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Corona & Recht

Querdenker Q meldet für den 29.08. eine Demo mit 20.000 Teilnehmern an. Die zuständige Behörde P erlässt am 26.08. wegen der Infektionsgefahr ein Versammlungsverbot und stützt sich auf Erfahrungen aus vergangenen Querdenker-Demos. P ordnet auch die sofortige Vollziehbarkeit an.

Einordnung des Falls

Aufhebung des Versammlungsverbot der Corona-Demonstration

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthafter Rechtsbehelf gegen die Anordnung des P ist ein Antrag des Q auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO).

Ja!

Richtig, dies entspricht dem Begehren des Q (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Gegen die Anordnung des P wären grundsätzlich Widerspruch und Anfechtungsklage statthaft, da es sich beim Versammlungsverbot um einen belastenden Verwaltungsakt handelt. Diese Rechtsbehelfe haben vorliegend jedoch ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung, da P die sofortige Vollziehung angeordnet hat (§ 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Damit ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft. Gegen die Zulässigkeit des Eilantrags bestehen insoweit keine Bedenken.

2. Der Antrag des Q ist begründet, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Q das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.

Genau, so ist das!

Bei formell fehlerfreier Anordnung der sofortigen Vollziehung ist der Antrag (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO) begründet, wenn das Interesse des Q an der Aussetzung des Verwaltungsakts das öffentliche Interesse an dessen Vollzug überwiegt. Hierbei ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Diese richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Insbesondere überwiegt das Aussetzungsinteresse, wenn der VA bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen VA kann kein öffentliches Interesse bestehen.

3. Rechtsgrundlage für den Erlass des Versammlungsverbots ist § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG).

Ja, in der Tat!

Danach kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet wäre (§ 15 Abs. 1 VersG). Wegen der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) darf ein Versammlungsverbot nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter und unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgesprochen werden.

4. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG setzt voraus, dass der Verdacht besteht, dass die öffentliche Sicherheit durch die Versammlung gefährdet wird.

Nein!

Die unmittelbare Gefährdung (§ 15 Abs. 1 VersG) verlangt eine Gefahrenprognose. Diese enthält zwar stets ein Wahrscheinlichkeitsurteil; ein bloßer Verdacht oder Vermutungen sind dafür jedoch nicht ausreichend. Dabei können auch Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie Ähnlichkeiten zur geplanten Versammlung aufweisen. Aufgrund der grundlegenden Bedeutung des Art. 8 GG darf die Behörde bei Erlass eines Verbotes keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal bei irriger Einschätzung stets die Möglichkeit einer späteren Versammlungsauflösung verbleibt.

5. Bei Durchführung der Versammlung ist eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hinreichend konkret zu erwarten, denn die Teilnehmer tragen keinen Mund-Nasen-Schutz.

Nein, das ist nicht der Fall!

OVG: Nach § 5 Abs. 2 der Berliner SARS-CoV-2-InfektionsschutzVO hat der Veranstalter einer Versammlung (nur) ein individuelles Hygienekonzept zu erstellen. Ein solches habe Q vorgelegt: ausreichend dimensionierte Versammlungsfläche, Mindestabstände zwischen Teilnehmern sowie Einsatz von Ordnern und Deeskalationsteams. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist nach der VO nur "erforderlichenfalls" Teil des notwendigen Hygienekonzepts. Zudem existiere in der VO keine zahlenmäßige Obergrenze für Versammlungen unter freiem Himmel. Somit habe P beim Erlass des Verbots die Wertungen der VO nicht hinreichend berücksichtigt (RdNr. 9f., 12).

6. Die unmittelbare Gefährdung ergibt sich hier aus der mangelnden Befolgungsbereitschaft der Teilnehmer hinsichtlich des Mindestabstands, die auch bei vergangenen Querdenker-Demos zu erkennen war.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach Ansicht des VG Berlin sei dies lediglich eine Vermutung und genüge nicht den rechtlichen Maßstäben, die § 15 Abs. 1 VersG an die Gefahrenprognose stellt. Ein Verbot wäre nur gerechtfertigt, hätte der Veranstalter in seiner Anmeldung bereits deutlich gemacht, bewusst gegen die Vorgaben der VO verstoßen zu wollen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. OVG: Das Hygienekonzept des Q enthalte aufgrund der hohen Anzahl an Ordnern und Deeskalationsteams sogar Vorkehrungen für den Fall, dass die Vorgaben der VO (z.B. Mindestabstand) nicht eingehalten werden (RdNr. 11).

7. Eine hinreichend konkrete Gefährdung ergibt sich aus der kritischen Haltung der Teilnehmer gegenüber Corona-Maßnahmen und der Nähe der Versammlung zur rechtsextremen Szene.

Nein!

Aus der kritischen Haltung der Teilnehmer gegenüber den Corona-Maßnahmen ist ex ante ein bewusstes Ignorieren der Befolgungsbereitschaft nicht abzuleiten. Andernfalls wäre ein Ausdruck von Protest in Form einer Versammlung gegen die Corona-Maßnahmen gar nicht möglich; gerade dies wird aber durch die Versammlungsfreiheit gewährleistet. Dass P rechtsextreme Gruppen befürchtet, ist auch keine hinreichend konkrete Tatsache im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG. Solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Äußerungen der Teilnehmer im strafrechtlich relevanten Bereich bewegen, steht dies der Durchführung der Versammlung nicht entgegen.

8. Hier besteht somit keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG sind nicht erfüllt.

Genau, so ist das!

So - im Ergebnis zutreffend - VG und OVG! Dazu das OVG: P habe vorliegend keine hinreichend konkreten Tatsachen oder Anhaltspunkte vorgetragen, um ein Versammlungsverbot (§ 15 Abs. 1 VersG) zu begründen. Er habe insbesondere die Gegenindizien (z.B. Hygienekonzept des Q) sowie die Wertungen der Berliner SARS-CoV-2-InfektionsschutzVO nicht hinreichend beachtet (RdNr. 11f.). Die Begründung der Entscheidung ist nicht frei von Zweifeln. Insbesondere werden die Anforderungen an die Gefahrenprognose sehr hoch angelegt. Gerade mit Blick auf die überragende Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfte die Entscheidung aber richtig sein.

9. Der Antrag des Q auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO) ist begründet.

Ja, in der Tat!

Dementsprechend durfte die Versammlung am 29.08. stattfinden. Wie der Presse zu entnehmen war, wurde sie jedoch wegen Nichteinhaltung des Hygienekonzepts kurz nach Beginn aufgelöst. P hat im Ergebnis (ex post) Recht behalten; dennoch bestanden zur Zeit seines Handelns (ex ante) keine hinreichend konkreten Tatsachen, um ein Versammlungsverbot zu begründen. Es ist also stets zu beachten, dass das Verbot eine stark einschneidende Maßnahme und die Versammlungsfreiheit von herausragender Bedeutung ist. Bei irriger Einschätzung der Gefahrenprognose bleibt der Behörde immer noch die Möglichkeit einer späteren Auflösung, ein vorbeugendes Verbot hingegen ist endgültig.

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UR

urmomlinda

10.2.2021, 09:24:27

Zur Rechtsgrundlage für das Verbot: wird 15 VersG nicht von 28 I 2 Infektionsschutzgesetz verdrängt? Schließlich hat der Gesetzgeber in 28 I 3 InfSchG Art. 8 explizit als einschränkbares Grundrecht genannt?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

10.2.2021, 23:10:22

Liebe urmolinda, vielen Dank für deine interessante Rechtsfrage, die nicht abschließend geklärt ist: Nach dem Spezialitätsgrundsatz müsste ein Versammlungsverbot, das mit Infektionsschutz begründet wird, auf 28 Abs. 1 IfSG gestützt werden (so VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 02.04.2020 - 5 L 333/20.NW -, RdNr. 21f.). Darauf deutet auch 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG hin. Andere Gerichte stützen Corona-bedingte Versammlungsverbote auf 15 Abs. 1 VersG (zB VGH Kassel, Beschluss von 14.04.2020 - 2 B 985/20 -, RdNr. 10). Das OVG hat sich dazu nicht geäußert. Das BVerfG hat in seiner Eilentscheidung im vorliegenden Fall nicht beanstandet, dass das Verbot auf 15 Abs. 1 VersG gestützt wurde (Beschluss vom 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, RdNr. 16), ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

10.2.2021, 23:11:15

Allerdings dürfte dies im Ergebnis nicht entscheidend sein: Maßgeblich ist, dass die besondere Bedeutung, die Art. 8 GG beansprucht, bei allen Versammlungsverboten berücksichtigt werden muss - ob im Rahmen von 15 Abs. 1 VersG oder 28 Abs. 1 IfSG. Hoffe das beantwortet deine Frage! Beste Grüße - Wendelin, für das Jurafuchs-Team

Milian

Milian

26.9.2021, 18:39:51

Liebes Team, In Berlin gilt inzwischen ein spezielleres eigenes VersG. Habt ihr bewusst (zB aus Lehrzwecken) auf die Anwendung dessen zugunsten des Bundes-VersG verzichtet?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.10.2021, 14:53:34

Hallo Milian, vielen Dank für den Hinweis! Da das Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin erst zum 28.02.2021 in Kraft getreten ist, hatte das OVG hier noch unter Verwendung der "alten" Gesetzeslage entschieden. Bei neueren Entscheidungen werden wir aber natürlich auch das neue Landesrecht verlinken, wobei sich im Bezug auf den konkreten Fall dadurch inhaltlich nichts ändert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LI

lisi99

24.5.2022, 07:47:04

Hallo, weshalb findet hier das Bundes- und nicht das Landesrecht a Anwendung (weil im Sachverhalt kein Land steht oder war das im Originalfall auch so)?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.5.2022, 09:41:48

Hallo lisi99, da es in unserem Sachverhalt an einem Hinweis auf das Bundesland fehlt, ist hier in der Tat das Bundesgesetz anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung gab es zudem das Versammlungsfreiheitsgesetz noch nicht (erst am 28.2.2021 in Kraft getreten), sodass auch das VG Berlin bzw. OVG Berlin-Brandenburg Bundesrecht angewandt haben :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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