+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die in Deutschland lebende A hat ausländische Wurzeln. Sie begehrt von der zuständigen Behörde die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit. Daraufhin bestätigt die Behörde der A, dass sie bereits deutsche Staatsangehörige ist.

Einordnung des Falls

VA - feststellender Verwaltungsakt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Bestätigung der Staatsangehörigkeit ist eine "hoheitliche Maßnahme" (§ 35 S. 1 VwVfG).

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Ja, in der Tat!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist der öffentlich-rechtliche Vertrag (kein einseitiges Handeln und kein Über-/Unterordnungsverhältnis) oder privatrechtliches Verwaltungshandeln (kein Über-/Unterordnungsverhältnis).Die Bestätigung der Staatsangehörigkeit ist eine einseitige Maßnahme auf Grundlage des Staatsangehörigkeitsrecht. Eine hoheitliche Maßnahme liegt vor. Ist dies der Fall, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt.

2. Die Bestätigung der Staatsangehörigkeit ist die Maßnahme "einer Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).

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Ja!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG).Laut Sachverhalt hat eine Behörde gehandelt.

3. Die Bestätigung der Staatsangehörigkeit enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).

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Genau, so ist das!

Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen. Wann dies der Fall ist, bemisst sich nach dem objektiven Empfängerhorizont durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB analog). Dabei ist auch die Form des behördlichen Handelns - etwa die Überschrift „Bescheid“ oder eine Rechtsbehelfsbelehrung - bedeutsam.Die Bestätigung besagt zwar nur etwas, was bereits gilt. Sie stellt dennoch verbindlich die Staatsangehörigkeit der A fest (feststellender Verwaltungsakt), und hat damit Regelungscharakter.

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DER

Der_Sonntag

19.5.2020, 10:56:32

Mir drängt sich die Frage auf, ob es keine Regelung sein könnte, weil ja nur wiederholend festgestellt wird, was bereits schon mal gesagt/festgestellt wurde und damit gerade keine neue Rechtsfolgen entstehen. Also das wäre bei nornaler Sachverhaltsbetrachtung nicht falsch mE.

SVE

Sven

6.8.2020, 09:17:02

Im Sachverhalt wurde aber nicht angegeben, dass die deutsche Staatsangehörigkeit bereits vorher einmal verbindlich festgestellt wurde. Es handelt sich auch nicht um eine einfache Auskunft, sondern um eine “Feststellung”.

Vulpes

Vulpes

4.3.2021, 08:49:42

@Sven Stimmt. Weisst du wie es wäre, wenn es bereits die zweite Feststellung ist?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.7.2021, 10:07:30

Hallo Vulpes, wenn die Behörde bereits zuvor gegenüber A eine entsprechende Feststellung getroffen hätte, so wäre an dieser Stelle danach abzugrenzen ob es sich bei der erneuten Feststellung um eine bloß wiederholende Verfügung handelt, bei der keine erneute Sachprüfung stattfindet oder um einen Zweitbescheid, also einen Bescheid bei dem eine neue Sachentscheidung ergeht, handelt. Nur in letzterem Fall stellt die Feststellung eine neue materiell-rechtliche Regelung dar. Beste Grüße, Lukas


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