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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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inkl. MoPeG

A und B sind Gesellschafter der neu gegründeten Copyshop-GbR. Sie haben vereinbart, dass jeder von ihnen ohne den anderen die Geschäfte der GbR führen darf. A kauft ohne Kenntnis des B für die Gesellschaft einen Hochgeschwindigkeits-Kopierer.

Einordnung des Falls

Einzelgeschäftsführung (§ 711)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Kauf des Druckers ist eine Geschäftsführungsmaßnahme.

Ja, in der Tat!

Unter die Geschäftsführung im Innenverhältnis fällt jede auf die Verfolgung des Gesellschaftszwecks gerichtete Tätigkeit der Gesellschafter mit Ausnahme von Grundlagengeschäften. Dies können sowohl rechtsgeschäftliche als auch rein tatsächliche Tätigkeiten sein. A kauft rechtsgeschäftlich für die Gesellschaft einen Kopierer, wodurch der Gesellschaftszweck gefördert werden soll.

2. A hatte Geschäftsführungsbefugnis für den Kauf.

Ja!

Grundsätzlich steht die Führung der Geschäfte der Gesellschaft den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich § 715 Abs. 1, 3 BGB, Gesamtgeschäftsführung). Von der dispositiven Regel des § 715 Abs. 1, 3 BGB kann jedoch gesellschaftsvertraglich abgewichen werden. A und B haben vereinbart, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist (vgl. § 715 Abs. 4 BGB, Einzelgeschäftsführungsbefugnis). A hatte auch ohne Zustimmung des B im Innenverhältnis die Befugnis zum Kauf.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 715 Abs. 1, 3 BGB n.F. entspricht § 709 Abs. 1 BGB a.F, § 715 Abs. 4 BGB n.F. entspricht § 711 BGB a.F.

3. A konnte die GbR nicht wirksam vertreten, weil die Vertretung nicht gesondert vereinbart wurde und somit eine Gesamtvertretung gilt.

Genau, so ist das!

Für die Vertretung der GbR gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 164ff. BGB. Danach setzt eine Verpflichtung der GbR voraus, dass der handelnde Gesellschafter im Namen der GbR und im Rahmen seiner Vertretungsmacht handelt (§ 164 Abs. 1, 2 BGB). Ist im Gesellschaftsvertrag die Vertretung nicht gesondert geregelt, so sind alle Gesellschafter nur gemeinsam zur Vertretung befugt (§ 720 Abs. 1 BGB). A und B haben lediglich die Geschäftsführungsbefugnis geregelt. Mangels Vereinbarung zur Vertretungsmacht können sie die GbR nur gemeinschaftlich vertreten.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): Bis zum 31.12.2023 reichte die Vertretungsmacht im Zweifel genauso weit wie die Geschäftsführungsbefugnis (§ 714 BGB a.F.). Die Neufassung in § 720 BGB enthält diese Zweifelsregelung nicht mehr und entkoppelt die Vertretungsbefugnis nach dem Vorbild des § 126 HGB a.F. von der Geschäftsführungsbefugnis.

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Dominik

Dominik

6.8.2021, 17:27:02

Kann mir jemand erklären wieso 1) im vorherigen Fall der Erwerb einer Pizzaschaufel für einen Lieferdienst und 2) in diesem Fall der Erwerb eines 3D-Druckers für einen Copyshop den jeweiligen Gesellschaftszweck fördert?

t o m m y

t o m m y

7.8.2021, 12:27:55

gesellschaftszweck ist der betrieb eines (liefer)restaurants, ein solches backt pizzen, zum pizzabacken braucht man eine pizzaschaufel

Dominik

Dominik

7.8.2021, 20:06:48

Danke für deine Antwort. Ich muss aber sagen, dass mich deine Auslegung nicht überzeugt. Laut Sachverhalt betreiben sie einen „Lieferservice“. Dass dieser Essen ausliefert, oder sogar selbst herstellt (Gesellschaftszweck) ergibt sich nur, wenn man davon ausgeht, dass der Erwerb der Pizzaschaufel tatsächlich dem Gesellschaftszweck dient. Auch die Firma „City-Service GbR“ weist nicht auf den Betrieb eines Restaurants hin.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.12.2021, 17:58:34

Danke Dominik, zur Klarstellung haben wir das in beiden Fällen noch weiter präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JEN

Jenny

21.1.2024, 20:45:41

Könnte man hier nicht von einer konkludenten Erweiterung der Vertretungsmacht passend zur Geschäftsführungsbefugnis ausgehen?

FRA

Franz

26.1.2024, 12:21:59

Durch das MoPeG wurden die Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis explizit getrennt und die Vermutung, die Vertretungsmacht reiche so weit wie die Geschäftsführungsbefugnis, aufgegeben. Laut Koch (GesR, § 6 Rn. 43) hat seit dem MoPeG "die Regelung der Geschäftsführungsbefugnis […] für die Vertretungsmacht keine Aussagekraft, so dass in Ermangelung einer vertraglichen Regelung das Gesetz entscheidet".

JEN

Jenny

26.1.2024, 12:24:24

Eine konkludente vertragliche Regelung wäre aber dennoch eine vertragliche Regelung für die nichts vermutet werden müsste, sondern die tatsächlich existiert.

PAT

Patrick4219

15.2.2024, 15:42:16

Im Info Kasten zur Gesetzesänderung nach MoPeG ist ein Tippfehler vorhanden. Hier wird bzgl. der Übertragung der Geschäftsführung auf § 711 BGB a.F. verwiesen anstatt auf § 710 BGB.


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