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Notwehr – Verteidigungswille als einziges Handlungsmotiv

einfach
schwer
9. Mai 2023
12 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration: A stiehlt gerade das Sparschwein des B und ist mit einem Besser bewaffnet. B schlägt mit einem zerbrochenen Besenstiel auf As Kopf ein.
Erkennbar unter Drogen stehend, nimmt A dem B sein Sparschwein weg und flüchtet. Um es zurückzuerhalten und um A Schmerzen zuzufügen, schlägt B mit einem zerbrochenen Besenstiel auf As Kopf ein. A hält schützend ein Messer vor sich, wird aber dennoch getroffen und erleidet eine Platzwunde.

Einordnung

Die Notwehr fordert als subjektives Notwehrelement einen Verteidigungswillen. Dieser muss allerdings nicht das einzige Motiv für die Handlung sein. Allerdings hat der Verteidigungswille das prägende Motiv sein – so der BGH in dieser Entscheidung. Die anderen Beweggründe dürfen hierbei nicht so dominant sein, dass der Wille, sich gegen den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff zu verteidigen, in den Hintergrund rückt.

Prüfungsschema

Wie prüfst Du die gefährliche Körperverletzung mittels Waffe/gefährlichen Werkzeugs (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Körperliche Misshandlung / Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 StGB)
      2. Kausalität und objektive Zurechnung
      3. Begehung der Körperverletzung mittels Waffe oder gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
    2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
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Wie prüfst Du die Rechtfertigung wegen Notwehr (§ 32 StGB)?

  1. Notwehrlage
    1. Angriff
    2. Gegenwärtigkeit
    3. Rechtswidrigkeit
  2. Notwehrhandlung
    1. Erforderlichkeit
    2. Gebotenheit
  3. Subjektives Rechtfertigungselement ("Verteidigungswille")
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