Klassiker im Öffentlichen Recht: 31 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 31 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Klassiker im Öffentlichen Recht für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs Illustration zum Fraport-Urteil (BVerfG, 22.02.2011): Ein Demonstrant erhält Hausverbot von der Fraport-AG, die zu 70% im Eigentum der öffentlichen Hand liegt.

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Fraport-Urteil (BVerfG, 22.02.2011): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

In dieser Entscheidung begründet das BVerfG die unmittelbare Grundrechtsbindung von juristischen Personen des Privatrechts, die zu mehr als 50 % vom Staat beherrscht werden. Kernaussage: „Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.“

Jurafuchs Illustration zum Lüth-Urteil zur mittelbaren Grundwirkung von Grundrechten (BVerfG 15.1.1958): Der Vorsitzende des Hamburger Presseklubs Lüth ruft zum Boykott des Films „Unsterbliche Geliebte“ von Veit Harlan auf

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Das Lüth-Urteil zur mittelbaren Grundwirkung von Grundrechten (BVerfG 15.1.1958): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

In dieser Entscheidung begründet das BVerfG die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte zwischen Privaten. Kernaussage: „Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt. Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften.“

Jurafuchs Illustration zu Mephisto (BVerfGE 30-173): Gustaf Gründgens als Mephisto in Goethes Faust

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Mephisto-Entscheidung - Jurafuchs

Der „Mephisto“-Beschluss ist eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). In der Entscheidung von 1971 definiert das BVerfG den Schutzbereich der Kunstfreiheit und äußert sich detailliert ihren Schranken. In der Sache ging es um die Frage, ob der Roman „Mephisto - Roman einer Karriere“ des Schriftstellers Klaus Mann veröffentlicht werden darf. „Mephisto“ schildert Aufstieg und Karriere des opportunistischen Schauspielers Hendrik Höfgen, der zum Zweck seines Erfolgs politische Überzeugungen und ethische Vorbehalte ablegt und gemeinsame Sache mit den Nazis macht. Erkennbare Vorlage für Manns Romanfigur war der echte Schauspieler Gustaf Gründgens. Dessen Alleinerbe Peter Gorski erwirkte ein Verbot gegen den Verleger, „Mephisto“ zu veröffentlichen. Dagegen klagt der Verleger erfolglos und erhebt daraufhin Verfassungsbeschwerde. Die Entscheidung ist grundlegend für das Verständnis des vorbehaltlos gewährten Grundrechts der Kunstfreiheit. Das BVerfG nimmt eine ausführliche Abwägung der kollidierenden Verfassungsgüter – Kunstfreiheit des Verlegers gegen postmortalen Persönlichkeitsschutz von Gustaf Gründgens - vor und zeigt das Prüfungsprogramm zur Herstellung praktischer Konkordanz auf.

Jurafuchs Illustration zum Elfes-Urteil: Darf der Staat Elfes die Ausreise versagen? Verletzt dies die allgemeine Handlungsfreiheit?

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„Elfes“-Urteil: Ausreisefreiheit und die Reichweite der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) - Jurafuchs

Das Elfes-Urteil - benannt nach dem Beschwerdeführer, Wilhelm Elfes - ist eine frühe Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Sie befasst sich vordergründig mit der Frage, ob das Grundgesetz die Freiheit schützt, die Bundesrepublik zu verlassen (Ausreisefreiheit). Nach Ansicht des BVerfG ist die Ausreisefreiheit nicht Bestandteil des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), sondern Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). In der Elfes-Entscheidung konturiert das BVerfG den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit: Sie schützt nicht nur einen Kern der Persönlichkeitsentfaltung, sondern die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Gegenüber anderen speziellen Grundrechten ist Art. 2 Abs. 1 GG ein subsidiäres Auffanggrundrecht. Mit der Weite des Schutzbereichs korrespondiert ein weites Verständnis seiner Schranke: Der Schrankenvorbehalt der „verfassungsmäßigen Ordnung“ (Art. 2 Abs. 1 GG) umfasst die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell verfassungsgemäß sind. Eine weitere wichtige Weichenstellung des Falles ist prozessualer Natur: Das BVerfG hält fest, dass jedermann mithilfe der Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) durch eine verfassungswidrige Norm rügen kann. Dadurch wertet das Bundesverfassungsgericht die prozessuale Durchsetzung von Grundrechtsverletzungen deutlich auf.

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„Görgülü“ – Wirkung der Rechtsprechung des EGMR in Deutschland

Görgülü G führt einen langen Sorgerechtsstreit. Vor dem EGMR rügt er Art. 8 EMRK und erwirkt ein Urteil, das ihm den Umgang mit seinem Kind gestattet. Das OLG ignoriert jedoch in einer Folgeentscheidung das Urteil des EGMR und verwehrt G weiterhin den Umgang.