Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Brandstiftung, § 306 StGB
Betriebsstätten/Wasserfahrzeug: Fischkutter
Betriebsstätten/Wasserfahrzeug: Fischkutter
11. Juli 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (12.659 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bs Fischkutter geht im Hafenbecken unter. B lässt ihn von A instand setzen, um ihn zukünftig als ortsfesten, schwimmenden Verkaufsstand für Fischbrötchen zu nutzen. Nach zwei Jahren Arbeit am Kutter kann A ihn nicht mehr sehen und zündet ihn an.
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Einordnung des Falls
Betriebsstätten/Wasserfahrzeug: Fischkutter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Fischkutter ist eine "Betriebsstätte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).
Nein!
2. Der Fischkutter ist ein "Wasserfahrzeug" (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 4 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Indem A den Fischkutter angezündet hat, hat er sich wegen Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
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