Unmittelbarkeitszusammenhang – "Hochsitzfall"

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T warf mit Verletzungsvorsatz den Hochsitz um, auf dem O saß. O fiel herunter und brach sich dabei den rechten Knöchel. Diese Verletzung wurde operativ behandelt. Infolge der OP wird O bettlägerig und verstirbt einen Monat später an einem Herz-Kreislauf-Versagen.

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Einordnung des Falls

Unmittelbarkeitszusammenhang – "Hochsitzfall"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der grunddeliktische Gefahrzusammenhang wird durch den späteren Tod der O unterbrochen.

Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: § 227 StGB setze voraus, dass sich im Tod die der Körperverletzung eigentümlichen Gefahren verwirklichen. Dies könne auch dann der Fall sein, wenn eine lebensbedrohliche Verletzungshandlung zunächst nur zu einer Verletzungsfolge geführt habe, die einen tödlichen Ausgang noch nicht besorgen ließ, und der Tod erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände verursacht worden ist . Die Heranziehung des Unmittelbarkeitskriterium durch den BGH erschöpft sich vorrangig in der Feststellung, dass der Kausalverlauf nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegt. Das Umwerfen des Hochsitzes führte zunächst nur zum Knöchelbruch bei O. Erst durch die Bettlägerigkeit verstirbt O an einem Herz-Kreislauf-Versagen. Dieser Kausalverlauf liegt nicht außerhalb aller Lebenserfahrung.
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