Einzelgeschäftsführung (§ 711)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B sind Gesellschafter der neu gegründeten Copyshop-GbR. Sie haben vereinbart, dass jeder von ihnen ohne den anderen die Geschäfte der GbR führen darf. A kauft ohne Kenntnis des B für die Gesellschaft einen Hochgeschwindigkeits-Kopierer.
Einordnung des Falls
Einzelgeschäftsführung (§ 711)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Kauf des Druckers ist eine Geschäftsführungsmaßnahme.
Ja, in der Tat!
2. A hatte Geschäftsführungsbefugnis für den Kauf.
Ja!
3. A konnte die GbR nicht wirksam vertreten, weil die Vertretung nicht gesondert vereinbart wurde und somit eine Gesamtvertretung gilt.
Genau, so ist das!
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Dominik
6.8.2021, 17:27:02
Kann mir jemand erklären wieso 1) im vorherigen Fall der Erwerb einer Pizzaschaufel für einen Lieferdienst und 2) in diesem Fall der Erwerb eines 3D-Druckers für einen Copyshop den jeweiligen Gesellschaftszweck fördert?
t o m m y
7.8.2021, 12:27:55
gesellschaftszweck ist der betrieb eines (liefer)restaurants, ein solches backt pizzen, zum pizzabacken braucht man eine pizzaschaufel
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Dominik
7.8.2021, 20:06:48
Danke für deine Antwort. Ich muss aber sagen, dass mich deine Auslegung nicht überzeugt. Laut Sachverhalt betreiben sie einen „Lieferservice“. Dass dieser Essen ausliefert, oder sogar selbst herstellt (Gesellschaftszweck) ergibt sich nur, wenn man davon ausgeht, dass der Erwerb der Pizzaschaufel tatsächlich dem Gesellschaftszweck dient. Auch die Firma „City-Service GbR“ weist nicht auf den Betrieb eines Restaurants hin.
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Lukas_Mengestu
3.12.2021, 17:58:34
Danke Dominik, zur Klarstellung haben wir das in beiden Fällen noch weiter präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jenny
21.1.2024, 20:45:41
Könnte man hier nicht von einer konkludenten Erweiterung der Vertretungsmacht passend zur Geschäftsführungsbefugnis ausgehen?
Franz
26.1.2024, 12:21:59
Durch das MoPeG wurden die Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis explizit getrennt und die Vermutung, die Vertretungsmacht reiche so weit wie die Geschäftsführungsbefugnis, aufgegeben. Laut Koch (GesR, § 6 Rn. 43) hat seit dem MoPeG "die Regelung der Geschäftsführungsbefugnis […] für die Vertretungsmacht keine Aussagekraft, so dass in Ermangelung einer vertraglichen Regelung das Gesetz entscheidet".
Jenny
26.1.2024, 12:24:24
Eine konkludente vertragliche Regelung wäre aber dennoch eine vertragliche Regelung für die nichts vermutet werden müsste, sondern die tatsächlich existiert.
Patrick4219
15.2.2024, 15:42:16
Im Info Kasten zur Gesetzesänderung nach MoPeG ist ein Tippfehler vorhanden. Hier wird bzgl. der Übertragung der Geschäftsführung auf § 711 BGB a.F. verwiesen anstatt auf § 710 BGB.