Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Klassiker im Öffentlichen Recht
Caroline von Monaco II
Caroline von Monaco II
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Paparazzo Z fotografiert heimlich Prinzessin C beim Einkauf auf dem Wochenmarkt mit ihren Kindern. Er lässt diese Fotos ohne Einwilligung der C in einem Magazin abdrucken. C wehrt sich hiergegen vor Gericht.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Caroline von Monaco II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Z beruft sich vor Gericht auf §§ 22, 23 KUG. Das Gericht hat im Rahmen der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften die Grundrechte von C und Z zu beachten.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährt der C Einflussmöglichkeiten bezüglich der Veröffentlichung von Darstellungen über ihre eigene Person.
Ja!
3. Aufgrund ihrer Berühmtheit gilt das Recht am eigenen Bild für C nur abgeschwächt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Z behauptet, C habe als Person der Zeitgeschichte gem. § 23 KUG Veröffentlichungen von Darstellungen ihrer Person zu dulden. Das Gericht hat bei der Auslegung der Vorschrift die Pressefreiheit des Z zu beachten.
Ja, in der Tat!
5. C hält entgegen, dass sie wegen Betroffenheit ihrer Privatsphäre ein "berechtigtes Interesse" gem. § 23 II KUG gegen die Veröffentlichungen hat. Cs Recht auf Privatsphäre schützt sie (teilweise) vor der Anfertigung von Darstellungen über ihre eigene Person.
Ja!
6. C kann sich im Rahmen der Veröffentlichung der Fotos nur auf ihre Privatsphäre berufen, soweit sie auch ansonsten ihr Privatleben vor Berichterstattung verschließt.
Genau, so ist das!
7. Aktivitäten der C in ihrer häuslichen Umgebung sind vor der Kontrolle anderer gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt.
Ja, in der Tat!
8. Der räumliche Bereich des Wochenmarkts fällt in die Privatsphäre der C.
Nein!
9. Der Besuch des Wochenmarktes durch C ist aber auch bei fehlender räumlicher Abgeschiedenheit durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt, weil sie ihre Kinder dabeihat.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
26.2.2022, 18:26:48
Gilt dieser besondere Schutz im Hinblick auf die Kinder auch dann, wenn die Eltern diese zB über Social Media stets selbst zeigen bzw. Vermarkten?
Lukas_Mengestu
27.2.2022, 20:25:01
Hallo dielaura1, sehr gute Frage! Das BVerfG hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass sich die "Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes" nicht generell und abstrakt bestimmen lasse und es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehle, wenn sich "Eltern mit ihren Kindern bewußt der öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelbpunkt stehen" (RdNr. 85). Zeigen und vermarkten Eltern ihre Kinder auf Social Media, dann kann man in der Tat darüber nachdenken, dass hier das Schutzbedürfnis geringer ist. Allerdings wird man auch hier im Einzelfall differenzieren müssen. Denn die Selbstdarstellung auf Social Media ermöglicht die Kontrolle der geteilten Bilder, was bei den Bildern von fremden Fotografen nicht möglich ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
jomolino
12.4.2022, 15:17:08
Ihr zitiert das
APRunterschiedlich, also mal mit Art 2 als Anfang dann mit Art 1. ich habe gelernt, dass man die erste Variante also
APRaus Art. 2 I iVM Art. 1 I GG bevorzugen sollte, da sich darauf eine Einschränkungsmöglichkeit begründen kann. Die Menschenwürde ist ja zumindest nach noch hM. nicht einschränkbar. Es wäre schön, wenn ihr das anpassen würdet.
Lukas_Mengestu
13.4.2022, 16:43:23
Danke für den Hinweis, nomamo. Wir haben das entsprechend angeglichen :-)
Jan
25.7.2023, 15:41:02
Hätte C keine Kinder dabeigehabt, dann wäre also schon der Schutzbereich des
APRder C aus Art. 2 I iVm Art. 1 I nicht betroffen gewesen? Ist das nicht eher eine Frage der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, also der Angemessenheit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit?