+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B sind Gesellschafter der neu gegründeten Copyshop-GbR. Sie haben vereinbart, dass jeder von ihnen ohne den anderen die Geschäfte der GbR führen darf. A kauft ohne Kenntnis des B für die Gesellschaft einen Hochgeschwindigkeits-Kopierer.

Einordnung des Falls

Einzelgeschäftsführung (§ 711)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Kauf des Druckers ist eine Geschäftsführungsmaßnahme.

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Ja, in der Tat!

Unter die Geschäftsführung im Innenverhältnis fällt jede auf die Verfolgung des Gesellschaftszwecks gerichtete Tätigkeit der Gesellschafter mit Ausnahme von Grundlagengeschäften. Dies können sowohl rechtsgeschäftliche als auch rein tatsächliche Tätigkeiten sein. A kauft rechtsgeschäftlich für die Gesellschaft einen Kopierer, wodurch der Gesellschaftszweck gefördert werden soll.

2. A hatte Geschäftsführungsbefugnis für den Kauf.

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Ja!

Grundsätzlich steht die Führung der Geschäfte der Gesellschaft den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 Abs. 1 BGB, Gesamtgeschäftsführung). Von der dispositiven Regel des § 709 Abs. 1 BGB kann jedoch gesellschaftsvertraglich abgewichen werden. A und B haben vereinbart, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist (vgl. § 711 BGB, Einzelgeschäftsführungsbefugnis). A hatte auch ohne Zustimmung des B im Innenverhältnis die Befugnis zum Kauf.

3. A konnte die GbR nicht wirksam vertreten, weil die Vertretung nicht gesondert vereinbart wurde und somit eine Gesamtvertretung gilt.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Für die Vertretung der GbR gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 164ff. BGB. Danach setzt eine Verpflichtung der GbR voraus, dass der handelnde Gesellschafter im Namen der GbR und im Rahmen seiner Vertretungsmacht handelt (§ 164 Abs. 1, 2 BGB). Ist im Gesellschaftsvertrag die Vertretung nicht gesondert geregelt, herrscht „im Zweifel“ ein Gleichlauf von Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht: Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft im Außenverhältnis nur soweit verpflichten, wie er dies im Innenverhältnis auch darf (§ 714 BGB). Durch die Koppelung von Geschäftsführung und Vertretung hat A nicht nur Einzelgeschäftsführungsbefugnis, sondern auch Einzelvertretungsmacht. Er konnte somit die GbR wirksam vertreten.

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Dominik

Dominik

6.8.2021, 17:27:02

Kann mir jemand erklären wieso 1) im vorherigen Fall der Erwerb einer Pizzaschaufel für einen Lieferdienst und 2) in diesem Fall der Erwerb eines 3D-Druckers für einen Copyshop den jeweiligen Gesellschaftszweck fördert?

TY

t o m m y

7.8.2021, 12:27:55

gesellschaftszweck ist der betrieb eines (liefer)restaurants, ein solches backt pizzen, zum pizzabacken braucht man eine pizzaschaufel

Dominik

Dominik

7.8.2021, 20:06:48

Danke für deine Antwort. Ich muss aber sagen, dass mich deine Auslegung nicht überzeugt. Laut Sachverhalt betreiben sie einen „Lieferservice“. Dass dieser Essen ausliefert, oder sogar selbst herstellt (Gesellschaftszweck) ergibt sich nur, wenn man davon ausgeht, dass der Erwerb der Pizzaschaufel tatsächlich dem Gesellschaftszweck dient. Auch die Firma „City-Service GbR“ weist nicht auf den Betrieb eines Restaurants hin.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.12.2021, 17:58:34

Danke Dominik, zur Klarstellung haben wir das in beiden Fällen noch weiter präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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