Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Einzelgeschäftsführung (§ 711)
Einzelgeschäftsführung (§ 711)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B sind Gesellschafter der neu gegründeten Copyshop-GbR. Sie haben vereinbart, dass jeder von ihnen ohne den anderen die Geschäfte der GbR führen darf. A kauft ohne Kenntnis des B für die Gesellschaft einen Hochgeschwindigkeits-Kopierer.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einzelgeschäftsführung (§ 711)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Kauf des Druckers ist eine Geschäftsführungsmaßnahme.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hatte Geschäftsführungsbefugnis für den Kauf.
Ja!
3. A konnte die GbR nicht wirksam vertreten, weil die Vertretung nicht gesondert vereinbart wurde und somit eine Gesamtvertretung gilt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dominik
6.8.2021, 17:27:02
Kann mir jemand erklären wieso 1) im vorherigen Fall der Erwerb einer Pizzaschaufel für einen Lieferdienst und 2) in diesem Fall der Erwerb eines 3D-Druckers für einen Copyshop den jeweiligen Gesellschaftszweck fördert?
t o m m y
7.8.2021, 12:27:55
gesellschaftszweck ist der betrieb eines (liefer)restaurants, ein solches backt pizzen, zum pizzabacken braucht man eine pizzaschaufel
Dominik
7.8.2021, 20:06:48
Danke für deine Antwort. Ich muss aber sagen, dass mich deine Auslegung nicht überzeugt. Laut Sachverhalt betreiben sie einen „Lieferservice“. Dass dieser Essen ausliefert, oder sogar selbst herstellt (Gesellschaftszweck) ergibt sich nur, wenn man davon ausgeht, dass der Erwerb der Pizzaschaufel tatsächlich dem Gesellschaftszweck dient. Auch die Firma „City-Service GbR“ weist nicht auf den Betrieb eines Restaurants hin.
Lukas_Mengestu
3.12.2021, 17:58:34
Danke Dominik, zur Klarstellung haben wir das in beiden Fällen noch weiter präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jenny
21.1.2024, 20:45:41
Könnte man hier nicht von einer
konkludenten Erweiterung der Vertretungsmacht passend zur Geschäftsführungsbefugnis ausgehen?
Franz
26.1.2024, 12:21:59
Durch das MoPeG wurden die Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis explizit getrennt und die Vermutung, die Vertretungsmacht reiche so weit wie die Geschäftsführungsbefugnis, aufgegeben. Laut Koch (GesR, § 6 Rn. 43) hat seit dem MoPeG "die Regelung der Geschäftsführungsbefugnis […] für die Vertretungsmacht keine Aussagekraft, so dass in Ermangelung einer vertraglichen Regelung das Gesetz entscheidet".
Jenny
26.1.2024, 12:24:24
Eine
konkludente vertragliche Regelung wäre aber dennoch eine vertragliche Regelung für die nichts vermutet werden müsste, sondern die tatsächlich existiert.
Wysiati
29.8.2024, 21:01:42
@[Jenny](227126) den Gedanken hatte ich auch. Ich habe mich dann aber gegen eine
konkludente Regelung entschieden. Jemand vereinbart hier „wir dürfen die Geschäfte alleine führen“. Und realitätsnah ging ich davon aus, dass Anschaffungen davon selbstverständlich umfasst sein soll. Also auch die Vertretungsmacht für einen solchen Kauf. Jedoch ist Geschäftsführung ja jede Tätigkeit zur Verfolgung des Gesellschaftszwecks. Und damit auch die Buchführung und interne Tätigkeiten. Jemand, der sich dessen bewusst ist, vereinbart also die Geschäftsführungsbefugnis, damit man unabhängig voneinander Buch führen und sich um interne Angelegenheiten kümmern kann. Auf der Basis kauft der Kollege dann großzügig ein. Und ersterer Gesellschafter sieht sich einer zwar praxisnahen Auslegung des Vertrags ausgesetzt, die seine feine und korrekte Differenzierung aber nicht mitbedenkt. Da das auch in großem wirtschaftlichem Schaden enden kann, halte ich eine so zurückhaltende Auslegung auch für eher angebracht. Außerdem muss ich mir selbst eingestehen, dass meine Überlegungen zur Auslegung schon ziemlich in Richtung Sachverhaltsquetsche gehen, so ganz ohne näheres Wissen über die Situation. Ich glaube bei so sporadischer Formulierung muss man wohl davon ausgehen, dass der Aufgabensteller meint was er sagt. Da hätt ich in der Klausur mal wieder einen Haufen Zeit und Inhalt verbraucht auf ein nicht gestelltes Problem. Ich sehe das „mangelnde Schwerpunktsetzung“ schon wieder vor mir ;)
Patrick4219
15.2.2024, 15:42:16
Im Info Kasten zur Gesetzesänderung nach MoPeG ist ein Tippfehler vorhanden. Hier wird bzgl. der Übertragung der Geschäftsführung auf § 711 BGB a.F. verwiesen anstatt auf § 710 BGB.
Linne_Karlotta_
19.10.2024, 13:53:57
Hallo Patrick4219, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team