Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Diebstahl (§ 242 StGB)

Von Beginn an geplante Rückgabe an den Eigentümer | Täter erkennt fremdes Eigentum an

Von Beginn an geplante Rückgabe an den Eigentümer | Täter erkennt fremdes Eigentum an

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Soldat T muss bei seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr seine Dienstmütze zurückgeben. Jedoch merkte er, dass ihm diese abhanden gekommen ist. Deshalb bricht er den Spind seines Stubengenossen O auf, um dessen Dienstmütze zu entnehmen und als seine eigene zurückzugeben.

Diesen Fall lösen 43,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Von Beginn an geplante Rückgabe an den Eigentümer | Täter erkennt fremdes Eigentum an

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hatte Zueignungsabsicht in Bezug auf die Dienstmütze.

Nein, das trifft nicht zu!

Zueignungsabsicht setzt sowohl die Absicht (dolus directus 1. Grades) der zumindest vorübergehenden Aneignung als auch den Vorsatz (zumindest dolus eventualis) der dauerhaften Enteignung voraus. Enteignungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerstellung an der Sache oder dem in ihr verkörperten Wert (lucrum ex re) verdrängt wird. Hier wollte T aber nicht die Mütze oder einen in ihr verkörperten Wert aus dem Vermögen der Eigentümerin (Bundesrepublik Deutschland) dauerhaft in sein eigenes Vermögen überführen. Vielmehr wollte er die Mütze ja gerade an die Bundeswehr zurückgeben, wobei er die Uniformausgabestelle der Bundeswehr darüber täuschen wollte, er habe seine eigene Mütze zurückgegeben (um so Schadensersatzansprüche zu vermeiden). Es fehlt daher an der Enteignungskomponente (dauerhafter Enteignungsvorsatz) der Zueignungsabsicht. Zu prüfen wäre stattdessen (versuchter) Betrug zulasten der Bundesrepublik Deutschland.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nebenbesitzer einer Fräsmaschine

Nebenbesitzer einer Fräsmaschine

11.12.2020, 21:25:20

Hallo, ich verstehe, dass er die Mütze an sich nimmt, um keine "Strafe" zahlen zu müssen, da er seine verloren hat. Jedoch hat er doch an sich

Zueignungsabsicht

, bis er die "gestohlene" Mütze abgibt oder?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

13.12.2020, 18:56:36

Hallo Nebenbesitzer, danke für deine Frage. Wir haben die Antwort umformuliert. Jetzt sollte klar sein, dass die

Enteignung

skomponente fehlt. T will die Mütze bzw. ihren Wert nicht vom Vermögen der BRD in sein Vermögen überführen, er will sie ja gerade zurückgeben. Er will die BRD nur täuschen, um Schadensersatzansprüche von sich abzuwenden. Zu prüfen wäre daher dann (versuchter) Betrug. Lg ;)

RAY

Ray

1.8.2021, 07:52:11

Hallo ! Eine Frage : Könnte es hier nicht zu einem Dreiecksbetrug gekommen sein ggü. der Bundeswehr ( die ihre Ansprüche gegenüber T aufgibt) zu Lasten des O und zum Profit des T ? Ich habe hier nicht verstanden warum man auch einen Betrug zu Lasten der Bundeswehr prüfen könnte. Danke für eure Hilfe im Voraus !!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.12.2021, 18:33:08

Hallo Ray, vielen Dank für Deine Frage. Hier musst Du gar nicht den Umweg über den Dreiecksbetrug gehen. Denn durch die Entgegennahme der Mütze gibt die BRD ja ihren Schadensersatzanspruch bzgl. der verloren gegangenen Mütze auf, den sie unmittelbar gegen T hätte. Dass sie ggfs. fälschlich gegen O vorgehen wird, ist erstmal keine hinreichende Schadenskompensation. Insofern wäre hier ein (versuchter) Betrug gegenüber und zulasten der BRD zu prüfen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LO

Lorbeerbekränzte🦩

20.5.2022, 14:44:21

Warum wird das hier denn anders gelöst als bei dem Fall mit den Schallplatten?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.5.2022, 11:14:07

Hallo Lorbeerbekränzte, der entscheidende Unterschied ist, dass in diesem Fall T nicht leugnet, dass der Bundeswehr die Dienstmütze gehört. Er verdrängt sie also nicht aus der Eigentümerstellung. Anders dagegen in dem Schallplattenfall (Wegnahme der Schallplatte zum Zwecke der Rückveräußerung an den Eigentümer). Dort hat der Täter die Eigentümerstellung des Opfers geleugnet und sich den Sachwert der Schallplatte noch einmal bezahlen lassen. Dadurch, dass das Opfer also erneut dafür gezahlt hat, steht es nach hM im Hinblick auf die

Enteignung

skomponente dem Fall gleich, dass er die Schallplatte überhaupt nicht mehr wiederbekommen hätte. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LO

Lorbeerbekränzte🦩

24.5.2022, 11:19:36

Ah okay, ergibt Sinn 🤓 Danke 😊

🔥1312

🔥1312🔥

23.7.2022, 15:49:05

Immer wieder erstaunlich, was für Fälle bis hoch zum BGH gehen. Was war da wohl der Streitwert? 30 DM?

GEI

Geithombre

14.1.2024, 20:13:00

Gut möglich, aber in Strafverfahren ist ja der Streitwert - anders als in Zivilverfahren - kein relevantes Kriterium, außer für manche Delikte bzgl deren Tatbestandsmäßigkeit.

INDUB

InDubioProsecco

3.6.2023, 10:02:16

Wäre hier trotzdem noch eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung gegeben?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.6.2023, 18:55:13

Hallo InDubioProsecco, danke für deine Frage. Auch die Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB scheitert am subjektiven Tatbestand. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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