Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Entscheidungen von 2019
Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme
Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E häuft Bauschutt an der Uferböschung seines Grundstücks an einer Wasserstraße auf. Ihm wird die Beseitigung aufgegeben. Nach Fristablauf erfolgt eine Androhung der Ersatzvornahme ohne weitere Fristsetzung. Mittels Bescheid wird er für die Kosten der Ersatzvornahme herangezogen.
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Einordnung des Falls
Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 13 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Widerspruch gegen die Grundverfügung, die Zwangsmittelandrohung sowie gegen den Kostenbescheid erhebt E Klage. Statthaft ist jeweils die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme ist § 10 VwVG.
Genau, so ist das!
3. Die materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids setzt die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung voraus.
Ja, in der Tat!
4. Die zuständige Behörde hat im Wege des gestreckten Vollstreckungsverfahrens agiert. Rechtsgrundlage für die Ersatzvornahme, deren Androhung und Festsetzung ist daher §§ 6 Abs. 1, 9 a, 10, 13, 14 VwVG.
Ja!
5. Die Grundverfügung sowie die Androhung und Festsetzung der Ersatzvornahme stellen einen vollziehbaren VA i.S.v. § 6 Abs. 1 VwVG dar.
Genau, so ist das!
6. Nach der h. M. kommt es für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung nicht auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an. Maßgeblich ist allein deren Wirksamkeit und Vollziehbarkeit.
Ja, in der Tat!
7. E hat gegen alle vorausgegangenen VA Klage erhoben. Bei Erfolg würde die Grundlage der Vollstreckungshandlung zum Erlasszeitpunkt entfallen. Daher muss die Rechtmäßigkeit geprüft werden.
Ja!
8. Die Androhung eines Zwangsmittels (§ 13 Abs. 1 VwVG) soll eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung enthalten.
Genau, so ist das!
9. Die Beseitigungsanordnung setzte E eine Frist. Auch wenn diese bei Erlass der Androhung der Ersatzvornahme bereits abgelaufen war, bedurfte es daher keiner neuen Fristsetzung.
Nein, das trifft nicht zu!
10. E hat gegen alle VA Rechtsbehelfe eingelegt und die Ersatzvornahme durch das Bereiten von Hindernissen verzögert. Eine Fristsetzung war daher ausnahmsweise nicht erforderlich.
Nein!
11. Sofern eine Grundverfügung vorliegt, ist eine Vollstreckung im gekürzten Verfahren (§ 6 Abs. 2 VwVG) ausgeschlossen.
Nein, das ist nicht der Fall!
12. Eine Fristsetzung war hier entbehrlich, weil die zuständige Behörde im gekürzten Verfahren hätte agieren können.
Nein, das trifft nicht zu!
13. Die Klage des E ist unbegründet.
Nein!
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