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Objektive Zurechnung beim Dazwischentreten Dritter

einfach
schwer79 % lösen richtig
9. Mai 2023
22 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration: M wartet darauf, dass T den am Boden liegenden M schlägt, um M selbst mit einem Stein zu töten.
M bittet ihren Sohn T, ihrem Lebensgefährten O einen „Denkzettel“ zu verpassen. O hatte M mehrfach misshandelt. Trennen will sich M nicht. T schlägt O bewusstlos und geht. Wie geplant, ist O nicht lebensgefährlich verletzt. Als M den O regungslos am Boden sieht, schlägt M mit einem Stein auf Os Kopf ein. O stirbt.

Einordnung

Der BGH bleibt in dieser Entscheidung seiner bisherigen Linie treu und verneint im vorliegenden Fall die Zurechnung des Taterfolgs bei einem Dazwischentreten Dritter. Während das Verhalten des Vortäters zwar äquivalent kausal für den Todeserfolg des Opfers ist, ist fraglich, ob das Dazwischentreten Dritter die objektive Zurechnung durchbricht. Hierbei scheide eine Zurechnung aus, wenn die Zweithandlung für den Ersttäter nicht vorhersehbar sei. Mit einem völlig atypischen Verlauf, der außerhalb der Lebenserfahrung liegt, müsse der Ersttäter nicht rechnen.

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