werden. Gehe der Angeklagte davon aus, dass andere Verkehrsteilnehmer die Gefahr erkennen und sich dementsprechend kollisionsvermeidend verhalten, könne das voluntative Element des Vorsatzes fehlen. Der Täter wisse zwar von der Gefahr der Tatbestandsverwirklichung (kognitives Element), vertraue aber auf dessen ausbleiben (voluntatives Element).

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