Von Beginn an geplante Rückgabe an den Eigentümer | Täter erkennt fremdes Eigentum an


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Klassisches Klausurproblem

Soldat T muss bei seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr seine Dienstmütze zurückgeben. Jedoch merkte er, dass ihm diese abhanden gekommen ist. Deshalb bricht er den Spind seines Stubengenossen O auf, um dessen Dienstmütze zu entnehmen und als seine eigene zurückzugeben.

Einordnung des Falls

Von Beginn an geplante Rückgabe an den Eigentümer | Täter erkennt fremdes Eigentum an

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hatte Zueignungsabsicht in Bezug auf die Dienstmütze.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein, das trifft nicht zu!

Zueignungsabsicht setzt sowohl die Absicht (dolus directus 1. Grades) der zumindest vorübergehenden Aneignung als auch den Vorsatz (zumindest dolus eventualis) der dauerhaften Enteignung voraus. Enteignungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerstellung an der Sache oder dem in ihr verkörperten Wert (lucrum ex re) verdrängt wird. Hier wollte T aber nicht die Mütze oder einen in ihr verkörperten Wert aus dem Vermögen der Eigentümerin (Bundesrepublik Deutschland) dauerhaft in sein eigenes Vermögen überführen. Vielmehr wollte er die Mütze ja gerade an die Bundeswehr zurückgeben, wobei er die Uniformausgabestelle der Bundeswehr darüber täuschen wollte, er habe seine eigene Mütze zurückgegeben (um so Schadensersatzansprüche zu vermeiden). Es fehlt daher an der Enteignungskomponente (dauerhafter Enteignungsvorsatz) der Zueignungsabsicht. Zu prüfen wäre stattdessen (versuchter) Betrug zulasten der Bundesrepublik Deutschland.

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