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Unwissen schützt vor Strafe nicht – oder doch? (Zurechnung bei Mittäterexzess)

einfach
schwer90 % lösen richtig
9. Mai 2023
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration: A denkt daran, wie B den D erschießt.
A, B und C wollen D ausrauben. B und C gehen mit einer von A besorgten Pistole in das Geschäft des D, bedrohen ihn mit der Waffe und nehmen Schmuck an sich. Absprachewidrig erschießt B sodann den D. A wartet auf B und C und nimmt später den Schmuck entgegen, um ihn zu verkaufen. Den Erlös teilen sie auf. A erfährt erst später vom Tod des D.

Einordnung

Jedem Mittäter kann nur das Handeln des Mittäters zugerechnet werden, welches auch von seinem Vorsatz und vom gemeinsamen Tatplan umfasst ist. Liegt eine wesentliche Abweichung vom Tatplan vor (Mittäterexzess), ist dies nicht zurechenbar. Diese grundlegenden Regeln zur Zurechnung von Tatbeiträgern bei der Mittäterschaft hat der BGH in dieser Entscheidung erneut bestätigt.

Prüfungsschema

Wie prüfst Du die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) von zwei Beteiligten (T+M), wenn T täterschaftlich alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat, M aber nicht?

  1. Strafbarkeit des tatnächsten T (normale Prüfung wie Alleintäter, ohne § 25 Abs. 2 StGB zu erwähnen)
  2. Strafbarkeit des M
    1. Tatbestandsmäßigkeit
      1. Feststellung: M hat den objektiven Tatbestand nicht selbst (vollständig) verwirklicht
      2. Prüfung: Kann M die Tathandlung des T über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden? (VSS.: Gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen + gemeinsamer Tatentschluss)
      3. Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale (die gegenseitige Zurechnung gem. § 25 Abs. 2 StGB erstreckt sich nur auf obj. TBM; bes. subj. TBM müssen jeweils in der Person des Mittäters vorliegen, getrennt geprüft und festgestellt werden)
    2. Rechtswidrigkeit
    3. Schuld
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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Raubes (§ 249 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
      2. Qualifiziertes Nötigungsmittel (Gewalt gegen Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben)
      3. Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme (Finalzusammenhang, subj. und zeitlicher und örtlicher Zusammenhang, obj.)
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz
      2. Zueignungsabsicht
    3. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
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Wie prüfst Du den Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Grundtatbestand: §§ 249, 250 StGB
      2. Tod eines Menschen
      3. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz
      2. wenigstens Leichtfertigkeit hinsichtlich der Todesfolge
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
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