VA - feststellender Verwaltungsakt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die in Deutschland lebende A hat ausländische Wurzeln. Sie begehrt von der zuständigen Behörde die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit. Daraufhin bestätigt die Behörde der A, dass sie bereits deutsche Staatsangehörige ist.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bestätigung der Staatsangehörigkeit ist eine "hoheitliche Maßnahme" (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Bestätigung der Staatsangehörigkeit ist die Maßnahme "einer Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja!
3. Die Bestätigung der Staatsangehörigkeit enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Der_Sonntag
19.5.2020, 10:56:32
Mir drängt sich die Frage auf, ob es keine Regelung sein könnte, weil ja nur wiederholend festgestellt wird, was bereits schon mal gesagt/festgestellt wurde und damit gerade keine neue Rechtsfolgen entstehen. Also das wäre bei nornaler Sachverhaltsbetrachtung nicht falsch mE.
Sven
6.8.2020, 09:17:02
Im Sachverhalt wurde aber nicht angegeben, dass die deutsche Staatsangehörigkeit bereits vorher einmal verbindlich festgestellt wurde. Es handelt sich auch nicht um eine einfache Auskunft, sondern um eine “Feststellung”.
Vulpes
4.3.2021, 08:49:42
@Sven Stimmt. Weisst du wie es wäre, wenn es bereits die zweite Feststellung ist?
Lukas_Mengestu
23.7.2021, 10:07:30
Hallo Vulpes, wenn die Behörde bereits zuvor gegenüber A eine entsprechende Feststellung getroffen hätte, so wäre an dieser Stelle danach abzugrenzen ob es sich bei der erneuten Feststellung um eine bloß
wiederholende Verfügunghandelt, bei der keine erneute Sachprüfung stattfindet oder um einen
Zweitbescheid, also einen Bescheid bei dem eine neue Sachentscheidung ergeht, handelt. Nur in letzterem Fall stellt die Feststellung eine neue materiell-rechtliche Regelung dar. Beste Grüße, Lukas